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Beschluss

9 A 3245/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.9A3245.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 269.709,11 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 269.709,11 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - sofern für das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 30. Mai 2017 seien rechtmäßig. Die Einleitung des Niederschlagswassers sei nicht abgabefrei, weil die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nicht rechtzeitig gestellt habe. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW (in der bis zum 16. Juli 2019 geltenden Fassung vom 8. Juli 2016, GV. NRW. 2016, Seite 559, im Folgenden: AbwAG NRW a. F.) sei der Befreiungsantrag bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen. Diese Frist, bei der es sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele, habe die Klägerin versäumt, denn ihr Befreiungsantrag sei erst nach dem 31. März 2017 - nämlich am 4. April 2017 - beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingegangen. Da nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Ausschlussfrist einzuhalten, sei ihr auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Etwaige beabsichtigte Gesetzesänderungen zu einer Neuregelung der Ausschlussfrist gäben nichts für die Frage her, wie sich die aktuelle Rechtslage darstelle. Auch die von der Klägerin im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW (a. F.) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht geteilt werden. Ob eine gesetzliche Regelung „insgesamt schlüssig“ sei, sei für sich betrachtet unerheblich und führe nicht zu einer Verfassungswidrigkeit. Die gerügte willkürliche Ungleichbehandlung könne gleichfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist könne die Festsetzung in denjenigen Fällen, in denen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres kein Befreiungsantrag gestellt worden sei, unmittelbar nach Fristablauf erfolgen, wodurch für das LANUV eine erhebliche und wünschenswerte Verwaltungsvereinfachung eingetreten sei. Zudem sei in der Mehrzahl der Fälle eine jährliche Vorlage von Nachweisunterlagen nicht erforderlich; vielmehr würden Nachweise nach einem vollständigen Erstantrag in den Folgejahren - wenn überhaupt - nur vereinzelt gefordert. Die damit einhergehende Möglichkeit, die deutliche Mehrzahl der Netze bereits ab April des maßgeblichen Jahres zu veranlagen, stelle einen billigenswerten Zweck (und Effekt) der „gesetzlichen Neuregelung“ dar, welche mithin schlechterdings nicht als willkürlich bezeichnet werden könne. Die hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abgabebefreiung scheide aus, weil der Befreiungsantrag der Klägerin erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. beim LANUV eingegangen sei, wird von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 1. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. abgestellt hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich namentlich nicht, dass statt dessen die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AbwAG NRW in der Fassung von Art. 1 des am 17. Juli 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Abgabefreiheit bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, Seite 341) maßgeblich ist. Der Begründungsansatz der Klägerin, im Rahmen von Verpflichtungsklagen sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, verfängt bereits deshalb nicht, weil der vorliegenden Klage kein Verpflichtungs-, sondern ein Anfechtungsbegehren zugrunde liegt. Die Klägerin hat die Festsetzungsbescheide vom 30. Mai 2017 mit einem Anfechtungsantrag angegriffen, über den das Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel mit dem Aufhebungsantrag nicht erreichen könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Auch mit ihrem weiteren Einwand, ein Abstellen auf § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. sei nach erfolgter Gesetzesänderung „unbillig“, vermag die Klägerin nicht darzulegen, dass die Ausschlussfrist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AbwAG NRW bereits für Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungsjahr 2019 Geltung beansprucht. 2. Die von der Klägerin bereits erstinstanzlich im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass materiell-rechtliche Ausschlussfristen, deren Nichteinhaltung zum Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition führt, grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte derartige Ausschlussfristen einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Eine Ausschlussfrist erfüllt die Vorgaben des Verfassungsrechts, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 15 ff.; s. auch Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 31 VwVfG, Rn. 29, und sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 -, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 40.13 -, juris Rn. 13; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 31 VwVfG, Rn. 29. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. vor. Die der Vorschrift zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers, durch Einführung einer Ausschlussfrist für den Befreiungsantrag eine zeitnahe Abgabenerhebung sicherzustellen, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 2016 (LT-Drucks. 16/10799, Seite 526), stellt einen sachlichen Grund dar. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen nicht, insbesondere ist die dreimonatige Ausschlussfrist zur Erreichung des vorbezeichneten Zwecks geeignet und erforderlich. Sofern die Klägerin gegen die Geeignetheit vorbringt, eine zeitnahe Abgabenerhebung sei trotz dreimonatiger Ausschlussfrist für den Befreiungsantrag angesichts der in § 8 Abs. 2 Satz 5 AbwAG NRW a. F. vorgesehenen sechsmonatigen (verlängerbaren) Frist für die Einreichung von Nachweisunterlagen nicht gewährleistet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des von ihm gewählten Mittels eine Einschätzungsprärogative zukommt. Diese ist nur überschritten, wenn seine Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 18 und 21; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 26. Eine in diesem Sinne fehlende Schlüssigkeit der gesetzgeberischen Erwägungen wird von der Klägerin indes weder dargelegt noch ist sie im Übrigen ersichtlich. Sofern die Klägerin das Zusammenspiel der in § 8 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 AbwAG NRW a. F. enthaltenen Fristenregelungen rügt, berührt dies nicht die Schlüssigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers, die Einführung einer dreimonatigen Ausschlussfrist für den Befreiungsantrag sei zur Gewährleistung einer zeitnahen Abgabenerhebung geeignet. Die Klägerin stellt vielmehr die Praktikabilität der in § 8 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 AbwAG NRW a. F. enthaltenen Fristenregelungen in Abrede. Daraus ergibt sich nach den oben genannten Maßstäben jedoch nicht die fehlende Geeignetheit der materiellen Ausschlussfrist des § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden willkürlichen Ungleichbehandlung führt. Sofern die Klägerin die abweichende Behandlung von fristgerecht eingereichten Anträgen, bei welchen die erforderlichen Nachweisunterlagen erst später vorgelegt werden, und verfristeten Anträgen, welche der Abgabebehörde zeitgleich mit den erforderlichen Nachweisunterlagen zugehen, moniert, fehlt es schon an der Darlegung von im Wesentlichen gleich gelagerten Lebenssachverhalten, für welche Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Vielmehr besteht zwischen den beiden vorbezeichneten Gruppen im Hinblick auf die Einhaltung der Ausschlussfrist ein maßgeblicher Unterschied, welcher eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch die von der Klägerin weiter vorgebrachte Rüge, § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. führe zu einer willkürlichen Ablehnung von nicht fristgerecht gestellten Befreiungsanträgen, greift nicht durch. Zum einen bleiben sämtliche nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellten Befreiungsanträge unberücksichtigt. Zum anderen kann dem Gesetzgeber Willkür nicht schon deshalb zur Last gelegt werden, weil dieser unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt hat; vielmehr ist eine gesetzliche Bestimmung nur dann als willkürlich anzusehen, wenn offenkundig ist, dass sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 89, sowie Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 -, juris Rn. 169; Kischel, in: BeckOK GG, 54. Ed. 15.02.2023, Art. 3 Rn. 30. Dies ist indes - wie ausgeführt - im Hinblick auf die in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. enthaltene Fristenregelung angesichts der vom Gesetzgeber mit der Einführung einer Ausschlussfrist verfolgten Intention nicht anzunehmen. 3. Angesichts dessen, dass die vorangehend dargestellten Erwägungen der Klägerin nicht durchgreifen, läuft ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls durch Bejahung eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 Nr. 1. Buchst. e) AbwAG NRW i. V. m. § 110 AO Rechnung tragen müssen, ins Leere. II. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Januar 2018 - OVG 11 N 119.17 -, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Mit der von ihr aufgeworfenen Frage, ob die Anwendung der Ausschlussfrist des § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt, bezweckt die Klägerin offenkundig, dass der Senat im Rahmen eines Berufungsverfahrens den von ihr in Bezug auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nachgeht. Das so verstandene Anliegen der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vielmehr lässt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift - wie unter Ziffer II. 2. dargelegt - unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung zu Ausschlussfristen im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Eine grundsätzliche Bedeutung legt die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dar, verschiedene andere nordrhein-westfälische Kommunen hätten nach Auskunft der kommunalen Spitzenverbände „entsprechende Klagen“ bei den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten erhoben. Die bloße Existenz einer dem Senat nicht bekannten Anzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenso wenig wie der hiermit zusammenhängende pauschale Hinweis der Klägerin auf das Bestehen eines „allgemeinen Interesse(s)“ an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht nach ständiger Rechtsprechung trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil mit der Zulassung der Berufung keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 4 A 3049/20 -, juris Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).