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Beschluss

33 A 2885/21.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.33A2885.21PVB.00
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Leitsätze

Für die Anfechtung der Wahl des Personalrats einer Teildienststelle, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Verselbständigungsbeschlusses gestützt wird, besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zugleich auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle angefochten wird.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anfechtung der Wahl des Personalrats einer Teildienststelle, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Verselbständigungsbeschlusses gestützt wird, besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zugleich auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle angefochten wird. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Am 27. November und vom 9. bis zum 12. Dezember 2019 fand am Standort T. B. der Dienststelle der Beteiligten zu 2. eine Vorabstimmung über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des Standorts statt. Am 11. Dezember 2019 gab der zur Durchführung der Vorabstimmung gebildete Abstimmungsvorstand bekannt: Von 631 Wahlberechtigten hätten 312 Beschäftigte für eine Verselbständigung gestimmt. Da dies einem Anteil von 49,4 % der Abstimmungsberechtigten entspreche, sei eine Verselbständigung am Standort nicht zustande gekommen. In der Folgezeit legte die Beteiligte zu 2. dem Abstimmungsvorstand unter dem 8. Januar 2020 ein aktualisiertes Personalverzeichnis vor. Auf dessen Grundlage ging der Wahlvorstand nunmehr davon aus, dass zum Stichtag 11. Dezember 2019 622 Wahlberechtigte vorhanden gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gab der Abstimmungsvorstand am 21. Januar 2020 bekannt: Von 622 Wahlberechtigten hätten 312 Beschäftigte für eine Verselbständigung gestimmt. Dies entspreche einem Anteil von 50,16 % der Abstimmungsberechtigten. Somit sei die Verselbständigung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Beschäftigten beschlossen worden. Auf der Grundlage des vom Wahlvorstand der Stammdienststelle anerkannten Verselbständigungsbeschlusses wurde im November 2020 der Beteiligte zu 1. gewählt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 12. November 2020 bekannt. Am 24. November 2020 haben die Antragsteller, die als Beschäftigte am Standort T. B. tätig sind, das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Verselbständigungsbeschluss sei rechtswidrig und damit unwirksam. Das unter dem 21. Januar 2020 bekannt gegebene Abstimmungsergebnis beruhe auf einer zu geringen Anzahl von Abstimmungsberechtigten. Die ursprünglich vom Abstimmungsvorstand zugrunde gelegte Zahl von 631 Wahlberechtigten hätte unverändert bleiben müssen. Da kein Grund für eine Korrektur ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass die Streichung mehrerer Abstimmungsberechtigter zu Unrecht erfolgt sei. Die Antragsteller haben beantragt, die Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Da im Verlauf der Vorabstimmung einzelne Beschäftigte den Abstimmungsvorstand darauf hingewiesen hätten, dass sie nicht mehr am Standort T. B. tätig seien, habe ein Bedarf zur Korrektur des Abstimmungsverzeichnisses bestanden. Das daraufhin erstellte zweite Abstimmungsverzeichnis sei deshalb zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Zahl der Abstimmungsberechtigten lediglich 622 betragen habe. Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. Nachdem der Beteiligte zu 1. unter dem 30. September 2021 eine Liste der aus dem Abstimmungsverzeichnis gestrichenen und der diesem hinzugefügten Personen vorgelegt hatte, hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsätzen vom 8. und 13. Oktober 2021, auf deren Inhalt verwiesen wird, nähere Angaben zu den Beschäftigungsverhältnissen der in der Liste genannten Personen und den beiden weiteren von den Antragstellern benannten und ebenfalls nicht im Abstimmungsverzeichnis geführten Beschäftigten B1. N. und N1. N2. gemacht. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und die im November 2020 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig erklärt. Zur Begründung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Die Wahlanfechtung sei begründet, weil bei der Vorabstimmung über die Verselbständigung des Standorts T. B. gegen § 6 Abs. 3 BPersVG 1974 verstoßen worden sei. Es mangele an einem rechtmäßigen Verselbständigungsbeschluss, weil nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten des Standorts die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung beschlossen habe. Laut der Bekanntmachung des Abstimmungsvorstandes hätten bei der Vorabstimmung 312 Beschäftigte für eine Verselbständigung gestimmt. Ausgehend davon liege nur dann die für einen Verselbständigungsbeschluss erforderliche Mehrheit vor, wenn maximal 623 Beschäftigte abstimmungsberechtigt gewesen wären. Tatsächlich seien aber mehr Beschäftigte abstimmungsberechtigt gewesen. Zu den 622 Abstimmungsberechtigten, die der Abstimmungsvorstand selbst seiner zweiten Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses zugrunde gelegt habe, seien neun Beschäftigte hinzuzurechnen, die nicht im zweiten Abstimmungsverzeichnis geführt worden seien, obwohl sie am 11. Dezember 2019 wahlberechtigten Beschäftigte am Standort T. B. gewesen seien. Im Einzelnen handele es sich dabei um B1. N. und N1. N2. , für die ein Grund für die unterbliebene Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis weder geltend macht noch sonst ersichtlich sei, um S. T1. , bei dem die vom Abstimmungsvorstand offenbar angenommene krankheitsbedingte Abwesenheit ebenfalls nicht zum Verlust der Wahlberechtigung geführt habe, um O. B2. , die bereits ab dem 1. Juni 2019 Beschäftigte am Standort T. B. gewesen sei, um N3. C. -L. und K. G. , die am 11. Dezember 2019 noch nicht mehr als sechs Monate Elternzeit in Anspruch genommen gehabt hätten, um K1. M. , die am 11. Dezember 2019 den Standort noch nicht gewechselt gehabt habe, um C1. T2. , der am 11. Dezember 2019 noch nicht für mehr als drei Monate abgeordnet gewesen sei, sowie um D. N4. van H. , die seit dem 10. Juli 2019 am Standort T. B. beschäftigt gewesen sei. Demgegenüber dürfte M1. N5. N6. zu Unrecht in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen worden sein, weil er nach den Angaben der Beteiligten zu 2. am Stichtag einen Dienstposten am Standort L1. innegehabt und nach dem Abstimmungsverzeichnis in T. B. abgestimmt habe. Dies bedürfe jedoch keiner Vertiefung, weil sich auch bei dessen Streichung eine Zahl von 630 Abstimmungsberechtigten ergebe und demgemäß eine Mehrheit für eine Verselbständigung nicht zustande gekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Person zu Unrecht in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen worden seien, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ihr Begehren erweitert. Sie beantragen nunmehr zusätzlich, festzustellen, dass eine isolierte Wahlanfechtung eines wegen eines fehlerhaften Verselbständigungsbeschlusses fehlerhaft gewählten Teilpersonalrats auch dann statthaft ist, wenn der Wegfall eines solchen Personalrats Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Personalräte in der Gesamtdienststelle haben kann. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1. im Wesentlichen an: Der Wahlanfechtungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragsteller nur die vorliegend streitgegenständliche Wahl, nicht aber auch andere Wahlen im Bereich der Gesamtdienststelle angefochten hätten. Das mit einer Wahlanfechtung verbundene Ziel einer gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats könne mit einer isolierten und auf eine fehlerhafte Verselbständigung gestützten Anfechtung der Wahl in einer Teildienststelle nicht erreicht werden. Darüber hinaus hält der Beteiligte zu 1. den Antrag auch für unbegründet. Dazu benennt er zahlreiche Personen, die seiner Ansicht nach mangels Wahlberechtigung aus der ursprünglichen Liste der Abstimmungsberechtigten zu streichen seien. Im Weiteren führt er unter Angabe näherer Einzelheiten zahlreiche weitere Gründe an, die seiner Ansicht nach Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Abstimmungsverzeichnisses geben sollen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Antrag sowie den im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führen ergänzend im Wesentlichen an: Der Wahlanfechtungsantrag sei zulässig. Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine isolierte Anfechtung der Wahl in einer zu Unrecht verselbständigten Teildienststelle unzulässig sei, sei nicht zu folgen. In den ergangenen Entscheidungen sei es ‑ anders als vorliegend ‑ immer um Dienststellen gegangen, die aus einer Stammdienststelle und nur einer vom Grundsatz her verselbständigungsfähigen Teildienststelle oder Nebenstelle bestanden hätten. Angesichts dessen könnten die dort zugrunde gelegten Erwägungen nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Im Weiteren sei ein hinter einer konkreten Wahlanfechtung stehendes weiteres Ziel, die Herstellung einer gesetzmäßigen Vertretung zu gewährleisten, in § 26 BPersVG nicht angelegt. Bereits der Wortlaut des Gesetzes belege, dass eine Wahlanfechtung erfolgen könne, wenn nur die dort niedergelegten Voraussetzungen eines gravierenden Wahlfehlers zu konstatieren seien. Mittelbare Auswirkungen auf andere Personalräte hätten weder § 26 noch § 28 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im Blick. Die in den ergangenen Entscheidungen vertretene Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit stelle sich deshalb als eine Auslegung contra legem dar. Für eine richterliche Rechtsfortbildung fehlt es an einer hinreichenden Grundlage. Gemessen an sich an verschiedenen Stellen zeigenden Strukturelementen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sei es auch nicht ungewöhnlich, dass mit dem Wegfall eines unzulässigerweise gebildeten Teilpersonalrats einer zu Unrecht verselbständigten Teildienststelle die bei der Stammdienststelle gebildete Personalvertretung der dortigen Beschäftigten zuständig werde, ohne sich auf eine durch Wahl begründete Legitimation berufen zu können. Rechtliche Probleme möge es in Fällen geben, in denen der Wegfall einer verselbständigten Teildienststelle die Existenzberechtigung eines Gesamtpersonalrats in Zweifel stelle, woran es vorliegend aber wegen zahlreicher weiterer verselbständigter Außenstellen fehle. Im Übrigen negiere die pauschale und undifferenzierte Annahme der Unzulässigkeit einer isolierten Wahlanfechtung die auch im Gesetz selbst angelegte Möglichkeit, in der Konsequenz aus einer erfolgreichen Wahlanfechtung dennoch zu einer Neuwahl zu gelangen. So sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ein Personalrat in jedem Fall neu zu wählen, wenn seit dem Zeitpunkt der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen, gestiegen sei. Angesichts dessen erscheine es durchaus als möglich, dass bei einem Erfolg der vorliegenden Wahlanfechtung auch der Personalrat der Stammdienststelle neu gewählt werden müsse. Unabhängig davon dürfte auch nicht übersehen werden, dass der Personalrat der Stammdienststelle auch durch einen Rücktritt die Herstellung einer künftig gesetzmäßigen Personalvertretung ermöglichen könne. Im Übrigen sei der Wahlanfechtungsantrag auch begründet. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. treffe es nicht zu, dass die Zahl der bei der Vorabstimmung durch die wahl- und abstimmungsberechtigten Beschäftigten abgegebenen Stimmen zu der erforderlichen Mehrheit für die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung geführt habe. Die vom Beteiligten zu 1. erhobenen Einwände beschränkten sich vielfach auf nicht bewiesene Behauptungen, träfen aber jedenfalls in der Sache nicht zu. Die Beteiligte zu 2. hat kein Antrag gestellt. In der Sache hat er sich unter Angabe näherer Einzelheiten dahingehend geäußert, dass die vom Beteiligten zu 1. im Rahmen der Beschwerdebegründung benannten Beschäftigten entgegen dessen Auffassung sämtlich wahlberechtigt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1. (2 Bände) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der streitgegenständlichen Wahl. Zweck der Wahlanfechtung ist es, die ordnungsgemäße Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen. Das Wahlanfechtungsrecht dient der Korrektur einer unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommene Personalratswahl. Es gibt den Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Personalratswahl durch einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg für eine neue, nunmehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl einer Personalvertretung freizumachen. Angesichts dessen greift die Auffassung der Antragsteller zu kurz, der Zweck der Wahlanfechtung sei allein darauf angelegt, einen zu Unrecht gebildeten Personalrat aufzulösen. Diese Auffassung lässt das im Interesse aller Beschäftigten liegende Ziel unberücksichtigt, durch die Beseitigung eines innerhalb einer Dienststelle rechtswidrig gebildeten Personalrats die Wahl eines ordnungsgemäßen, der richtigen Dienststelle zugeordneten Personalrats zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1978 ‑ 6 P 23.78 ‑, Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr. 4 = PersV 1979,338 = ZBR 1980, 229; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. April 2013 ‑ PL 9 A 891/11 ‑, juris; VG München, Beschluss vom 13. Juli 2009 ‑ M 14 P 08.2824 ‑, PersR 2010, 212; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 ‑ 7 ABR 10/88 ‑, BAGE 60, 276, vom 14. November 2001 ‑ 7 ABR 40/00 -, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 42, und vom 31. Mai 2000 ‑ 7 ABR 78/98 ‑, BAGE 95, 15 = PersR 2001, 131. Diesem Gedanken kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn ‑ wie hier ‑ die Wahl in einer verselbständigten Teildienststelle mit der Begründung angefochten wird, der Verselbständigungsbeschluss sei fehlerhaft zustande gekommen. Wenn die Wahl des Personalrats einer verselbständigen Teildienststelle wegen eines fehlerhaften Verselbständigungsbeschlusses für ungültig erklärt wird, ermöglicht dies für sich allein nicht die Möglichkeit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wahl einer Personalvertretung. Dies ist vielmehr nur dann möglich, wenn neben der Wahl des Personalrats der Teildienststelle zugleich auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle für ungültig erklärt wird. Nur in diesem Fall ist es möglich, dass die Beschäftigten sowohl der Teildienststelle als auch der Hauptdienststelle den zu ihrer Vertretung berufenen neuen Personalrat wählen können. Wird die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle hingegen nicht angefochten, ist eine gemeinsame Personalratswahl der Beschäftigten der Teildienststelle und der Hauptdienststelle ausgeschlossen. Der Personalrat der Hauptdienststelle bliebe bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. Da sich seine Zuständigkeit jedoch allein auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle, nicht aber auch auf die Beschäftigten der Teildienststelle erstreckt, blieben letztere bis zur nächsten turnusmäßigen Personalratswahl ohne personalvertretungsrechtliche Interessenvertretung. Damit wäre das Ziel der Wahlanfechtung, die ordnungsgemäße Bildung einer Personalvertretung sicherzustellen, nicht erreicht. Mit Blick darauf kann es bei einer infolge eines fehlerhaften Verselbständigungsbeschlusses erfolgreichen Wahlanfechtung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht sein Bewenden damit haben, dass der zu Unrecht gebildete Personalrat der Teildienststelle aufhört zu existieren. Dies kommt im Übrigen auch in der Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zum Ausdruck. Dort ist vorgesehen, dass außerhalb des in § 27 Abs. 1 BPersVG genannten Zeitraums der Personalrat neu zu wählen ist, wenn die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist. Dieser gesetzlichen Regelung liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass die Wahlanfechtung nicht nur zur Beseitigung des unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gewählten Personalrats führen, sondern darüber hinaus auch sicherstellen soll, dass ein neuer, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gewählter Personalrat gebildet wird. Als Konsequenz aus dem Vorstehenden folgt, dass für die Anfechtung der Wahl des Personalrats einer Teildienststelle, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Verselbständigungsbeschlusses gestützt wird, nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn zugleich auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle angefochten wird. Fehlt es daran, ist die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Teildienststelle mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1978 ‑ 6 P 23.78 ‑, a. a. O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. April 2013 ‑ PL 9 A 891/11 ‑, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 13. Juli 2009 ‑ M 14 P 08.2824 ‑, a. a. O.; Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 7 Rn. 15; Fischer/Goeres/Gronimus/Lechtermann, GKÖD V, K § 25 Rn. 5c und 30a; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl., § 6 Rn. 21; Lorenzen u. a., BPersVG, § 25 BPersVG 1974 Rn. 19a und 58; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 ‑ 7 ABR 10/88 ‑, a. a. O., vom 14. November 2001 ‑ 7 ABR 40/00 -, a. a. O., und vom 31. Mai 2000 ‑ 7 ABR 78/98 ‑, a. a. O. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit beruhe auf einer Auslegung "contra legem" und stelle sich als eine unzulässige richterrechtliche Rechtsfortbildung dar. Diese Einwände der Antragsteller tragen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der sich aus der Sache selbst heraus ergebende Zweck der Wahlanfechtung gerade nicht allein darin liegt, einen rechtswidrig gebildeten Personalrat aufzulösen. Vielmehr dient das Instrument der Wahlanfechtung darüber hinaus ‑ auch ohne dass dies ausdrücklich im Gesetz benannt werden müsste ‑ dem weitergehenden Ziel, den in der Dienststelle tätigen Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Personalrat zur Vertretung ihrer Interessen zu wählen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Wahl eines Teilpersonalrats, die auf einen fehlerhaften Verselbständigungsbeschluss gestützt ist, nicht davon abhängig gemacht werden, ob bei einem Erfolg einer solchen Wahlanfechtung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Neuwahl eines Personalrats durch die Beschäftigten der Teildienststelle und der Hauptdienststelle erforderlich wird. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zur vorzeitigen Neuwahl eines Personalrats wegen einer relevanten Veränderung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten steht vielmehr selbständig neben der Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, die die Neuwahl des Personalrats vorsieht, wenn die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist. Beide Regelungen erfassen unterschiedliche Sachverhalte und können jeweils für sich nur dann zur Anwendung kommen, wenn die für sie geltenden tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Da mithin für die Anfechtung der Wahl des Personalrats einer Teildienststelle, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Verselbständigungsbeschlusses gestützt wird, nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn zugleich auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle angefochten wird, fehlt es den Antragstellern für ihren Wahlanfechtungsantrag am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller haben allein die Wahl des Beteiligten zu 1. als Personalrat des verselbständigten Dienststellenteils und ‑ wie sie auch selbst eingeräumt haben ‑ nicht zugleich auch die Wahl des in der Dienststelle der Beteiligten zu 2. gebildeten Personalrats der Hauptdienststelle angefochten. 2. Der weitere Antrag der Antragsteller hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die in dem erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag liegende Antragserweiterung stellt sich als zulässige Antragsänderung im Sinne von § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 81 Abs. 3 ArbGG dar. Sie ist sachdienlich. Mit der Entscheidung über den Antrag würde der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten, der er auch in dem vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, endgültig erledigt und damit weiteren Wahlanfechtungsverfahren bei zukünftigen Personalratswahlen vorgebeugt. Dem steht das daneben betriebene Wahlanfechtungsverfahren nicht entgegen, da es nicht auszuschließen ist, dass sich dieses mit Blick auf den Ablauf der Wahlperiode des Beteiligten zu 1. vor einer endgültigen Entscheidung erledigt. Für den abstrakten Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit ihm greifen die Antragsteller die hinter dem Wahlanfechtungsverfahren stehende konkret in der Dienststelle aufgetretene Streitfrage auf, für die mit hinreichender ‑ mehr als nur geringfügiger ‑ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie sich in der Zukunft erneut stellen wird. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er parallel zu dem Wahlanfechtungsbegehren verfolgt wird. Auch schon vor Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens kann ‑ wie hier ‑ im Wege der objektiven Antragshäufung ein auf die streitige Rechtsfrage bezogener und von der konkreten Personalratswahl losgelöster Feststellungsantrag gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2018 ‑ 5 P 6.16 ‑, Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 20 = NVwZ-RR 2018, 975 = PersR 2018, Nr. 10, 40 = PersV 2018, 405 = ZfPR online 2018, Nr. 9, 6. Der Antrag ist aber unbegründet. Eine isolierte Wahlanfechtung eines wegen eines fehlerhaften Verselbständigungsbeschlusses fehlerhaft gewählten Teilpersonalrats ist nicht statthaft, wenn der Wegfall eines solchen Personalrats Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Personalräte in der Gesamtdienststelle haben kann. Dies folgt aus den vorstehend zur Unzulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags gemachten Ausführungen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob die Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl eines wegen eines fehlerhaften Verselbständigungsbeschlusses fälschlicherweise gewählten Teilpersonalrats zugleich auch die Anfechtung der Wahl in der Hauptdienststelle voraussetzt, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.