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Beschluss

19 A 503/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.19A503.22A.00
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Leitsätze
  • 1.

    In Eritrea sind verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter faktisch von der Dienstleistung im Nationaldienst freigestellt (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 2421/18.A ‑, juris, Rn. 14, und vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 62 ff.).

  • 2.

    Frauen im Nationaldienst stellen keine soziale Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 19 A 4944/18.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 110 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Eritrea sind verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter faktisch von der Dienstleistung im Nationaldienst freigestellt (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 2421/18.A ‑, juris, Rn. 14, und vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 62 ff.). 2. Frauen im Nationaldienst stellen keine soziale Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 19 A 4944/18.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 110 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen sie die Fragen: 1. „inwieweit eine Frau wie die Klägerin und Antragstellerin zu 1., die vor der Einberufung zum Militär geflohen ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea zum Militärdienst gezwungen wird und dort der Gefahr des sexuellen Missbrauchs ausgesetzt ist. Dies gilt jedenfalls für besonders attraktive Frauen, die eine abgrenzbare soziale Gruppe darstellen. 2. unter welchen Umständen die Gefahr einer drohende weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) groß genug ist, damit eine Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG oder zumindest die Bejahung von Abschiebungsverboten auszusprechen ist. 3. inwieweit einer alleinstehenden, erkrankten Frau mit zwei Kleinkindern im Alter von zwei und vier Jahren, die Eritrea 2009 verlassen und seitdem keinen nennenswerten Kontakt mehr zu ihrer dortigen Familie hat, im Falle der erzwungenen Rückkehr eine menschenrechtswidrige Lage droht.“ Keine dieser Fragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die unter 1. formulierte Tatsachenfrage nach einer Einberufung von nach Eritrea zurückkehrenden Frauen zum eritreischen Nationaldienst, die das Land zuvor vor einer drohenden Einberufung verlassen haben, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats jedenfalls insoweit grundsätzlich geklärt, als es auf sie für die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung 38-jährige Klägerin zu 1. als verheiratete Mutter von zwei Kindern im Alter von zwei und vier Jahren ankommt. Danach sind verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter faktisch von der Dienstleistung im Nationaldienst freigestellt. Sie sind nur von Gesetzes wegen grundsätzlich weiterhin dienstverpflichtet. Für die verantwortlichen Behörden besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, sie vom Dienst zu befreien. In der Praxis sieht man bei diesen Frauen und Mädchen jedoch für gewöhnlich von einer Heranziehung zur Dienstleistung ab. Leisten sie bereits Dienst und werden schwanger oder heiraten, werden sie in der Regel ohne förmliche Entlassung faktisch freigestellt. Im Gegensatz zu Entlassenen erhalten sie keine Entlassungspapiere, die ihren Status außerhalb des Nationaldienstes legalisieren. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 2421/18.A ‑, juris, Rn. 14, und vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 62 ff.; ebenso unter Berücksichtigung der während des Tigray-Konflikts angekündigten militärischen Generalmobilmachung in Eritrea Hamb. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‑ 4 Bf 106/20.A ‑, juris, Rn. 49 ff.; VG Bremen, Urteil vom 30. November 2021 ‑ 7 K 83/20 ‑, juris, Rn. 45 f.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2022 ‑ 8 K 5179/22.A ‑, juris, Rn. 216. Geklärt ist in der Senatsrechtsprechung zudem, dass Frauen im Nationaldienst keine soziale Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 19 A 4944/18.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 110 ff.; ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2023 ‑ 1 LA 200/21 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N.; ebenso VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2022, a. a. O., Rn. 196 ff. Der Zulassungsbegründung der Kläger lässt sich kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf in Bezug auf die genannten Grundsatzfragen entnehmen. Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in dem Hinweis auf die gesetzliche Altersgrenze für die Verpflichtung, den Nationaldienst auszuüben (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst [Proclamation on National Service No. 82/1995] vom 23. Oktober 1995). Diese hat der Senat in Rn. 38 des zitierten Beschlusses vom 21. September 2020 berücksichtigt, aber wegen der ganz erheblichen Unterschiede zwischen Rechtslage und Praxis für wenig ausschlaggebend gehalten. Der von den Klägern angeführte Bericht „Situation von Frauen in Eritrea“, Stand 11/2019, des Terre des Femmes e. V. enthält keine direkten Aussagen zur Rekrutierungspraxis gegenüber Frauen, bestätigt aber indirekt die zitierte Senatsrechtsprechung etwa mit der Aussage, viele Frauen entschieden sich bewusst für eine Schwangerschaft, um auf diese Art dem Nationaldienst zu entkommen (S. 9). Die unter 2. als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügte Tatsachenfrage nach der Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) in Eritrea begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die am 00. April 2019 geborene Klägerin zu 3. hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese generalisierende Tatsachenfrage aus Anlass ihres Einzelfalls in dieser Allgemeinheit klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ihr drohende FGM vorrangig mit der Feststellung verneint, die Zahl der Mädchen, die beschnitten würden, sei in Eritrea stark rückläufig. Nur noch 5 % der unter 5-jährigen Mädchen seien beschnitten. Auch die Befürwortungsrate sei seit 1995 stetig gesunken, jeweils über 80 % der Frauen und Männer zwischen 15 und 49 Jahren seien der Meinung, FGM solle gestoppt werden. Auf dieser Grundlage sowie einer Einzelfallwürdigung ihrer familiären Verhältnisse hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin zu 3. keine FGM drohe (S. 21 f. des Urteils). In ihrer Antragsbegründung setzt die Klägerin zu 3. dieser Würdigung lediglich die pauschale Behauptung, Eritrea sei „immer noch eines der Länder mit der höchsten Rate an FGM, mindestens jedes dritte Mädchen unter 14 Jahren wird nach wie vor beschnitten“, sowie ihre eigene einzelfallbezogen abweichende Würdigung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entgegen. Hiermit hat sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dargelegt. Entsprechendes gilt schließlich für die unter 3. als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügte Tatsachenfrage nach einer drohenden „menschenrechtswidrige[n] Lage“ für eine „alleinstehende, erkrankte Frau mit zwei Kleinkindern“. Eine so formulierte Grundsatzfrage würde sich auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren bereits nicht entscheidungserheblich stellen. Denn dieses hat nach ausführlicher Würdigung der von der Klägerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Atteste vom 7. Juli und 26. November 2021 festgestellt, sie sei gesund und erwerbsfähig und bereits früher Tätigkeiten in Eritrea nachgegangen, auf deren Grundlage sie ihre wirtschaftliche Situation als „gut“ bezeichnet habe. Auch die Versorgung ihrer Familie sei ihr mit Unterstützung ihrer nach eigenen Angaben in Eritrea lebenden Verwandten (Mutter, eine weitere Tochter, drei Geschwister, Tanten, Schwiegermutter, weitere Angehörige der Großfamilie) sowie ihres im Königreich Bahrain lebenden Ehemanns möglich (S. 31 f. des Urteils). Auch diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger ausschließlich pauschale Behauptungen entgegen, ohne insoweit konkrete Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen („lediglich floskelhaft unterstellt, aber nicht substantiiert begründet“, Eignung der Familienangehörigen in Eritrea zur Hilfe „nicht ausreichend ermittelt“). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).