Beschluss
11 A 19/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0314.11A19.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9 = juris, Rn. 9. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11, S. 12 f. = juris, Rn. 3. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es hat ausgeführt, dass der Kläger als Eigentümer des Deichgrundstücks durch die Teileinziehung nicht zusätzlich belastet werde. Gleiches gelte für die vom Kläger hervorgehobene Stellung als Verkehrssicherungspflichtiger. Die Annahme einer verstärkten Inanspruchnahme als Träger der Verkehrssicherungspflicht sei spekulativ. Die Selbstverwaltungsrechte des Klägers würden nicht eingeschränkt. 2. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. a. Der Kläger führt aus, durch die Teileinziehung in seinen Selbstverwaltungsrechten verletzt zu sein, weil ein Verwaltungsakt vorliege, der ihn auch im Zuge der notwendigen Deichsanierung binde. Bei der Arbeit am Deich und der Erhöhung des Deichkörpers werde es zu einer Verengung der Deichstraße kommen, so dass die notwendige Breite für eine Fahrradstraße, die deutlich über 4,00 m liegen müsse, nicht mehr gegeben sei. Aufgrund Vorliegens eines rechtskräftigen Verwaltungsakts werde der Kläger den Deichkörper hinter dem Deich verbreitern müssen, um eine ausreichend breite Straße zu schaffen. Der angefochtenen Teileinziehung kommt die ihr vom Kläger beigemessene rechtliche Wirkung nicht zu. Die Teileinziehung beschränkt die zugelassenen Nutzungen des Eigentums des Klägers dahingehend, dass mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Straße nicht mehr zulässig ist. Vgl. zu den Einschränkungen der Widmung durch Teileinziehung: Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 10 Rn. 74. Dem Anliegen des Klägers, im Rahmen einer anstehenden Deicherhöhung die Straßenbreite zu verringern, steht nicht die streitgegenständliche Teileinziehung, sondern die ursprüngliche Widmung des (gesamten) Straßenkörpers entgegen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Teileinziehung führt zu keiner weiteren Beschränkung der Rechte des Klägers als Eigentümer. Soweit der Kläger vorträgt, wegen der anstehenden Teilsanierung des Deichs die (vollständige) Einziehung der Straße beantragt zu haben, so ist dies Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsverfahrens. Die angegriffene Teileinziehung stellt weder eine (ablehnende) Entscheidung über den erst im November 2022 gestellten Antrag auf vollständige Einziehung dar, noch schließt sie eine positive Entscheidung hierüber von vornherein aus. b. Der Kläger führt weiter aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass durch die Errichtung einer Fahrradstraße die Verpflichtungen als Verkehrssicherungspflichtiger nicht vergrößert würden. Durch die Errichtung der Fahrradstraße werde es zu einem Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen und zwei nebeneinander fahrenden Fahrrädern kommen. Die Straße weise hierfür nicht die notwendige Breite auf, so dass es nach der Lebenserfahrung zu Verletzungen von Radfahrern oder Beschädigungen von Kfz kommen werde. Das bedeute, dass der Kläger wegen der ihn (als Straßeneigentümer) treffenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen werde. Gäbe es keine Fahrradstraße, wäre die Situation dadurch entschärft, dass Radfahrer hintereinander fahren müssten. Der Kläger legt damit nicht dar, dass ihm durch die angefochtene Teileinziehung (weitere) Pflichten auferlegt würden. Er begründet schon nicht, auf welcher Grundlage ihn hinsichtlich der öffentlichen Straße die Verkehrssicherungspflicht treffen sollte. Nach den §§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ist die Erhaltung der Verkehrssicherheit Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2022 - 11 A 1583/21 -, juris, Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2019 - I-32 SA 26/19 -, juris, Rn. 18. Dies ist für die als Gemeindestraße eingestufte Straße nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Beklagte. Aus der Stellung als Eigentümer des Deichgrundstücks folgt in Bezug auf die auf dem Deich verlaufende öffentliche Straße keine Verkehrssicherungspflicht des Klägers. Denn die Eröffnung der Gefahrenquelle „Straße“ erfolgt nicht durch den Kläger in Ausübung seiner privatrechtlichen Befugnisse als Grundstückseigentümer, sondern aufgrund der Überlagerung der privatrechtlichen Sachherrschaft durch die öffentlich-rechtliche Widmung, aufgrund derer der Kläger als Grundstückseigentümer die Nutzung der Straße zu dulden hat. Vgl. hierzu Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 41 Rn. 13. Zudem legt der Kläger nicht dar, dass durch die Teileinziehung weitergehende Verkehrssicherungspflichten begründet würden. So folgt das Recht von Rad Fahrenden, nebeneinander zu fahren, nicht aus der Teileinziehung, sondern aus der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 i. V. m. Nr. 23 der Anlage 2 StVO, die nicht Streitgegenstand ist. Im Übrigen kann sich auch auf Fahrradstraßen aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO im Fall von beengten Straßenverhältnissen und entsprechenden räumlichen Zwängen ergeben, dass die Geschwindigkeit sowohl vom Radverkehr als auch von Kraftfahrzeugen zu reduzieren ist und dass das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern kurzzeitig unterbrochen werden muss, um dem Gegenverkehr die ansonsten unmögliche oder nicht gefahrenfreie Durchfahrt zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 8 A 3251/21 -, juris, Rn. 25. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine Frage, sondern benennt allein, die „Problematik, dass im Zuge der (bevorstehenden) Teilsanierung eines Deiches der Verkehrsraum für eine Fahrradstraße so verengt wird, dass ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist und der Erhalt der Fahrradstraße nur durch eine Verbreiterung des Straßenkörpers erfolgen kann“. Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, welche Rechtsfrage der Kläger für klärungsbedürftig und im hiesigen Verfahren für klärungsfähig hält, ob also diese Problematik im Rahmen der Prüfung der vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit einer Klage gegen die Teileinziehung entscheidungserheblich sein oder welche sonstige entscheidungserhebliche Bedeutung die Frage haben soll. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, worin die über den hiesigen Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage bestehen soll. Hierzu reicht es nicht aus, auszuführen, zu einer bestimmten Frage liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 212 m. w. N. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).