Beschluss
11 A 1086/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.11A1086.21A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist nach seinen Angaben am 1. September 2002 geboren und guineischer Staatsangehörigkeit. 2016 war er über Italien erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte am 28. Dezember 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt hatte das Geburtsdatum des Klägers in diesem Verfahren vom 1. September 2002 auf den 1. September 1998 geändert, nachdem das Landratsamt T. mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 dem Bundespolizeirevier X. mitgeteilt hatte, dass eine Alterseinschätzung durch das Jugendamt als wahrscheinliches Geburtsdatum den 1. September 1998 ergeben habe. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. Januar 2017, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war, hatte der Kläger zurückgenommen. Der Kläger war am 15. März 2018 nach Italien überstellt worden. Am 19. Juli 2018 reiste der Kläger abermals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31. Juli 2018 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Eine am 2. August 2018 vorgenommene EURODAC-Anfrage des Bundesamts ergab für den Kläger neben einem im Erstverfahren erhaltenen Treffer vom 3. November 2016 einen zusätzlichen Treffer der Kategorie 1, wonach er am 7. Juni 2018 in Italien (U. ) einen weiteren Asylantrag gestellt hatte und ihm am gleichen Tage erneut Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Auf das an die italienischen Behörden am 7. August 2018 gerichtete Aufnahmegesuch reagierten diese nicht. Mit Bescheid vom 22. August 2018 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. September 2018 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Am 10. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 22. August 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung an. Der Kläger hat beantragt. den Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu den Fragen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Italien am 3. November 2016, zum Zeitpunkt seines ersten Asylantrags in Deutschland am 28. Dezember 2016 und zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Asylantrags in Deutschland am 31. Juli 2018 mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Durch Urteil vom 26. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Zuständigkeit Deutschlands ergebe sich nicht schon aus Art. 8 Abs. 4 VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III VO), wonach für einen unbegleiteten Minderjährigen bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständig sei, sofern es dem Wohl des Minderjährigen entspreche. Denn der Kläger sei kein Minderjähriger i. S. d. Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO. Mit Blick auf sein Vorbringen, die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen einschließlich einer vom Kläger vorgelegten Fotografie und das Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nicht später als am 1. September 1998 geboren und er daher bereits im Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Italien (und selbst bei dessen Ankunft in Italien Mitte September 2016) volljährig gewesen sei. Italien sei auch i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO für den Kläger zuständig. Denn auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, insbesondere habe das Bundesamt die Dreimonatsfrist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs eingehalten. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO sei ebenfalls gewahrt und zwar sowohl hinsichtlich des ersten Aufenthalts des Klägers in Deutschland als auch hinsichtlich seines derzeitigen zweiten Aufenthalts in Deutschland. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO entfallen. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Zwar liefen nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer Asylbewerber, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und deren Asylverfahren noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen sei und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen seien, im Falle ihrer Überstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, weil Angehörigen dieser Gruppe von Dublin-Rückkehrern dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest bis zur Wiedereröffnung ihres Asylverfahrens und damit über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer Obdachlosigkeit und einhergehend damit kein gesicherter Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen drohe. An dieser Rechtsprechung halte die Kammer nach wie vor fest. Obwohl der Kläger in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wie ein Asylsuchender zu behandeln, der in Italien bisher keinen Antrag gestellt habe. Dass der Kläger in Italien einen Asylantrag gestellt habe, stehe aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und der Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 19. Oktober 2020 zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest. Der Kläger sei jedoch - so seine Einlassungen im vorliegenden Verfahren - weder 2016 noch 2018 in Italien untergebracht gewesen. Danach solle er 2016 mit anderen Flüchtlingen nach