Beschluss
18 A 157/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0413.18A157.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Aus den Gründen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es liege in mehrfacher Hinsicht ein hinreichend aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht gegeben. Aus Art. 6 GG folge nicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte den familiären Bindungen des Klägers durch die ihm erteilte Duldung Rechnung getragen habe. Das Gericht vermöge sich daher nicht der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 - 13 ME 113/22 -, juris, anzuschließen. Unabhängig davon bestehe aktuell ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht auf das hiesige Verfahren übertragen werden könne. Ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG habe der Beklagte abgelehnt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der umfassend begründete Einwand des Klägers, bei Zugrundelegung der zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts müsse mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem atypischen Ausnahmefall ausgegangen werden, übersieht, dass das Verwaltungsgericht u. a. entscheidungstragend angenommen hat, der hiesige Sachverhalt unterschiede sich wegen des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses von der zitierten Entscheidung. Hiergegen wendet der Kläger nichts ein. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht (ausreichend) auseinander gesetzt, trifft offensichtlich nicht zu. Ungeachtet dessen vermag der Senat aber auch der Annahme des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht beizutreten, vgl. Beschluss vom 17. Mai 2022 - 13 ME 113/22 -, juris, Rn. 5, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei grundsätzlich vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüberstünden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Ausnahme von den Regelfällen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013- 10 C 16.12 -, juris, Rn. 16, vom 22. Mai 2012- 1 C 6.11 -, juris, Rn. 23, und vom 16. August 2011- 1 C 12.10 -, juris, Rn. 18. Daneben können auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013- 10 C 16.12 -, juris, Rn. 16. Soll Art. 6 GG eine Ausnahme vom Regelfall begründen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013- 10 C 16.12 -, juris, Rn. 21. Mithin bedarf es in jedem Einzelfall einer alle Umstände berücksichtigenden Abwägung der entgegenstehenden Belange. Diesen Anforderungen genügt die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung angestellte generalisierende Betrachtungsweise nicht. Nichts Tragfähiges folgt auch aus dem weiteren Argument des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Mai 2022 - 13 ME 113/22 -, juris, Rn. 6, die generelle Annahme eines atypischen Ausnahmefalles sei im vorstehend skizzierten Rahmen (zwingend) geboten, um sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keinen (absoluten) Vorrang vor sonstigen Belangen genießt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 -, juris, Rn. 6. Zum anderen belegt - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Einführung von § 104c AufenthG, dass der Gesetzgeber es insbesondere im Fall der Begehung von Straftaten (§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) auch weiterhin als unproblematisch ansieht, wenn langjährig geduldeten Personen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Monitum schließlich, die Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei fehlerhaft, weil dem ganz besonderen Bleibeinteresse des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, ist substanzlos und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.