Leitsatz: 1. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 2. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf eine Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, indem es den Hinweis unterlassen habe, dass es ihn entgegen seiner Behauptung, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, als äthiopischen Staatsangehörigen ansehe. Auch habe das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, insbesondere habe es ein Sachverständigengutachten zur Ausbürgerungspraxis des äthiopischen Staates einholen müssen, weil es naheliegend sei, dass der Vater des Klägers seine äthiopische Staatsangehörigkeit dadurch verloren habe, dass er 1993 am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen oder 1992 einen eritreischen Pass erhalten habe. Diese Rügen führen auf keinen Gehörsverstoß. Insbesondere begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO für das Gericht keine generelle Hinweispflicht: Das Gericht muss die Beteiligten nicht stets schon vor oder in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hinweisen oder seine beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage offen legen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Unterlässt das Gericht in diesem Fall einen Hinweis an die Beteiligten, liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1719/16 ‑, NJW 2021, 2581, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 ‑ 1 B 37.22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N. Hier folgte auch unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung keine ausnahmsweise Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einem vorherigen Hinweis auf seine Überzeugung von der ausschließlich äthiopischen Staatsangehörigkeit des Klägers. Der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger musste vielmehr am Maßstab eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Tatsachenwürdigungen auch ohne entsprechenden Hinweis mit dieser gerichtlichen Würdigung seiner Aussagen rechnen. Die Frage seiner eritreischen oder ausschließlich äthiopischen Staatsangehörigkeit war der Grund des Rücknahmebescheids und damit von Anfang an Kernpunkt des Rechtsstreits. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe in gehörsverletzender Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO verstoßen, ist ungeeignet, eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zu begründen. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 17, vom 23. Juni 2022 ‑ 19 A 1239/22.A ‑, juris, Rn. 2 m. w. N. Nur wenn sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, kann eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Selbst in diesem Fall setzt der Erfolg der Gehörsrüge voraus, dass der Beteiligte durch Stellen eines förmlichen Beweisantrags alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2022, a. a. O., Rn. 4 m. w. N. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Auch zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass und weshalb sich dem Verwaltungsgericht bestimmte Ermittlungen zur Ausbürgerungspraxis des äthiopischen Staates auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Entgegen seiner Auffassung war es nicht einmal naheliegend, dass er seine durch Geburt im Jahr 1986 erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit wegen des behaupteten Verhaltens seines Vaters im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit Eritreas in den Jahren 1992/1993 verloren haben könnte. Denn die vorläufige faktische Hinnahme einer doppelten äthiopisch-eritreischen Staatsangehörigkeit durch die äthiopische Regierung in der Zeit zwischen 1992/1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkriegs am 12. Mai 1998 betraf insbesondere auch alle diejenigen in Äthiopien lebenden vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich in der Zeit seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 zum Zweck der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum vom 23. bis 25. April 1993 oder unabhängig davon in der Zeit danach eine eritreische Identitätskarte hatten ausstellen lassen oder die Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatten. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 89 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).