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Beschluss

4 B 1359/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0412.4B1359.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4.8.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4.8.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin – abgesehen von der im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Gebührenfestsetzung sachlich übereinstimmend mit den mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.8.2021 aufgeführten Anträgen – sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass diese schon erstinstanzlich betragt hat, 1. in Bezug auf Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 ihr vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung ihres Betriebs zur Prostitutionsvermittlung im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlauben, 2. die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Regelung unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 wiederherzustellen, 3. die aufschiebende Wirkung der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3. und der Gebührenfestsetzung unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 19.02.2021 anzuordnen. Erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.11.2021 geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe ihr Begehren erstinstanzlich unzutreffend teilweise nicht nach der hier rechtsschutzintensiveren Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seien nicht gegeben. Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, den Anordnungsanspruch – den Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG – glaubhaft zu machen. Die Versagung der Erlaubnis zu dem Betrieb einer Prostitutionsvermittlung sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Erlaubnisversagung zutreffend auf § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG gestützt. Die Antragstellerin sei unzuverlässig. Sie biete nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibe. Dies sei aus der Nötigung zu Lasten der Geschädigten T. und aus Twitter-Mitteilungen der Antragstellerin vom 00.10.2019 zu folgern. Überdies lägen deutliche und belastbare Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Weisungsverbot aus § 26 Abs. 2 ProstSchG vor. Durch Weisungen an Prostituierte, die Preisvorgaben zum Inhalt hätten, werde unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProstG das Ob der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorgeschrieben. Es entstehe für die Prostituierten ein Druck, die von der Honorarliste vorgegebenen Preise zu verwenden, dem sie sich faktisch nicht entziehen könnten. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte für Weisungen hinsichtlich der zu tragenden Kleidung. Außerdem stelle die Kategorisierung der Prostituierten in „excellent“, „excellent premium“ und „excellent deluxe“ einen Verstoß gegen das Weisungsverbot dar. Schließlich verstoße das Betriebskonzept der Antragstellerin gegen das Wucherverbot aus § 26 Abs. 4 ProstSchG, weil eine Provision von 40 % vereinbart werde. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch wenn das Verwaltungsgericht mit der Umdeutung des auf Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 (Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung) bezogenen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsbegehren nicht entsprochen haben dürfte (dazu unter 1.), bleibt der Antragstellerin der Erfolg auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt (dazu unter 2.). 1. Der Antrag ist auch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit die Antragstellerin damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung begehrt. Einstweiliger Rechtsschutz kann auch bei einem in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungsbegehren aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erlangt werden. Dies ist der Fall, wenn sich die Regelungswirkung des Ablehnungsbescheids nicht auf die bloße Versagung der begehrten Vergünstigung beschränkt, sondern das jeweilige Fachrecht an die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts zusätzliche Rechtsfolgen knüpft, die den Verlust einer bislang innegehabten Rechtsposition bewirken. Unter diesen Umständen zielt die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage nämlich nicht allein auf die Erweiterung der bisherigen Rechtsposition durch die Erteilung des abgelehnten Verwaltungsakts. In Fällen dieser Art kann für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum sein (§ 123 Abs. 5 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1969 – 1 C 5.69 –, BVerwGE 34, 325 = juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 – 13 B 676/17 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 15.3.2018 – 10 AS 18.450 –, juris, Rn. 5. So liegt es hier. Gemäß § 37 Abs. 4 ProstSchG gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis fort, wenn – wie hier – die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Mit der Erlaubnisversagung unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 ist die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 ProstSchG entfallen. Ihren vorübergehenden erneuten Eintritt kann die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. 