Beschluss
4 E 170/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.4E170.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.1.2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.1.2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2022 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Beschluss ist auf die Beschwerde des Klägers (ersatzlos) aufzuheben, weil er während des noch andauernden Ruhens des Verfahrens gefasst worden ist. Mit Beschluss vom 13.12.2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Ruhen gebracht. Die durch einen Ruhensbeschluss gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Abs. 1 ZPO bewirkte Verfahrensruhe endet ohne weiteres mit einem im Beschluss genannten Endtermin. Fehlt ein solcher Endtermin, bleibt der Ruhensbeschluss wirksam. Die Verfahrensruhe dauert dann bis zu einem den Ruhensbeschluss aufhebenden Beschluss oder bis zur Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO an. Vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 251, Rn. 4; Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 251, Rn. 19; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 251 Rn. 4. Hiervon ausgehend dauerte das mit Beschluss vom 13.12.2019 angeordnete Ruhen des Verfahrens zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses vom 31.1.2022 noch an. Dem Ruhensbeschluss lässt sich nicht einmal sinngemäß ein bestimmter Endtermin oder ein konkretes Ereignis entnehmen, an den die Beendigung des Ruhens anknüpfen könnte. Insbesondere ist aus den Gründen des Beschlusses, in denen das Abwarten eines Musterverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart als Grund für die Ruhendstellung angeben war, keine mit Blick auf die Rechtswirkungen des § 249 Abs. 2 ZPO erforderliche Klarheit darüber zu gewinnen, zu welchem Zeitpunkt das Ruhen enden soll, sofern sich – wie hier – herausstellen sollte, dass ein solches Verfahren gar nicht geführt wird. Angesichts dessen hätte es zur Beendigung der Verfahrensruhe der Aufnahme des Verfahrens durch einen der Beteiligten oder eines Aufhebungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht bedurft. Hieran fehlt es. Das Verfahren wurde weder von den Beteiligten durch einen auf die Fortsetzung des Verfahrens gerichteten Schriftsatz wieder aufgenommen, noch hat das Verwaltungsgericht – etwa im Hinblick auf die von ihm wohl zutreffend angenommene Verfristung der Klage – einen Aufhebungsbeschluss erlassen. Eine während des andauernden Ruhens des Verfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung zur Hauptsache oder auch sonst in Ansehung der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten unwirksam und mit dem zugelassenen Rechtsbehelf – hier der Beschwerde des Klägers – anfechtbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2022 – 10 C 4.21 –, juris, Rn. 20 und 22; BGH, Urteil vom 17.12.2008 ‒ XII ZB 125/06 ‒, juris, Rn. 14; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 249, Rn. 10, § 251, Rn. 1; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1.12.2022, § 249, Rn. 16 f., § 251, Rn. 7; Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 249, Rn. 20, § 251, Rn. 13 ff. Hierzu zählt die angegriffene Entscheidung, weil sie – trotz fortbestehenden Ruhens – mit der Ablehnung eines weiteren auf das Hauptsacheverfahren bezogenen Ruhensantrags den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die frühere und noch geltende Ruhensanordnung sei entfallen, ohne allerdings einen Zeitpunkt für das vom Gericht angenommene Ende des Ruhens erkennen zu lassen. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seiner Beschwerde die Anordnung des Ruhens des Verfahrens begehrt, ist die Beschwerde unbegründet. Der Antrag geht insoweit angesichts des ohnehin noch andauernden Ruhens des Verfahrens ins Leere. Überdies ist das Beschwerdegericht aufgrund des noch andauernden Ruhens des Verfahrens gehindert, über die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses hinaus eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hälftige Kostenteilung ergibt sich aus folgenden Gründen: Das mit der Beschwerde des Klägers angestrebte weitere Ruhen des Verfahrens war von beiden Beteiligten übereinstimmend beantragt worden. Die auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtete Beschwerde des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte – trotz des ursprünglich von ihm selbst ebenfalls beantragten weiteren Ruhens des Verfahrens – einer vergleichsweisen Beendigung des gesamten Rechtsstreits letztlich verschlossen hat, erscheint es in Bezug auf die sich für das Beschwerdeverfahren ergebende Kostenteilung sachgerecht, den Beklagten zur Hälfte an den im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu beteiligen. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts hätte aufgrund des andauernden Ruhens des Verfahrens nicht ergehen dürfen. Ohne ihn hätte es der hiesigen Beschwerde nicht bedurft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2017 – 4 B 891/17 –, juris, Rn. 53; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1.12.2022, § 249 Rn. 16. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.