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Beschluss

4 A 1151/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0321.4A1151.21.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 16.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 16.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich ‒ wie hier ‒ im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2022 – 4 A 1061/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Vorliegend hätte die Berufung ‒ selbst wenn ein Zulassungsgrund gegeben wäre ‒, vgl. zur maßgeblichen Rechtslage für die Zulassungsentscheidung: OVG NRW, Urteil vom 10.3.2022 ‒ 4 A 1032/20 ‒, juris, Rn. 22 f., m. w. N., im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Auf eine Auslegung von § 35 JustG NRW mit Blick auf nachweisgeeignete Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen von staatlichen Auftraggebern käme es nach dem in einem Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das geltend gemachten Verpflichtungsbegehren, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23.1.2018 ‒ 8 B 28.17 ‒, juris, Rn. 9, m. w. N. nicht mehr an. § 35 JustG NRW ist seit dem 1.1.2023 durch § 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (GDolmG) ersetzt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 GDolmG sind (nunmehr) die erforderlichen Fachkenntnisse ausschließlich mittels im In- oder Ausland abgelegten Dolmetscherprüfungen nachzuweisen. Daran fehlte es jedenfalls bis zu dem erledigenden Ereignis. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.