Beschluss
11 B 1333/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0406.11B1333.22.00
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Leitsätze
Zur Aussetzung eines Triebfahrzeugführerscheins wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 19 Abs. 3 TfV (hier: erfolgreicher Eilantrag).
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 6143/22 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aussetzung eines Triebfahrzeugführerscheins wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 19 Abs. 3 TfV (hier: erfolgreicher Eilantrag). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 6143/22 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. sinngemäß auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 31. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2022 zu Unrecht abgelehnt. A. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis zu Recht, dass die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung angeordnete Aussetzung des dem Antragsteller erteilten Triebfahrzeugführerscheins im Wege der sofortigen Vollziehung „unverhältnismäßig“ ist. Denn Ziffer 1. der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtmäßig (dazu I.); ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt weder vor (dazu II.) noch führt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu seinem Überwiegen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers (dazu III.). I. Die Aussetzung beruht auf § 19 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV). Ausweislich des § 19 Abs. 3 Satz 1 TfV kann die zuständige Behörde ‑ hier das Eisenbahn-Bundesamt (§ 2 Nr. 4 TfV) - den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen, wenn ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 TfV unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt den Unternehmer von seiner Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TfV erteilt das Eisenbahn-Bundesamt den Triebfahrzeugführerschein, wenn der Bewerber für seine Tätigkeit zuverlässig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins gegeben sind. Dies setzte voraus, dass der Antragsteller nunmehr unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit bedeutet, dass er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, er werde seine Tätigkeit als Triebfahrzeugführer künftig ordnungsgemäß ausführen. Vgl. zum Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsnorm: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 14, m. w. N. 1. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2022 auf die zwischen den Beteiligten „unstreitige“ Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h nach Toleranzabzug bei einer Fahrt des Antragstellers mit einem Kraftfahrzeug abgestellt wird, dürfte sich daraus - auch bei „gesamthafter Betrachtung seines Verhaltens“ - noch keine Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. So formuliert § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV als Regelbeispiele für eine Unzuverlässigkeit erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Diese Norm, die sich ausdrücklich (nur) auf straßenverkehrsrechtliche Verstöße bezieht, stellt klar, dass bereits solche Verstöße einen unmittelbaren Rückschluss auf die schienenverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit zulassen. Schließlich sind in beiden Bereichen der Fortbewegung Menschen erheblichen Gefahren ausgesetzt und Schienen- wie Straßenverkehrsrecht soll diese Gefahren minimieren. Vgl. zum Normverständnis: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 18 f. Das Regelbespiel des wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ist indessen unstreitig nicht erfüllt. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 5 TfV als weiteres Regelbeispiel einen einmaligen erheblichen verkehrsrechtlichen Verstoß ausreichen lässt, dürfte auch daraus noch nicht zu folgern sein, der Antragsteller habe nicht (mehr) die nötige Zuverlässigkeit. Er ist zwar 26 km/h zu schnell gefahren, was einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bedeutet. Es handelt sich auch nicht nur um ein „Kavaliersdelikt“, das allein wegen seines häufigen Auftretens nicht (mehr) als schwerwiegend betrachtet werden könnte. Schließlich stellt jede Geschwindigkeitsüberschreitung eine jedenfalls abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Allerdings ereignete sich die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften. Sie rechtfertigte im konkreten Fall auch nicht die Verhängung eines Fahrverbots. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel erst in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er - was hinsichtlich des Antragstellers nicht zutrifft - innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Auch wenn die Erlaubnis zum Führen von Triebfahrzeugen wegen der gesteigerten Verantwortung und des Potenzials schwerer Unfälle erheblich sensibler gehandhabt werden muss als die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs, lässt sich aus dieser „unstreitigen“ Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr noch keine Neigung des Antragstellers zum erheblich zu schnellen Fahren erkennen, die es rechtfertigte, auch seine Geeignetheit zum Steuern von Triebfahrzeugen in Frage zu stellen. Vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 -, juris, Rn. 18 f., wonach sich ein Triebfahrzeugführer - anders als der Antragsteller - angesichts erheblicher (und/oder wiederholter) Verstöße gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Geschwindigkeitsregelungen als unzuverlässig erwiesen hat. 2. Den im Ausgangsbescheid erwähnten Verdacht einer Suchtkrankheit wegen regelmäßigen Alkoholkonsums hat die Antragsgegnerin selbst nicht (mehr) als Grund für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers herangezogen. Sie hat die gegen den Antragsteller im Ausgangsbescheid erhobenen Vorwürfe, „mit einem PKW oder einem Triebfahrzeug unter Einfluss von Alkohol am Straßen- bzw. Eisenbahnverkehr teilgenommen zu haben“, im Widerspruchsbescheid als widerlegt bzw. nicht erwiesen angesehen und deshalb im Rahmen der Bewertung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr berücksichtigt. 3. Die dem Antragsteller seitens der Ermittlungsbehörden vorgehaltenen Tathandlungen, wonach er in mindestens zwei Tatzeiträumen Ersatzteile aus zur Verwertung und Zerlegung abgestellten Fahrzeugen der DB-Regio widerrechtlich ausgebaut und in Zueignungsabsicht entwendet haben soll, stellen (noch) keinen ausreichenden Beleg für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers dar. a. Zunächst ist es allerdings - anders als der Antragsteller wohl meint - unschädlich, dass die Antragsgegnerin diese Vorgänge erst im Widerspruchs- und nicht schon im Ausgangsbescheid zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers herangezogen hat. Ein solches „Nachschieben von Gründen“ ist auch im Widerspruchsverfahren zulässig, solange sich der Wesensgehalt des Ausgangsbescheids nicht verändert. Dies ist insbesondere möglich, wenn bspw. durch die erfolgte Anhörung bereits der nachgeschobene Grund angedeutet wurde. Vgl. zu den Anforderungen im Verwaltungsverfahren etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 58, 48 ff.; Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Ergänzungslieferung 2022, § 45 Rn. 87, 51 ff.; zum Nachschieben auch im Verwaltungsgerichtsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 B 20.02 -, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2007 ‑ 12 A 1243/07 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Anhörungsschreiben vom 20. Juni 2022 angedeutet, dass Diebstahlsvorwürfe gegen den Antragsteller im Raum stünden. Der Antragsteller hat zu diesen Vorwürfen auch schon in seinem Schreiben vom 29. August 2022 Stellung genommen, so dass die Einbeziehung der im Rahmen der Ermittlungen festgestellten Tatsachen im Widerspruchsbescheid für den Antragsteller weder unvorhersehbar noch überraschend erfolgt ist. b. Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung vermögen die sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebenden möglicherweise begangenen Tathandlungen des Antragstellers seine Unzuverlässigkeit aber nicht hinreichend zu belegen. aa. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, eine Unzuverlässigkeit könne sich auch bereits bei bloßen Ermittlungen ergeben, wenn das Gericht auf Grundlage der präsentierten Beweise aus eigener Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die dortigen Handlungen ausreichen, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu erschüttern. Insofern greift auch keine Unschuldsvermutung, die es gebietet, ein Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit geht es nicht um die Feststellung eines strafwürdigen Verhaltens, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreift. Vgl. i. d. S. zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 4 B 734/18 -, juris, Rn. 21, und vom 23. April 2015 - 4 A 955/13 - juris, Rn. 13, m. w. N. Allerdings setzt die Berücksichtigung von im Rahmen von Ermittlungen festgestellten Tatsachen bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit voraus, dass sich aus den Handlungen die Prognose ergibt, der Antragsteller werde bezogen auf die ihm erlaubte Tätigkeit (hier das Führen von Triebfahrzeugen) in Zukunft nicht mehr die Gewähr bieten, diese zuverlässig, also insbesondere ohne Beeinträchtigung der Bahnsicherheit, auszuüben. Die Handlung muss geeignet sein, erhebliche Zweifel daran zu begründen, ob dem Antragsteller Fahrgäste oder Transportgut anvertraut werden können. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die Sicherheit von Fahrgästen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder seine Erlaubnis genutzt hat, um die Taten zu begehen. bb. Im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Eine Prognose, wonach der Antragsteller in Zukunft seine Tätigkeit als Triebfahrzeugführer nicht mehr zuverlässig ausüben wird, kann nicht ohne Weiteres abgegeben werden. Denn es ergibt sich jedenfalls derzeit auch bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens kein Bild, das den Antragsteller als ungeeignet erscheinen ließe, die Erlaubnis zum Führen von Triebfahrzeugen weiter nutzen zu dürfen. (1) Der Antragsteller hat nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer durch Missachtung schienenverkehrsrechtlicher Vorschriften Leib, Leben oder Sachen gefährdet. Vgl. zu dieser die Unzuverlässigkeit begründenden Fallgestaltung: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 - , juris, Rn. 23 ff. (2) Es fehlt auch an einer unmittelbaren Verbindung zwischen den ihm vorgeworfenen Handlungen und der Bahnsicherheit. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller, unterstellte man die von der Antragsgegnerin gegen ihn erhobenen Vorwürfe sämtlich als wahr, die Bahnsicherheit gefährdet hätte. Weder aus den im Rahmen der Ermittlungen festgestellten Tatsachen noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Antragsteller Technik aus sich im Betrieb befindlichen Zügen entnommen hätte. Auch dass Bahninfrastruktur durch die ihm vorgeworfenen Taten Schaden genommen hätte oder der Bahnbetriebsablauf gestört worden wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Es ist auch weder von der Antragsgegnerin behauptet noch ersichtlich, dass die vorgeworfenen Taten zu irgendeinem Zeitpunkt Gefahren für Leib und Leben bedeutet oder erhöht hätten. (3) Die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten sind auch ohne Zusammenhang mit der ihm erteilten Erlaubnis, als Triebfahrzeugführer tätig zu sein, begangen worden. Der Antragsteller hat nicht etwa seine besondere Stellung als jemand, der Triebfahrzeuge führen darf, ausgenutzt. (4) Ferner ergibt eine summarische Prüfung nicht, dass die Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein damit zu begründen wäre, dass er die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen habe. (a) Soweit die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1a LuftSiG hinweist, wonach die Zuverlässigkeit regelmäßig bei einer Verurteilung wegen Straftaten von nicht unbedeutendem Gewicht nicht mehr gegeben sei, rechtfertigt dies nicht die Annahme, der Antragsteller sei wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten unzuverlässig. Eine Regelung, welche auf eine Beziehung zwischen Tat und Erlaubnis verzichtet wie die in § 7 Abs. 1a LuftSiG, findet sich - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Vor dem Hintergrund, dass sich die hier betroffene Bahnsicherheit wesentlich von der an anderen Maßstäben zu messenden Luftsicherheit unterscheidet, kommt auch eine Heranziehung der im Luftsicherheitsgesetz geregelten den Begriff der Zuverlässigkeit konkretisierenden Regelbeispiele oder Ausschlussgründe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass eine Anpassung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung geplant sei, die entsprechende Regelungen vorsehe, kann dies jedenfalls derzeit noch keine Wirkung entfalten. (b) Auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller Wirtschaftsgüter von nicht geringem Wert sich oder einem Dritten zugeeignet und dabei die Schädigung Dritter in Kauf genommen habe, begründet nicht die Annahme seiner Unzuverlässigkeit zum Führen eines Triebfahrzeugs. Begangene Straftaten müssen grundsätzlich einen Bezug zu der durch einen Triebfahrzeugführerschein attestierten Eignung, Züge mit Passagieren und Transportgut zu führen, aufweisen. Dabei sind bei geringeren Vergehen höhere Anforderungen an eine bestehende Triebfahrzeugführerbezogenheit als bei schweren Straftaten angezeigt. Bei schweren Straftaten kann sich eine Unzuverlässigkeit ergeben, wenn sich durch diese eine Grundeinstellung des Betreffenden zeigt, die den Rückschluss zulässt, er lasse den notwendigen Respekt vor anderen Menschen oder deren Eigentum in einem Ausmaß vermissen, dass ihm die Erlaubnis, Triebfahrzeuge zu führen, nicht erteilt werden darf. Vgl. i. d. S. zum Gewerberecht: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15 -, juris, Rn. 6, 10 ff. (zum Überwachungsgewerbe); Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Band 1, 88. Ergänzungslieferung 2022, § 35 Rn. 37 ff., m. w. N.; Heß, in: Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, Kommentar, Band 2, Aktualisierungslieferung Nr. 335 Februar 2023, § 35 Rn. 160. Auf der Grundlage der Ermittlungen ergibt sich aber noch kein eindeutiges Bild, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller strafbar gemacht hat und ob und in welchem Maße Wirtschaftsgüter von nicht unbedeutendem Wert betroffen waren. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dem Antragsteller seitens der Ermittlungsbehörden vorgehaltenen Tathandlungen den Tatbestand des Diebstahls erfüllen, mögen zwar Indizien und Zeugenaussagen sprechen, allerdings stehen dem in nicht zu vernachlässigendem Maße Einlassungen des Antragstellers gegenüber. (aa) Zunächst ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - höchstrichterlich geklärt, dass auch die unerlaubte Mitnahme von vermeintlich wertlosen Dingen eine Strafbarkeit des Diebstahls nicht ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, es sei irrelevant, dass der Antragsteller angebe, er sei von der „Herrenlosigkeit“ der verschrotteten Züge ausgegangen. Dies ist angesichts seiner Erfahrung und auch seiner Kenntnis betreffend Verschrottungsvorgänge wenig plausibel. Des Weiteren lässt sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Ermittlungsvorgängen entnehmen, dass sich der Antragsteller am 19. April 2021 telefonisch an die Bundespolizei in F. gewandt, sich als Mitarbeiter der DB AG ausgegeben und darauf hingewiesen habe, es fänden „auffällige Arbeiten an abgestellten Wagen“ bei der Firma T. GmbH statt; die aufgrund dieses Anrufs alarmierte Polizei traf vor Ort auf den Geschäftsführer der X. (X) nebst Mitarbeitern und eine Mitarbeiterin der DB AG. Dieser Anruf bei der Polizei mit dem Ziel, eine angebliche Straftat zu melden, wäre jedoch sinnlos gewesen, wäre der Antragsteller tatsächlich von der Herrenlosigkeit der auf der Abstellanlage der Firma T. GmbH abgestellten Züge ausgegangen. Auch überzeugt die Einlassung des Antragstellers nicht, er habe kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Ein Verbotsirrtum i. S. d. § 17 Satz 1 StGB ist angesichts der obigen Feststellungen nicht anzunehmen oder dürfte jedenfalls vermeidbar gewesen sein. (bb) Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller behauptet, alle Handlungen zum Ausbau von Ersatzteilen aus abgestellten Zügen seien in Absprache und mit Einverständnis des Vertreters des jeweiligen Gewahrsamsinhabers erfolgt. Insofern wäre ein Gewahrsamsbruch nämlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass dieses Einverständnis durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erreicht wurde, vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 ‑ 2 StR 591/62 -, BGHSt 18, 221 = juris, Rn. 17, wie es Teile der von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Ermittlungsvorgänge vermuten lassen. Ob deshalb eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht kommt, ist eine Frage der weiteren Ermittlungen. Ferner belegen die Ermittlungsvorgänge jedenfalls auch, dass es tatsächlich Absprachen zwischen DB Regio bzw. den Betreibern der Entsorgungs- oder Abstellanlagen und der Y. Z. Logistik GmbH & Co KG (YZ) gab, die den Ausbau von Teilen betrafen. Die Reichweite dieser Einigungen wird zwischen Antragsteller und Ermittlungsbehörden sowie möglicherweise Geschädigten unterschiedlich gesehen. Es ist aber jedenfalls derzeit nicht mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Offensichtlichkeit feststellbar, ob und in welchem Umfang die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten den Tatbestand des Diebstahls von Wirtschaftsgütern von nicht geringem Wert erfüllen. (c) Ausgehend hiervon reicht die derzeitige sich aus den Ermittlungsvorgängen ergebende Beweislage für eine Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht aus. Auch wenn schon geringfügige Straftaten mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeiten die Unzuverlässigkeit belegen mögen und die im Raum stehenden Taten tatsächlich auch einen Bezug zur Bahn aufweisen, weil der Antragsteller aus abgestellten Zügen möglicherweise unerlaubt Teile ausgebaut hat, haben sie sich - wie bereits dargelegt - weder auf die Bahnsicherheit ausgewirkt noch sonst im Bahnbetrieb befindliche Züge oder zum Betrieb gehörende Sachen oder Menschen gefährdet. Ferner ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht ein charakterlicher Mangel des Antragstellers im Sinne einer fehlenden Wertschätzung anderer Menschen oder deren Eigentums in einem solchen Ausmaß, dass er nicht die Verantwortung eines Triebfahrzeugführers tragen sollte. Zwar ist das vom Verwaltungsgericht angesprochene, meist auf Lebensmittel bezogene „Containern“ nicht straflos. Doch zumindest dem ersten Anschein nach gehen Handlungen wie die dem Antragsteller vorgeworfenen im Zusammenhang mit dem „Ausschlachten“ stillgelegter Züge auf leicht zugänglichen Abstell- bzw. Verschrottungsanlagen nicht ohne weiteres mit einer besonders hohen kriminellen Energie einher. Insofern ist auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel (noch) nicht zu klären, ob die begangenen Straftaten derart schwer sind oder einen so engen Bezug zur Bahnsicherheit haben, dass sie die Zuverlässigkeit des Antragstellers ausschließen können. 