Beschluss
11 A 335/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.11A335.23A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) greift nicht durch. 1. Mit der Benennung der Entscheidungen des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, vom 26. Juli 2022 - 11 A 1497/21.A - und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1702/22.A -, von deren dort jeweils zugrunde gelegtem Tatsachensatz die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein soll, mag die Beklagte einem der Erfordernisse des Darlegens einer Divergenzrüge Genüge getan haben. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661 = juris, Rn. 9. 2. Bei Tatsachenfragen kommt eine Divergenzzulassung jedoch nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich geändert haben. Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt der Änderung der Sachlage steht, der Grundsatz also Geltung nur für die ihm zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 UZ 2128/96.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. So liegt es in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Abweichung der ersten Instanz von dem in den angeführten Divergenzentscheidungen getroffenen Tatsachensatz. In diesen Entscheidungen ging der beschließende Senat davon aus, dass im Rahmen des Dublinverfahrens nach Italien Zurückkehrende, die dort zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hätten, eine Unterkunft und Versorgung erreichen könnten. Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann es auf diesen Tatsachensatz nicht ankommen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 und verschiedene Presseartikel ausgeführt, Italien nehme seit dem 5. Dezember 2022 bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrenden mehr auf. Nimmt Italien aber entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Dublin-Rückkehrenden mehr auf, können sie dort denknotwendig auch weder eine Unterbringung noch eine Versorgung erreichen. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Zielstaat der angeordneten Abschiebung zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsverfahren mit Blick auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, „ob (unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäbe) auch in Ansehung der Mitteilungen der italienischen Behörden vom 05.12.2022 und 07.12.2022 weiterhin anzunehmen ist, dass alleinstehende, arbeitsfähige, junge Männer, die in Italien vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch kein Asylverfahren begonnen haben, im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr laufen wegen systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK verletzt zu werden und ob, aufgrund der Mitteilungen der italienischen Behörden vom 05.12.2022 und 07.12.2022, davon auszugehen ist, dass eine zwangsweise Abschiebung eines Dublin-Rückkehrers nach Italien innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist (faktisch) nicht möglich ist?“, nicht gerecht. 1. Die Beklagte rügt unter Bezugnahme auf dieselben Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022, allein die rechtliche und tatsächliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht, ohne aber andere oder weitere Tatsachen oder Auskünfte zu benennen, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung führen könnten oder müssten. 2. Der Hinweis der Beklagten auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Trier, Augsburg, Gießen, Regensburg, München, die diese Erkenntnismittel einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht zugeführt haben, führt auch nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte benannt werden, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Eine grundsätzliche Klärung von Tatsachenfragen kann dabei - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 78 Abs. 8 AsylG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) - aber immer nur durch das jeweilige Obergericht für seinen Bezirk erfolgen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 4558/19.A -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N., so dass es auf die abweichende Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände durch Gerichte außerhalb des Gerichtsbezirks des beschließenden Oberverwaltungsgerichts nicht ankommt. 3. Soweit die Beklagte auf eine abweichende Würdigung der entscheidungserheblichen Umstände durch die Verwaltungsgerichte Köln, Aachen und Düsseldorf hinweist, hat sie nicht dargelegt, dass die von ihr aufgeworfenen Tatsachenfragen aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung einer Klärung durch das angerufene Oberverwaltungsgericht bedürften. a. Denn die von der Beklagten benannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2023 - 11 L 23/23.A -, juris, und vom 25. Januar 2023 - 11 L 2067/22.A - sowie des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Januar 2023 - 9 L 34/23.A -, juris, sind nicht mit Blick auf die der angegriffenen Entscheidung entscheidungstragend zugrunde liegenden Tatsachen zu einem anderen Ergebnis gelangt. Diese Entscheidungen betreffen jeweils Anträge auf Abänderung von auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen ablehnenden Beschlüssen nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Entscheidungen vom 5. Januar 2023 - 11 L 23/23.A - und vom 24. Januar 2023 - 9 L 34/23.A - enthalten zwar von der angegriffenen Entscheidung abweichende Ausführungen zu den Informationsschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022, diese haben aber nicht entscheidungstragend zur Ablehnung der Anträge geführt, was aber Voraussetzung für die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung aus Gründen einer einheitlichen Tatsachenbewertung durch das beschließende Gericht wäre. Vielmehr sind die Anträge in diesen Verfahren jeweils entscheidungstragend mit der Begründung abgelehnt worden, die Voraussetzungen für eine Abänderung des jeweiligen Ausgangsbeschlusses lägen nicht vor, weil die Mitteilungen der italienischen Behörden in den Informationsschreiben