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Beschluss

5 A 2941/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0314.5A2941.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 (zu § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19 –, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3 –, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend legt die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2020 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Förderung möglicher zukünftiger Ermittlungen notwendig; die entsprechende Prognose des Beklagten sei gestützt auf die bisher gegen die Klägerin geführten Straf- bzw. Ermittlungsverfahren nicht zu beanstanden. In dem Verfahren 332 Js 1814/14 (Trunkenheit im Verkehr) sei die Klägerin verurteilt worden, in dem Strafverfahren 143 Cs 130 Js 25/21-283/21 (Beihilfe zum Betrug) sei gegen die Klägerin ein Strafbefehl ergangen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 321 Js 1456/18 (Sachbeschädigung und Körperverletzung) sei zwar nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden. Dies sei aber lediglich mangels Strafantrag und fehlendem öffentlichen Interesse geschehen; die Begehung der der Klägerin vorgeworfenen Taten sei hierdurch nicht in Abrede gestellt worden. Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für das Ermittlungsverfahren 122 Js 31/19 wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs hinsichtlich der Abrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sei nicht deshalb erfolgt, weil sich der Anfangsverdacht nicht konkretisiert habe, sondern weil der Klägerin die Tat nicht mit der für die Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. Belastbare Nachweise für eine von der Klägerin zu verantwortende falsche Abrechnung von Pflegeleistungen seien nicht vorhanden. Es sei aber auffällig, dass vormals von einem bestimmten, krimineller Handlungen überführten Pflegedienst genutzte Hardware nunmehr von dem Pflegedienst genutzt werde, dessen Geschäftsführerin die Klägerin sei, was darauf hindeute, dass dieselben Patienten in gleicher Weise versorgt würden. Zudem weise die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs eine Nähe zu Pflegediensten auf, die zu dem Zweck des Abrechnungsbetrugs gegründet worden seien. Diese Firmen und das von der Klägerin nunmehr geführte Unternehmen wiesen sowohl hinsichtlich der Mitarbeiter als auch der Führungsebene enge personelle Verflechtungen auf. Dass die Klägerin hierbei in dieses Vorgehen auch eingebunden gewesen sei, zeige sich schon daran, dass sie Leistungsnachweise über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgezeichnet habe und mit anderen Beteiligten überwacht habe, dass die abgerechneten Leistungen in Bezug auf den internen Tourenplan keine Differenzen ausgewiesen hätten. Dass trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Verdacht fortbestehe, belege schließlich die im August 2021 in Bezug auf das Abrechnungsverhalten des Pflegedienstes der Klägerin eingegangene anonyme Anzeige. Da die Klägerin Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes sei, habe sie weiterhin die Möglichkeit, eben diese Art von Abrechnungsbetrug zu begehen. Dem stehe die gute Bewertung ihres Pflegedienstes in einem vorgelegten Qualitätsbericht nicht entgegen, da die Feststellung sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit pflegefachlichen Erkenntnissen beschränke. Die Anordnung erweise sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere vor dem Hintergrund der bei Pflegebetrug bestehenden Aufklärungsschwierigkeiten sowie der hohen Schadenssummen wiege die Belastung der Klägerin nicht schwer. Zudem seien insbesondere Lichtbilder bei der Befragung auf Pflege angewiesener älterer Menschen von Bedeutung, weil sich diese an Namen vielfach nicht mehr erinnern, Personen auf Bildern aber wiedererkennen könnten. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel. Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, die eingehend begründete, sich an den einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Maßstäben zu § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO orientierende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, in der Gesamtschau der bisher gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren bestehe die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, in Frage zu stellen. Soweit das Verwaltungsgericht zur Annahme der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung auch die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin in dem Verfahren 332 Js 1814/14 wegen Trunkenheit im Verkehr sowie das eingestellte Ermittlungsverfahren 321 Js 1456/18 wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung herangezogen hat, wendet sich der Zulassungsantrag schon nicht gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen; dies gilt auch hinsichtlich des fortbestehenden Restverdachts. Unabhängig davon betrifft die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf diese Vorgänge nicht den für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits allein tragenden Komplex des vorgeworfenen Abrechnungsbetrugs, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 122 Js 31/19 war. Wie sich aus der Anhörung des Beklagten vom 12. Dezember 2019 sowie dem Bescheid vom 28. Januar 2020 ergibt, wurden die Umstände der Alkoholisierung bei früherer Gelegenheit nur „weiterhin“ und ohne tragende Bedeutung für die Tatvorwürfe insgesamt angeführt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Restverdacht in Bezug auf das nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren 122 Js 31/19 wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Kostenträger bei dem von der Klägerin als Geschäftsführerin verantwortlich geführten Pflegedienst angenommen. Das diesbezügliche Vorbringen unterlässt bereits entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen und hierzu angestellten Erwägungen (vgl. S. 12 ff. des Urteils). Der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachte Einwand, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Restverdacht seien „zu pauschal“ (S. 2 der Zulassungsbegründung), geht insoweit mangels substantiierter Darlegung ins Leere. Dies betrifft auch die Rüge der Klägerin, der von ihr vorgelegte Qualitätsbericht betreffend ihren Pflegedienst begründe entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts (S. 12 f. des Urteils) eine positive Prognose hinsichtlich ihrer Gesetzestreue. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass ihre angeblich nur „untergeordnete Rolle“ bei den Sachverhaltskomplexen im Kalenderjahr 2015 angesichts der detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Annahme eines Restverdachts hindern könnte. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Einstellung des Verfahrens sei de facto nicht lediglich vorläufig erfolgt, wiederholt sie nur ihr entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen. Ungeachtet dessen folgen hieraus auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass hierzu bieten. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Der Entscheidung über die Einstellung kommt dabei keinerlei Rechtskraftwirkung im Sinne eines Strafklageverbrauchs zu; auch ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Beschuldigten wird hierdurch nicht begründet. Das Verfahren kann vielmehr selbst bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden; die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ist mithin – außer bei dauerhaft der Strafverfolgung entgegenstehenden Hindernissen – der Sache nach stets nicht zwingend endgültiger Natur. Vgl. nur Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 170 Rn. 23; Gorf, in: BeckOK StPO, Stand 1. Januar 2023, § 170 Rn. 20; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 170 Rn. 26, jeweils m. w. N. Anders als die Klägerin meint, folgt das Fehlen eines Restverdachts auch nicht daraus, dass es der Staatsanwaltschaft offen gestanden hätte, das Ermittlungsverfahren schlicht weiter zu betreiben. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr zum zügigen Abschluss des Verfahrens verpflichtet; ist in absehbarer Zeit eine Anklageerhebung mangels weiterer Ermittlungsansätze nicht zu erwarten, so ist sie von Rechts wegen verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 – III ZR255/86 –, NJW 1989, 96, juris, Rn. 30 ff.; Kölbel, a. a. O., § 170 Rn. 9; ferner auch BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16 –, BGHSt 62, 312, juris, Rn. 24 ff. Dass eine spätere „Wiederaufnahme“ nach der Behauptung der Klägerin äußerst selten sein mag, ist für die Annahme eines Restverdachts und damit die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung nicht von Belang. Dies gilt auch für die Einwendungen hinsichtlich der anonymen Anzeige vom August 2021. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).