4. Ferner unterliegt die angeordnete Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins rechtlichen Bedenken, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ausgeräumt werden können. Die Aussetzung lässt, anders als in § 19 Abs. 3 Satz 3 TfV ausdrücklich vorgesehen, Angaben dazu vermissen, nach welchem Verfahren der Antragsteller den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Dass es sich dabei nicht um eine bloße Formvorschrift handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Aussetzung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, soll die Aussetzung sicherstellen, dass vorübergehende Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins in überschaubarer Zeit ausgeräumt werden können, ohne diesen zu entziehen und das gesamte Prüfverfahren erneut durchlaufen zu müssen. Dies war im Ausgangsbescheid, der sich maßgeblich auf einen übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers stützte, gegeben, indem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeregt wurde. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheids verhält sich dagegen nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller wieder Inhaber seines Triebfahrzeugführerscheins werden kann. 5. Infolgedessen unterliegt auch die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Behörde Zweifeln. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins das mildere Mittel gegenüber dessen Entziehung darstellt. Gleichwohl gilt dies nur, wenn - wie oben aufgezeigt - vorübergehende Mängel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit auszuräumen sind. Wenn die Aussetzung indessen - wie hier - nicht erkennbar an ausräumbare Zweifel geknüpft wird, kommt die Aussetzung einer Entziehung gleich. Insofern greifen die Ausführungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, insbesondere was den konkreten legitimen Zweck und die daran anknüpfende Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme angeht, zu kurz. Wie gezeigt, geht von dem Verhalten des Antragstellers keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen aus. Insofern hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, inwiefern seine Handlungen eine Gefahr für die Bahnsicherheit bedeuten und dass und warum dem durch ggf. mildere Mittel nicht begegnet werden könne. II. Vor diesem Hintergrund liegt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht vor. Durchgreifende Gründe, die ein Abweichen von der gesetzlichen Wertung gebieten, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere gehen nach den obigen Feststellungen derzeit keine konkreten Gefahren vom Antragsteller für von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Triebfahrzeugführer geführte (im Betrieb befindliche) Züge und den damit transportierten Menschen oder Gütern aus. III. Die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der betroffenen Interessen führt dazu, dass die aufschiebende Wirkung der gegen die Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins gerichtete Klage wiederherzustellen ist. 1. Die drohende Einschränkung der Berufsfreiheit gebietet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei können es nur überwiegende öffentliche Belange ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug der (wie hier einer Entziehung gleichkommenden) Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369 (1369 f.) = juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 - juris, Rn. 50. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegen. Wie gezeigt, ist derzeit nicht erkennbar, dass vom Antragsteller als Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins besondere Gefahren ausgehen. Die Bahnsicherheit wird voraussichtlich nicht gefährdet, wenn er seinen Triebfahrzeugführerschein weiter nutzt und Züge mit Personen oder Transportgut führt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offenbaren die vorgeworfenen Taten auch keine charakterlichen Mängel des Antragstellers, die es gebieten könnten, ihm mit sofortiger Wirkung die im Rahmen seiner Tätigkeit übertragene Verantwortung für andere Menschen oder deren Eigentum zu entziehen. B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die aufschiebende Wirkung der gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung, wonach der Antragsteller seinen Triebfahrzeugführerschein unverzüglich an das Eisenbahn-Bundesamt zu übersenden habe, gerichteten Klage wiederherzustellen ist. C. Die Voraussetzungen für die auf die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG gestützte Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung liegen nicht (mehr) vor. Vor dem Hintergrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Anordnung der Aussetzung gerichteten Klage fehlt es an einem i. S. d. § 6 Abs. 1 VwVG vollstreckbaren Grundverwaltungsakt, sodass auch die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer 3. der Ordnungsverfügung gerichteten Klage anzuordnen ist. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Falle der Aussetzung des Triebfahrzeugführerscheins hält der Senat einen Streitwert von 5.000 Euro für angemessen, geht allerdings - anders als das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht von einer Halbierung des insoweit maßgeblichen Werts aus. Vgl. demgegenüber zur Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 B 2060/20 - juris, Rn. 54. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).