bereits im Erstverfahren Berücksichtigung gefunden hätten. In der Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 11 L 2067/22.A - wird die „im Dezember 2022 seitens der italienischen Behörden verfügte Aussetzung der Wideraufnahme von sog. Dublin-Rückkehrern“ lediglich erwähnt, inhaltliche Ausführungen hierzu finden sich aber nicht, sodass auch insoweit keine Veranlassung besteht, die Berufung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Diese Entscheidung beruht zudem auf einer „summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage“ (BA, S. 2) und ist damit nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung wegen abweichender Würdigung der entscheidungserheblichen Umstände innerhalb des Gerichtsbezirks zu begründen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 168 zur fehlenden Divergenzeignung derartiger Eilentscheidungen. b. Der von der Beklagten weiter angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Februar 2023 - 9 L 93/23.A -, juris, würdigt die Informationsschreiben der italienischen Behörden zwar ebenfalls anders als das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht Aachen geht davon aus, dass Italien die anderen Mitgliedsstaaten durch die Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 lediglich um die temporäre Aussetzung von Überstellungen bitte, wodurch diese jedoch nicht gehindert würden, trotzdem Überstellungen durchzuführen. Das Verwaltungsgericht würdigt die Schreiben damit in einer Weise, die auch die Beklagte ihrem Antrag nicht zugrunde legt. Die Beklagte selbst versteht die Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 dahingehend, dass „Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO ab sofort zunächst nicht mehr angenommen“ werden. Dem entspricht es, dass sich die Bundesinnenministerin gemeinsam mit den zuständigen Ministern von sechs weiteren Staaten zu einem „Joint Communiqué“ vom 8. März 2023, abrufbar auf der Seite der Niederländischen Regierung: https://www.rijksoverheid.nl/binaries/ rijksoverheid/documenten/publicaties/2023/03/ 08/joint-statement/Joint+Statement+v+8-3.pdf, veranlasst gesehen hat, in dem es u. a. heißt: „They therefore reiterated the necessity of applying the existing rules in good faith to provide for the necessary conditions to allow Dublin transfers according to the existing standards … “, vgl. auch die Presseberichterstattung zum Treffen der EU-Innenminister am 9. März 2023: etwa Tiroler Tageszeitung, EU-Innenminister machen Druck auf Italien wegen Migration, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.tt.com/artikel/30848350/eu-innenminister-machen-druck-auf-italien-wegen-migration, nach der der italienischen Regierung vorgeworfen werde, die Dublin-Regeln einseitig aufgekündigt zu haben; Tagesspiegel, Faeser unter Druck: Innenministerin verlangt Rückkehr zu Dublin-Regeln, 10. März 2023, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/faeser-unter-druck-innenministerin-verlangt-ruckkehr-zu-dublin-regeln-9473264.html, wonach die Bundesinnenministerin ohne Italien explizit zu erwähnen, für eine Rückkehr zu den Regeln des Dublin-Systems geworben habe; vgl. auch L’Echo, L'Italie priée d'appliquer les règles de Dublin sur l'asile, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.lecho.be/economie-politique/europe/general/l-italie-priee-d-appliquer-les-regles-de-dublin-sur-l-asile/10452810.html, wo u. a. Äußerungen des französischen Innenminister zitiert werden, nach denen die Dublin III-VO mit bestimmten Staaten, insbesondere Italien, nicht funktioniere. c. Soweit die Beklagte sich ohne Angabe eines Aktenzeichens auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2023 beruft, so legt sie damit die grundsätzliche Bedeutung der formulierten Fragen schon deshalb nicht dar, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach den Angaben der Beklagten ebenfalls von einer fehlenden Übernahmebereitschaft Italiens ausgegangen ist, hieraus jedoch lediglich andere rechtliche Schlüsse gezogen hat. Eine diesbezügliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache macht die Beklagte jedoch nicht geltend. d. Zudem sind diese von der Beklagten angeführten Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte sämtlich bereits im Januar bzw. in der ersten Februarhälfte 2023 getroffen worden, also zu einem Zeitpunkt, als seit den Informationsschreiben der italienischen Behörden erst vier bis neun Wochen vergangen waren. Inzwischen sind Dublin-Rücküberstellungen nach Italien aber seit mehr als dreieinhalb Monaten ausgesetzt, ohne dass absehbar ist oder von den italienischen Behörden auch nur angedeutet worden wäre, wann und ob Dublin-Rückkehrende wieder aufgenommen werden. Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 6 ff., insbes. Rn. 8. 4. Im Übrigen fehlt es mit Blick auf den bis zu einer Entscheidung in einem Berufungsverfahren allein durch Begründungs- und Stellungnahmefristen zu erwartenden Zeitablauf auch an der Klärungsfähigkeit der Fragen. Denn auf Grund der besonderen Fallgestaltung ist ausgeschlossen, dass sich die von der Beklagten formulierte Frage im Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) so noch stellen wird. 5. Soweit sich die Beklagte den Auffassungen der von ihr aufgeführten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Regensburg und Gießen anschließt und ausführt, dass weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtung zur (Wieder-) Aufnahme des Antragstellers, innerhalb der Überstellungsfrist erfüllen werde, mithin eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist erfolgen könne, legt sie ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn der Senat überprüft weder im Rahmen dieser von der Beklagten erhobenen Grundsatzrüge die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch wird damit ein sonst im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG) angesprochen; der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht vielmehr fremd. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).