seinem Eintreffen in Italien mit dem Bus nach U. gefahren worden sein, wo eine angekündigte Abholung in eine Unterkunft nicht erfolgt sei; 2018 solle er nach U. gefahren und dort von der Polizei wieder weggeschickt worden sein. In der Klagebegründung habe der Kläger sogar ausdrücklich angegeben, er sei nirgendwo zugewiesen worden. Danach sei davon auszugehen, dass dem Kläger bisher in Italien kein Unterbringungsplatz zugewiesen worden sei. Ihm könne also mangels einer entsprechenden Zuweisung das Recht auf eine Unterbringung bisher nicht infolge seiner Abwesenheit entzogen worden sein. Damit stehe ihm ein Anspruch auf Unterbringung nach wie vor zu. Es sei dem Kläger auch zumutbar, sich an die italienischen Behörden zu wenden, um in eine Unterbringungseinrichtung aufgenommen zu werden. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 10. Mai 2021 zugelassen. Dem am 22. August 2021 gestellten Antrag des Klägers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, hat der Senat durch Beschluss vom 25. August 2021 (11 B 1383/21.A) entsprochen. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger u. a geltend: Er sei im Besitz einer Konsularkarte, auf der sein Geburtsdatum mit dem 1. September 2002 vermerkt sei. Hierzu hat er eine Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea in Berlin vorgelegt, wonach diese Konsularkarte mit dem angegebenen Geburtsdatum authentisch und gültig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2022 - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. August 2022 - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht (mehr) gegeben ist. 1. Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit Deutschlands bereits aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt. Danach ist für einen unbegleiteten Minderjährigen bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen bzw. vorgelegen haben; denn die Zuständigkeit Italiens ergibt sich (auch) aus anderen Gründen - wie noch auszuführen sein wird - nicht. Insofern bedarf es keiner (weiteren) Beweiserhebung, ob die Angabe des Klägers, er sei am 1. September 2002 geboren und damit bei seinen Asylantragstellungen in Deutschland im Jahr 2016 und 2018 noch minderjährig gewesen, wahr und die dieses Geburtsdatum bestätigende Bescheinigung der Botschaft der Republik Guinea in Berlin vom 27. Januar 2022 echt bzw. richtigen Inhalts ist. 2. Die Zuständigkeit ist hingegen nicht nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 22. August 2018 ursprünglich begonnene Überstellungsfrist war unterbrochen, nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 22. August 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 (10 L 1138/18.A) angeordnet hatte. Nach dem abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 - zugestellt am 25. März 2021 - dauerte die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80b Abs. 1 VwGO zunächst bis zum 26. Juli 2021 mit der Folge an, dass die Überstellungsfrist bis dahin weiterhin unterbrochen war; innerhalb der danach neu in Gang gesetzten Überstellungsfrist hat der Senat gemäß § 80b Abs. 2 VwGO die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet, sodass die Überstellungsfrist abermals unterbrochen ist. 3. Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfällt. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. a. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019- C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. b. Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. aa. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht wird befriedigen können. Denn es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger bereits keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhält. (1) Mit Urteil vom 20. Juli 2021 hat der Senat entschieden, dass ein Kläger, der - wie der Kläger im vorliegenden Fall - vor seiner Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt hat, im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und der damit verbundenen Versorgung haben wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 a oder b der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 (im Folgenden: Gesetzesverordnung Nr. 142/2015) vorliegen. Danach kann der zuständige Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen anordnen, wenn der Asylantragsteller/die Asylantragstellerin im zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder dieses ohne vorherige Mitteilung verlässt (Art. 23 Nr. 1 a) oder wenn der Asylantragsteller/die Asylantragstellerin nicht zur Anhörung erscheint, obwohl er/sie darüber informiert worden ist (Art. 23 Nr. 1 b). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 64 f., wonach sich dies für einen Kläger, der in Italien noch keinen Antrag gestellt hat, anders darstellt. (a) Eine andere Bewertung ist nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Oktober 2022 in verschiedenen Parallelverfahren übersandten Unterlage „Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ gerechtfertigt. Daraus ergibt sich bereits nicht, dass Art. 23 Nr. 1 a und b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 keine Geltung mehr hätte oder auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung finden würde. So finden sich in dem Bericht zwar Hinweise darauf, „Dublin-Rückkehrende werden stets in staatlichen Einrichtungen wiederaufgenommen“ (S. 10 des Berichts). An anderer Stelle heißt es demgegenüber zunächst, es werde je nach Stand des Verfahrens unterschieden zwischen den Dublin-Rückkehrenden, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hätten und denjenigen, die noch keinen Antrag gestellt hätten; daran anschließend wird von „Abgelehnten Personen“ berichtet, die „jedoch ebenfalls einen Anspruch auf einen Unterkunftsplatz“ hätten (S. 26 des Berichts „Anhang/Bericht zum Gespräch mit dem italienischen Flüchtlingsrat CIR“), von einer „stets“ erfolgenden (tatsächlichen) „Wiederaufnahme“ in staatliche Einrichtungen oder einer (unterschiedslosen erneuten) Zuweisung in solche Einrichtungen ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht die Rede. Nachfolgend werden zudem Probleme bestätigt, die Dublin-Rückkehrende „bei einer Rückkehr in eine staatliche Unterkunft nach vorherigem unerlaubten Verlassen“ hätten (S. 27 des Berichts „Anhang/Bericht des UNHCR in Rom“). Unabhängig davon stellt der Bericht „die Lage im Sommer 2022, vor den Parlamentswahlen am 25.09.2022, dar“, sodass er - wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter B.I.3.b.bb. ergibt - schon nicht die aktuelle Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Italien widerspiegelt. (b) Der Senat sieht sich auch nicht zu einer anderen Bewertung mit Blick auf den Einwand der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2022 veranlasst, es ergebe sich Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, auf die Beurteilung der Aufnahmesituation von Dublin-Rückkehrenden habe; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Frage eines möglichen Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der Frage, ob für junge und gesunde Asylsuchende die ernsthafte Gefahr bestehe, nach Rückkehr nach Italien für einen längeren Zeitraum keine menschenwürdige Unterkunft zu finden und ihnen Obdachlosigkeit drohe. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft Art. 23 Nr. 1 e der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015, wonach der zuständige Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen bei schwerwiegendem und wiederholtem Verstoß des Asylantragstellers oder der Asylantragstellerin gegen die Regeln des Zentrums, in dem er oder sie untergebracht worden ist, anordnen kann. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU dahin auszulegen sei, dass er der Verhängung einer Sanktion - wie nach Art. 23 Nr. 1 e der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 -, die im Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen i. S. v. Art. 2 f und g dieser Richtlinie betreffend Unterkunft, Verpflegung und Kleidung bestehe, gegen einen Antragsteller oder eine Antragstellerin auf internationalen Schutz entgegenstehe, wenn sie die Wirkung hätte, diesem Antragsteller oder dieser Antragstellerin die Möglichkeit zu nehmen, seine bzw. ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C 422/21 -, juris, Rn. 47. Wegen dieses im Urteil des Europäischen Gerichtshofs festgestellten Verstoßes gegen Unionsrecht ergibt sich für das nationale Recht in Italien (allein) eine Unanwendbarkeit des Art. 23 Nr. 1 e der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015; eine Unanwendbarkeit der in Fällen der vorliegenden Art maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Nr. 1 a und b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 folgt daraus hingegen nicht. Allerdings bestätigt diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Sache nach die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Senats, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien Zurückkehrende dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätten, ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen zu können, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 a oder b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vorlägen und sie deshalb keinen Zugang zu einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung sowie der damit verbundenen Versorgung erhielten. (2) Für den Kläger, der in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, folgt aus der Rechtsprechung des Senats, dass er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen staatlichen Unterbringungsplatz erhält. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei „aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wie ein Asylsuchender zu behandeln, der in Italien bisher keinen Antrag gestellt“ habe. Auf diese besonderen Umstände lässt sich aus Sicht des Senats nicht auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers schließen. Danach ist er zwar „in der Zeit in Italien nie in einer Unterkunft gewesen“. Angesichts des „aufgrund der vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen“ für 2016 und 2018 „und der Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 19. Oktober 2020“ auch zur Überzeugung des Verwaltungsgericht festgestellten Umstands, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hat, steht aber fest, dass er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Italien