2. Der nicht umgedeutete ursprüngliche sinngemäße Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung unter Ziffer 1. und hinsichtlich der Untersagung des weiteren Betriebs einer Prostitutionsvermittlung unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 anzuordnen, ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.2.2021 ist in ihren Regelungen unter den Ziffern 1. und 2. offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung [dazu unter a)] als auch in Bezug auf die Betriebsuntersagung [dazu unter b)]. Gründe, aus denen der Antrag hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung oder der Gebührenfestsetzung Erfolg haben könnte, sind mit der Beschwerde nicht dargelegt. a) Das Verwaltungsgericht hat – unabhängig davon, ob eine Erlaubnisversagung auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 26 Abs. 4 ProstSchG gestützt werden könnte – im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Erlaubnisversagung zutreffend auf § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 ProstSchG gestützt hat. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt ist der des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung. Mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO soll nicht das im Klageverfahren 3 K 1203/21 (VG Düsseldorf) weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Erlaubniserteilung vorläufig gesichert werden, sondern mit der Rüge der rechtswidrigen Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin soll lediglich erreicht werden, die Fiktionswirkung erneut eintreten zu lassen. Insofern bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt wie bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem – wie hier – keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. zum für (isolierte) Anfechtungsklagen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 15. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hierbei ist von dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2020 – 4 B 468/19 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Dabei sind an die Zuverlässigkeit eines Prostitutionsgewerbetreibenden angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Ausschluss unzuverlässiger Personen aus verantwortlichen Positionen im Bereich des Prostitutionsgewerbes bildet ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Ziele, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Zuhälterei zu bekämpfen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 77. Bei der Prognose, ob eine Person unzuverlässig ist, kann eine Straftat unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt oder das Verfahren eingestellt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 – 1 C 12.95 –, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2015 – 4 A 955/13 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 –, juris, Rn. 20. Allerdings dürfen im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit sowohl die Tat als auch die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nur so lange vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden, wie die Straftaten aus dem Register nicht getilgt oder zu tilgen sind. Im Falle der Tilgung oder Tilgungsreife steht der Verwertung das Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 – 1 C 12.95 –, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 – 4 E 779/18 –, juris, Rn. 28. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre. Ob und inwieweit längere Zeit zurückliegendes Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist bei Fehlen einschlägiger bundesrechtlicher Rechtsnormen über die zeitliche Eingrenzung der Verwertbarkeit von Verhalten allerdings im jeweiligen Einzelfall danach zu beurteilen, ob das die Bagatellschwelle überschreitende Verhalten im Zusammenhang mit der konkreten Gewerbeausübung steht und sich über einen längeren Zeitraum kontinuierlich bis in die Gegenwart hinzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 – 1 C 12.95 –, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 19 ff., und Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, juris, Rn. 7. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 ProstSchG vorliegen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG dürfen der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ProstG erteilen. § 3 Abs. 1 ProstG bestimmt, dass Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, unzulässig sind. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen ebenso unzulässig. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG verlangt für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den o. g. Grundsatz der Weisungsfreiheit nicht den Vollbeweis, sondern hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.4.2020 – 6 B 10241/20 –, juris, Rn. 8. An diesen Maßstäben gemessen greifen die Einwände der Antragstellerin nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergebe sich insbesondere aus der Nötigung zu Lasten der Geschädigten T. im Zeitraum vom 27.3. bis 6.4.2016 und aus den Twitter-Mitteilungen der Antragstellerin vom 00.10.2019. Unerheblich ist, dass die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Nötigung inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin kann auf den Nötigungsvorwurf abgestellt werden, weil im Fall einer Verurteilung die fünfjährige Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Februar 2021 noch nicht abgelaufen gewesen wäre und damit das Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegengestanden hätte. Auch die Einstellung des wegen Nötigung eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO steht der Berücksichtigung des Nötigungstatbestands nicht entgegen. Denn die Einstellung des Verfahrens beruht nicht auf erwiesener Unschuld. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft im Einstellungsvermerk vom 30.10.2017 davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einer Nötigung hinreichend verdächtig sei, und hat die Geschädigte T. lediglich auf den Privatklageweg verwiesen. Für die Antragstellerin spricht auch nicht, dass sie die Drohung gegenüber der Geschädigten nicht wahrgemacht hat und nach eigenem Vorbringen auch nicht ernst gemeint haben will. Der Mangel der Ernstlichkeit geht aus den Mitteilungen der Antragstellerin nicht hervor, vielmehr ist daraus ersichtlich, dass sie ihr Ziel, die Geschädigte durch Drohungen zur Zahlung zu veranlassen, mit Nachdruck verfolgt hat. Überdies hat sie im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt, gedroht zu haben, dies lediglich als Fehler bezeichnet und erklärt, sich nicht anders zu helfen gewusst zu haben. Ohne Erfolg beruft sie sich des Weiteren darauf, sie habe sich seit dem einmaligen Fehltritt nichts Vergleichbares zu Schulden kommen lassen und der Vorfall sei in der Gesamtschau zu vernachlässigen. Eine Wiederholung eines solchen gravierenden Vorfalls ist nämlich nicht ausgeschlossen. Für die Begründetheit einer entsprechenden Besorgnis spricht nicht nur, dass sie in ihrer persönlichen Erklärung konsequent und wiederholt ausdrücklich betont hat, lediglich „in der Regel“ das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht zu beeinträchtigen bzw. zu umgehen und „in der Regel“ die geschützte Privat- und Intimsphäre nicht zu verletzen. In einer Welt, die man aus der bürgerlichen Mitte heraus nicht kenne, könne es sich ergeben, was sich zugetragen habe, weil man belogen und deshalb wütend werde. Die im Rechtsstaat naheliegende Option, in Fällen von Vertragsbruch Gerichte anzurufen, statt mit unzulässigen Druckmitteln zu reagieren, hat die Antragstellerin ausweislich ihrer langen Stellungnahme nicht gewählt, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr dies im Erlaubnisverfahren nützlich gewesen wäre und weil sie ohnehin von der Zahlungsunfähigkeit der Geschädigten ausgegangen sei. Sie habe den gerichtlichen Weg der Forderungsdurchsetzung ab diesem Punkt „ad acta“ gelegt. Wenn man sich vorstelle, dass pro Halbjahr ein bis zwei Damen dies ebenso machten, könne man ab einem gewissen Punkt nicht mehr klug und geistesgegenwärtig handeln. Sie hätte nie gedacht, dass ihr solche Menschen jemals im Leben begegnen würden. In vielen Fällen würden Zahlungsaufforderungen von den Damen derart ad abdurdum geführt, dass man nicht mehr mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Nur weil die Geschädigte selbst „unzuverlässig“ gewesen sei, habe sie aus dem Affekt und der Emotion heraus zu unlauteren Mitteln gegriffen. Diese Ausführungen belegen deutlich, dass die Antragstellerin selbst auch künftig mit vergleichbaren „Ausnahmen“ von der „Regel“ rechnet, in denen es verständlich erscheinen soll, dass sie nicht mehr klug und mit zulässigen Mitteln ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen versucht. Abgesehen davon handelte es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Ebenfalls grenzüberschreitend verhielt sich die Antragstellerin bei ihrem öffentlichen Tweet vom 00.10.2019, bei dem sie sich gleichfalls wegen offener Geldforderungen dazu entschlossen hatte mitzuteilen, dass eine Kandidatin der Z. -Sendung „X. “ ehemals bei ihr unter dem Namen „U. aus L. “ tätig war. Der diesbezüglich erhobene Einwand, ein Rückschluss von ihren Twitter-Beiträgen auf den bürgerlichen Namen der Kandidatin sei nicht möglich, weil sie sich in ihren Twitter-Beiträgen auf „U. “ bezogen habe, die Kandidatin in der Sendung aber unter ihrem bürgerlichen Namen aufgetreten sei, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des damaligen Tweets der Antragstellerin durch den Videoabruf der Sendung oder anderweitig die Adressatin des Tweets in ihrer bürgerlichen Rolle hätte ausfindig gemacht werden können. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragstellerin auch hier mit der Aufforderung, „U. “ möge sich melden, zum Mittel der unzulässigen Druckausübung gegriffen hat, um mit der ehemals bei ihr beschäftigten Kandidatin wegen etwaiger Geldschulden in Kontakt zu treten. Für die Gefahr der Wiederholung eines ähnlich gravierenden Verhaltens wie dem zuvor beschriebenen spricht auch diesbezüglich ihre Äußerung in ihrer eidesstattlichen Versicherung. Als Rechtfertigung für ihr als menschlich empfundenes Handeln in den beiden zuvor geschilderten Fällen führt sie an, dass ihr Handeln auf massivem Vertragsbruch seitens der betroffenen Personen beruht habe und ihre Reaktion durch Vertragsbruch, Lügen, Betrug, Diebstahl und konsequente Resistenz ausgelöst worden sei. Die sich unmittelbar anschließende und rhetorisch gemeinte Frage, ob es nicht menschlich sei, wenn man bei gewissen Themen die Façon verliere(n könne), ist eben nicht zu bejahen, sondern zeigt auf, dass die Antragstellerin meint, sich von ihrer Pflicht zur jederzeit ordnungsgemäßen Geschäftsführung als Gewerbetreibende in aus ihrer Sicht extremen Situationen, die in ihrem Tätigkeitsbereich öfters wiederkehren dürften, in Einzelfällen „ausnahmsweise“ lösen zu können, ohne die erforderliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Dass solche Extremsituationen, in denen sich die Antragstellerin nicht anders als mit unzulässigen Mitteln zu erwehren weiß, auch zukünftig eintreten können, wird durch ihre Vertragsgestaltung begünstigt. Mit der vorgesehenen Verpflichtung zur Durchführung eines Fotoshootings mit einer von der Prostituierten zu leistenden Kostenpauschale