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Beschluss

5 E 306/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0413.5E306.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 9 E 181/21 –, juris, Rn. 1, und vom 5. Januar 2021 – 19 E 20/20 –, juris, Rn. 1; vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. Februar 2022 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die von dem Kläger beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) ist nicht angefallen. Nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung an der nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts (Satz 1) oder nach Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts (Satz 2) eingetretenen Erledigung der Rechtssache. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 – 6 B 34.11 –, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 – 19 E 555/21 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 5. Januar 2021, a. a. O., Rn. 5, und vom 5. April 2018 – 19 E 262/17 –, JurBüro 2018, 353, juris, Rn. 4. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat oder dem Rechtsschutzbegehren auf andere Weise entsprochen hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – genügt nicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, a. a. O., S. 3 des Beschlussabdrucks, vom 5. Januar 2021, a. a. O., Rn. 7, und vom 15. Juli 2020 – 4 E 1063/19 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N. Ist ein Rechtsstreit durch die behördliche Maßnahme materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann sich die anwaltliche Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits unter Umständen auch dadurch ergeben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten diesen zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einer solchen Teilerledigung zufrieden zu geben. Auch dazu bedarf es jedoch einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung, die über die durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene allgemeine Beratung des Mandanten hinausgeht. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021, a. a. O., S. 3 des Beschlussabdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 19 C 15.1844 –, BayVBl 2017, 826, juris, Rn. 18 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 WDS-KSt 2.19 –, AGS 2020, 19, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 – 1 E 197/14 –, juris, Rn. 13, vom 6. Januar 2012 – 6 E 1033/11 –, ASR 2012, 74, juris, Rn. 8, und vom 11. Januar 1999 – 3 E 808/98 –, NVwZ-RR 1999, 348, juris, Rn. 12. Eine derartige besondere Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung ist nicht erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt nach eigenen Angaben in seinem Erinnerungsschriftsatz nach Klageerhebung einen Anruf einer Mitarbeiterin der Beklagten. Sie „rief den Unterzeichner mit dem Ansinnen an, die 6 Spielautomaten an den Kläger, kurz nach Klageerhebung, nunmehr herausgeben zu wollen.“ Sodann habe der Prozessbevollmächtigte dem Kläger versichert, bei der anstehenden Rückgabe der sichergestellten Spielautomaten persönlich dabei zu sein. Erst daraufhin sei dieser mit der Übergabe einverstanden gewesen. Daraufhin wurde zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Mitarbeiterin der Beklagten der Termin für die Übergabe der Geräte am 29. Juni 2021 abgesprochen. Mit diesen Vorgängen ist keine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits bezeichnet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führten gerade nicht besondere, über die Klageerhebung und -begründung hinausgehende Bemühungen und Aktivitäten des Prozessbevollmächtigten zum Erledigungseintritt. Die Aufhebung der Sicherstellungen und die Ankündigung der Herausgabe der betroffenen Geräte erfolgten vielmehr initiativ von Seiten der Beklagten. Damit war indes die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits bereits eingetreten, lediglich dessen formelle Beendigung – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – stand noch aus. Die vom Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren und zuletzt mit der Beschwerde gemachten Ausführungen zu seiner Rolle bei der konkreten Herausgabe der Geräte sind demgegenüber keine der besonderen Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung unterfallenden Gesichtspunkte. Es spricht nach Aktenlage viel dafür, dass die Beteiligung des Prozessbevollmächtigten bei dem Übergabevorgang etwaigen Konflikten vorgebeugt und deeskalierend gewirkt hat. Dass der Kläger sich jedoch, wie behauptet, ohne die Anwesenheit seines Anwalts nicht auf die Übergabe eingelassen hätte, ändert nichts an der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Umstände allein auf die sachgemäße Abwicklung der Vollzugsfolgen nach Aufhebung des Verwaltungsakts, konkret die Modalitäten der Herausgabe beziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.