registriert worden ist und damit schon damals Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich einer Zuweisung in eine Unterbringungseinrichtung bekommen haben muss, vgl. zur Situation von Personen, die Italien - wie der aus Libyen kommende Kläger - im Jahr 2016 erreicht haben: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 82 ff., m. w. N., mit der Folge, dass der Kläger sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren hat. Denn er ist im Dezember 2016 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist und hat damit zwangsläufig die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 a 1. Alt. der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 verwirklicht, weil er nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft erschienen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 87. Der Verlust des Rechts auf Zugang zum Aufnahmesystem könnte sich darüber hinaus auch aus Art. 23 Nr. 1 b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 ergeben, weil der Kläger - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, er habe während seines ersten Aufenthalts in Italien im Jahr 2016 keinen Kontakt zu Behörden gehabt, als wahr unterstellt - nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung seines Asylgesuchs erschienen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. Mit Blick auf die vorstehenden Feststellungen erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr bei der für ihn zuständigen Questura bzw. Präfektur mit Erfolg einen Anspruch auf (Wieder-)Aufnahme in eine Unterkunft geltend machen oder in absehbarer Zeit gerichtlich durchsetzen könnte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 92 ff., m. w. N. (3) Abgesehen davon, dass dem Kläger bereits mit dem Verlust des Rechts auf Unterbringung die Möglichkeit genommen ist, sich in Italien im Falle seiner Rückkehr mit den elementarsten Bedürfnissen zu befriedigen, vgl. i. d. S. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 ‑ C 422/21 -, juris, für den Fall des Entzugs der Unterkunft infolge einer Sanktion nach Art. 23 Nr. 1 e der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015, ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger außerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen eine menschenwürdige Unterkunft findet, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 102 ff., m. w. N., oder sich in absehbarer Zeit aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 110 ff., m. w. N. bb. Eine Zuständigkeit Deutschlands für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Klägers dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die oben getroffenen Feststellungen hinaus auch deshalb bestehen, weil eine Überstellung des Klägers an Italien derzeit nicht möglich ist. Die italienischen Behörden lehnen ausweislich der Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 „zeitlich befristet“, jedoch ohne Nennung eines konkreten Enddatums, eine (Wieder‑)Aufnahme von Schutzsuchenden nach Maßgabe der Dublin-III VO unter Berufung auf „technische Gründe“ und „fehlende Aufnahmekapazitäten“ ab. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien Dublin-Rückkehrende überhaupt oder in absehbarer Zeit wieder aufnimmt, liegen nicht vor. Vgl. hierzu etwa VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 3582/22.A -, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2023 - 11 A 252/23.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Klägers verweigern oder, selbst wenn seine Einreise nach Italien durchgeführt würde, aufgrund der dort „fehlenden Aufnahmekapazitäten“ jedenfalls die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse nicht gewährleistet wäre. II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter B. I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen. I. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen ‑ insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt. II. Der Senat sieht sich auch nicht zu einer Zulassung nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 AsylG veranlasst. Danach kann das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen, wenn es in der Beurteilung u. a. der überstellungsrelevanten Lage in einem Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht abweicht. Andere Obergerichte wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (etwa Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (etwa Beschluss vom 24. Februar 2022 ‑ M 19 S 22.50042 -, juris), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (etwa Urteil vom 15. Februar 2022 - 2 A 46/21 -, juris) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (etwa Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris) beurteilen die allgemeine überstellungsrelevante Lage in Italien im Ergebnis anders als der Senat, ohne allerdings auf die vom Senat als entscheidungserheblich angesehene Rechtslage nach Art. 23 Nr. 1 a und b der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 einzugehen; zudem konnten diese Entscheidungen noch nicht die die Auffassung des Senats in der Sache bestätigende zeitlich später ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C 422/21 -, juris, berücksichtigen.