in Höhe von 1.500,00 Euro, die bei Ratenzahlung nur in zehn monatlichen Raten von jeweils 150,00 Euro abzahlbar sein sollte, der vorgesehenen Verpflichtung zu einer dem Kundenkreis entsprechenden Kleidung, also hochpreisiger Markenkleidung, sowie der seinerzeit noch vorgesehenen Höhe der Provision von 40 Prozent des Honorars, wodurch eine erhebliche Summe vom Honorar der Prostituierten abgezogen werden sollte, sollten für die Prostituierten bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit erhebliche Verbindlichkeiten zu Gunsten der Antragstellerin begründet werden. Durch die Höhe dieser Verbindlichkeiten wird es den Prostituierten in besonderer Weise erschwert, sich aus der Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin jederzeit wieder zu lösen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG vorliegen, weil die zunächst vorgesehenen Preisvorgaben gegen das Weisungsverbot gemäß § 26 Abs 2 ProstSchG verstießen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf das vorzulegende Betriebskonzept ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. So hat die Mitarbeiterin der Antragstellerin noch am 19.10.2020 auf Mängel im Betriebskonzept aufmerksam gemacht. Dass Änderungen im Betriebskonzept sofort umgesetzt werden können, ist mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Erlaubnisversagung überdies unerheblich. Die Antragstellerin hat von unzulässigen (Leit-)Preisvorgaben, denen sich die Prostituierten faktisch nicht entziehen konnten, keinen Abstand genommen. Vgl. zur Unzulässigkeit solcher Preisvorgaben: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.4.2020 – 6 B 10241/20 –, juris, Rn. 10. Die Prostituierten sollten sich bereits nicht gänzlich frei selbst einer Honorarkategorie zuordnen können. Vielmehr heißt es hierzu im Betriebskonzept vom 14.1.2020, dass jede Prostituierte grundsätzlich im Basistarif starte und durch im Einzelnen genannte Umstände wie etwa ihre Leistung vor Ort, einen verbesserten Bildungsgrad, die Verbesserung der optischen Attribute oder durch ihre Zuverlässigkeit die Möglichkeit habe, in die nächsthöhere Kategorie aufzusteigen. Die Preisliste steht insbesondere wegen § 10 Abs. 1 Satz 3 des Agenturvertrags, der als Anlage zur Klagebegründung im Verfahren 3 K 1203/21 vorgelegt worden ist und nach dem sich die Provision der Antragstellerin auch dann nach der Honorarliste bemisst, wenn die Prostituierte ein geringeres Honorar mit dem Kunden vereinbart hat, einer freien Preisgestaltung der Prostituierten entgegen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Kleidervorgaben der Antragstellerin stünde das Weisungsverbot entgegen, wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass sie die Kleidervorgaben gleichsam im Namen der Kunden machen würde, die die Buchung vom Tragen bestimmter Kleidung abhängig machten. Die in § 4 Abs. 10 des vorgenannten Agenturvertrags enthaltene und mit einer Vertragsstrafe von 100,00 Euro bewehrte Regelung, wonach die Prostituierte verpflichtet ist, „spätestens 60 Minuten vor jedem Treffen folgende Motive per MMS an die Agentur zu senden: Zwei Motive der Kleidung: Unterwäsche, Strümpfe, High Heels, Kleid, Rock, Bluse, Trenchcoat (ggf. Wintermantel), Handtasche, Schmuck. Bei sportlicher Kleidung: Jeans, Bluse, Gürtel, High Heels, Unterwäsche.“ läuft auf eine umfassende, jeden Vermittlungsfall betreffende und der Weisungsfreiheit widersprechende Kontrolle hinaus. b) Die Untersagung des weiteren Betriebs der Prostitutionsvermittlung begegnet im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1982 – 1 C 20.78 –, juris, Rn. 15, und vom 9.3.2005 – 6 C 11.04 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2019 – 4 B 1038/18 –, juris, Rn. 14, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. So liegt es hier. Die Antragstellerin verfügt nicht über eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Auf die Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG kann sie sich nicht berufen. Diese gilt nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag. Zwar ist über dessen Rechtmäßigkeit bislang nicht rechtskräftig entschieden worden, die Entscheidung ist von der Antragsgegnerin aber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Form der Ablehnung des Antrags mit Ordnungsverfügung vom 19.2.2021 getroffen worden, der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat – wie unter 2. a) dargelegt – keinen Erfolg. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ergibt sich auch keine Pflicht, den Betrieb der Antragstellerin während des nunmehr laufenden neuen Erlaubnisverfahrens zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 8 B 36.14 –, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung des neuen Betriebskonzepts und der Neufassung des Agenturvertrags nicht so offensichtlich erfüllt, dass es gerechtfertigt erscheint, dem Abschluss des Erlaubnisverfahrens vorzugreifen. Schon angesichts des weiterhin relevanten Vorfalls vom 20.10.2019, der im Betriebskonzept enthaltenen Regelung, wonach weiterhin grundsätzlich im Basistarif gestartet werden soll und immer noch eine Provision von 35 Prozent des Honorars nach der Honorarliste (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Agenturvertrags) verlangt wird, sowie einer im Agenturvertrag vorgesehenen Kostenpauschale von 1.500,00 Euro für die Erstellung von Fotos ist der Abschluss des Erlaubnisverfahrens seitens der Antragstellerin abzuwarten, bevor diese ihre Tätigkeit fortsetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.