OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1370/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.7B1370.22NE.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Bebauungsplan I. 000 " M. " der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 191/22.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Senat legt zugunsten des Antragstellers sein Begehren in diesem Sinne aus. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 - 10 B 1127/20.NE -, juris Rn. 7, m. w. N. Für einen schweren Nachteil zu Lasten des Antragstellers ist nach den obigen Maßstäben nichts ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, durch die Rodungsarbeiten auf der Fläche des Plangebiets unter Einsatz schweren Gerätes (z.B. Baggern, Häckslern und schwerer Sattelzüge) sowie durch das Spunden und sonstige Rüttelarbeiten entstünden sein Wohnhaus betreffende nicht hinzunehmende Erschütterungen. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 BN6.99 -, BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878 = juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2021 - 9 NE 21.2048 -, juris Rn. 20. Da danach die geltend gemachten baustellenbedingten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sind, kann hierauf auch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 22.3.2021 - 1 NE 20.2322 -, juris. Gegebenenfalls muss der Antragsteller insoweit seine Interessen zivilrechtlich sichern bzw. geltend machen, z. B. durch ein Beweissicherungsverfahren. Gleiches gilt für das Vorbringen zur fehlerhaften geotechnischen Bewertung der Gründungsfähigkeit des Baugrunds im Plangebiet sowie den Einwand des Antragstellers, er befürchte infolge der Absenkung des Grundwassers schwere Nachteile für sein Haus, die Reichweite des Entnahmetrichters sei auf 57 m ermittelt worden, sein Haus befinde sich aber nur 17 m von der Baugrube entfernt. Auch hierbei handelt es sich jeweils um zeitlich begrenzte Auswirkungen der späteren Realisierung des Bebauungsplans. Die Auswirkungen eines Planvollzugs auf Flora und Fauna im Plangebiet, die vom Antragsteller in der Antragsbegründung im Hauptsacheverfahren (7 D 191/22.NE) geltend gemacht werden, begründen ebenfalls keinen schweren Nachteil zu seinen Lasten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2021 - 7 B 169/21.NE -, juris Rn. 8. Dass der zu erwartende planbedingte Mehrverkehr zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller führen könnte, hat dieser ebenfalls nicht aufgezeigt. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 28, 29) geht der Plangeber davon aus, dass nach der verkehrsgutachterlichen Untersuchung der planbedingte Zusatzverkehr "bei geringer Erhöhung der Wartezeiten der haltepflichtigen Verkehr an den genannten Knotenpunkten auch künftig problemlos abgewickelt werden" könnte. Dass das dieser Annahme zugrunde liegende Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung vom 27.10.2020 nicht tragfähig sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2/15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 191/22.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 191/22.NE - zu entnehmen. Der Senat verweist insoweit auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 24.1.2023 im Verfahren - 7 D 191/22.NE - (dortige Gerichtsakte Blatt 43 f.). Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden; denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.