Beschluss
10 B 1240/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0419.10B1240.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung der Nutzung der Zimmer 1 bis 4 und 8 bis 12 als Gästezimmer in dem von dem Antragsteller betriebenen Hotel auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 5, Flurstück 403 (L. Straße 34 und 34a in V.) sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten lägen vor. Die untersagte Nutzung sei formell illegal. Sie sei von der von der Antragsgegnerin im Februar 1991 erteilten Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung aus Mai 1993 (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Änderung der Nutzung des seinerzeit auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb nicht gedeckt. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die untersagte Nutzung sei materiell illegal. Die Kellerdecke im südlichen Teil des Gebäudes des Hotels sei entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht feuerbeständig. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abweichung von dieser Anforderung offensichtlich nach § 69 BauO NRW zu erteilen sei. Die beiden das Obergeschoss des Hotels erschließenden notwendigen Treppen entsprächen nicht den nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 BauO NRW in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) geltenden Anforderungen der DIN 18065. Eine in Bezug auf diese Anforderungen gleichwertige Lösung, die eine Abweichung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ermöglichen würde, habe der Antragsteller bislang nicht angeboten. Die Nutzungsuntersagung sei auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung liege vor. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die untersagte Nutzung sei von der Baugenehmigung ungeachtet der hiervon abweichenden Bauausführung gedeckt. Maßgeblich ist, ob die Bauausführung von der Baugenehmigung so erheblich abweicht, dass sich die errichtete bauliche Anlage im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sogenanntes „aliud“ darstellt, was immer dann der Fall ist, wenn beide Anlagen baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit der von der Baugenehmigung abweichenden Anlage als solche im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich genehmigten und der abgewandelten Anlage ist - hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen - immer dann anzunehmen, wenn sich für die abgewandelte Anlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus dem Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben ausgeführt werden, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon stellt sich die von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Obergeschosses in dem südlichen Teil des Hotelgebäudes und des Treppenraums des Erdgeschosses in dessen nördlichem Teil als genehmigungsbedürftig dar. Hierdurch wird, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, die Frage nach der Vereinbarkeit des Beherbergungsbetriebs mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen neu aufgeworfen. Der Antragsteller zieht dies mit seiner Beschwerde auch nicht substantiiert in Zweifel. Dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft beziehungsweise unverhältnismäßig sein könnte, zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht auf. Dies gilt zunächst, soweit er sich in diesem Zusammenhang wiederholt auf Bestandsschutz beruft. Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt der Errichtung und Aufnahme der Nutzung beziehungsweise später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem jeweils geltenden Baurecht übereingestimmt haben. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - 10 A 2316/20 -, juris Rn. 18, und vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris Rn. 6 ff., Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 2995/17 -, juris Rn. 49, mit weiteren Nachweisen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass die untersagte Nutzung formell illegal ist. Die Baugenehmigung ist im Übrigen wegen der abweichenden Bauausführung erloschen, woran, wie das Verwaltungsgericht bereits klargestellt hat, die Durchführung der Schlussabnahme im Jahr 1993 nichts ändert, ungeachtet dessen, ob zu diesem Zeitpunkt die besagten Abweichungen von der Baugenehmigung bereits vorhanden waren. Eine nach den oben stehenden Maßgaben Bestandsschutz vermittelnde Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht auf. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ohne Weiteres in Betracht komme, legt der Antragsteller nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Bezug genommen auf die von dem Vertreter der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin während des von dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts durchgeführten Ortstermins am 29. September 2022 abgegebene Erklärung, wonach die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit der Kellerdecke nicht nur dazu dienten, das Übergreifen eines Feuers vom Kellergeschoss auf das Erdgeschoss zu verhindern, sondern auch zu berücksichtigen sei, dass die Kellerdecke einem im Erdgeschoss ausgebrochenen Feuer möglicherweise nicht standhalte und die Selbst- und Fremdrettung dadurch gefährdet werde. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei jedenfalls nicht von vornherein fernliegend, dass diese Gefahr durch die von dem Sachverständigen C. in seinem Gutachten vom 28. September 2021 (im Folgenden: Brandschutzkonzept) vorgeschlagene feuerbeständige Abtrennung und Brandlastenfreiheit des in Rede stehenden Kellerbereichs nicht ohne Weiteres beseitigt werde, setzt sich der Antragsteller in seinem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf eine wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage des Brandschutzkonzepts. Dies genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung. Soweit der Antragsteller mit seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2023 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen C. vom 13. Dezember 2022 vorgelegt hat, in der dieser sich mit den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einschätzungen des Vertreters der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin betreffend den Sinn und Zweck der an die Feuerbeständigkeit der Kellerdecke zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen konkret inhaltlich auseinandersetzt, dürfte dieses Vorbringen schon nicht berücksichtigungsfähig sein. Denn hierbei dürfte es sich um eine erstmalige Konkretisierung eines fristgerecht, aber nicht den Darlegungsanforderungen entsprechenden Beschwerdegrundes nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist und damit um qualitativ neues Vorbringen handeln, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung eines fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegrundes hinausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 30. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen C. nicht, dass eine Abweichung von den Anforderungen an die Feuerbeständigkeit der Kellerdecke ohne Weiteres zu erteilen wäre. Soweit er davon ausgeht, dass im Falle eines Brandes im Erdgeschoss die Kellerdecke ihre raumabschließende Funktion über einen ausreichenden Zeitraum behalten werde und zu rettende Personen (ohnehin) einer Rauchgasintoxikation erliegen würden, bevor mit dem Verlust der Tragfähigkeit der Kellerdecke zu rechnen sei, erscheint es jedenfalls nicht als offenkundig, dass damit der von dem Vertreter der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin angesprochene Aspekt der Bedeutung der Kellerdecke insbesondere auch für die Fremdrettung hinreichend beachtet sein könnte. Aus dem zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die das Obergeschoss des Hotels erschließenden zwei Treppen offensichtlich erteilt werden müsste. Der Antragsteller zieht mit seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 nicht in Zweifel, dass, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, Vorgaben der DIN 18065 für die Treppensteigung, den Treppenauftritt und das Steigungsverhältnis teilweise nicht eingehalten würden und beide Treppen die nutzbare Mindestlaufbreite von 100 cm deutlich unterschritten. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erwägungen der Antragsgegnerin, die in dem Ortstermin diskutierte Anbringung eines zweiten Handlaufs erscheine nicht als geeignet, diese Defizite den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW entsprechend zu kompensieren, sei nicht erkennbar ermessensfehlerhaft, zumal die VV TB NRW ausdrücklich bestimme, dass bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite von 100 cm um höchstens 10 cm unterschritten werden dürfe, die besagten Treppen jedoch bereits jetzt eine Breite von nur 88 cm beziehungsweise 91 cm aufwiesen, setzt der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 nichts Erhebliches entgegen. Er verhält sich nicht dazu, aus welchen Gründen die von ihm vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen - neben der Anbringung eines zweiten Handlaufs auch die Einweisung der Gäste und die Anbringung von Schildern, die auf die Gefährlichkeit der Treppen hinweisen - (zumal offensichtlich) geeignet sein könnten, in gleicher Weise den Belangen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Rechnung zu tragen wie die in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2022 zeigt im Übrigen, dass sie im Rahmen der von ihr angestellten Ermessenserwägungen berücksichtigt hat, ob in dem auf den Bauantrag des Antragstellers vom 16. November 2021 hin eingeleiteten Genehmigungsverfahren Abweichungen von den an die Treppen zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erteilen sein könnten. Sie hat nicht etwa, wie der Antragsteller meint, die Erteilung einer Abweichung von den sich aus der DIN 18065 ergebenden Anforderungen von vornherein ausgeschlossen, sondern die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen ausgehend von der konkreten Beschaffenheit der beiden Treppen für unzureichend gehalten. Von dem von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang gerügten „Ermessensnichtgebrauch“ kann danach keine Rede sein. Soweit der Antragsteller mit seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2023 eine ergänzende Stellungnahme des Architekten L1. vom 22. Dezember 2022 vorlegt, in der dieser unter Bezugnahme auf eigene Berechnungen bestreitet, dass die Treppen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Treppensteigung, den Treppenauftritt und das Steigungsverhältnis nicht erfüllen, ist dies als neues Vorbringen zu werten und danach von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Der Vortrag des Antragstellers, er habe unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel bereits Maßnahmen zu einer Verbesserung des Brandschutzes ergriffen und die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung gefährde seine wirtschaftliche Existenz, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller auf eigenes Risiko in das von ihm ohne Baugenehmigung betriebene Hotel weiter investiert habe und dass angesichts fortbestehender Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz von Leib und Leben der Nutzer des Hotels dienten, die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig sei. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Sachverständige C. in seinem Brandschutzkonzept davon ausgeht, nach einer Umsetzung der darin vorgeschlagenen Maßnahmen stünden der Nutzung des Hotels brandschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Denn die Frage, ob diese Einschätzung zutrifft, lässt sich nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht ohne Weiteres bejahen. Aus der Regelung in § 69 Abs. 1a BauO NRW kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei dem Sachverständigen C. um einen staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne der Vorschrift handelt. Dass es seit der Aufnahme der untersagten Nutzung noch nicht zu einem Schadensereignis gekommen ist, in dem sich eine aus einer Nichteinhaltung insbesondere brandschutzrechtlicher Vorschriften resultierende Gefahr realisiert hat, ist unerheblich. Hiervon ausgehend zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerde schließlich nicht auf, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht (mehr) gegeben ist, das das Verwaltungsgericht gerade auch auf gravierende Gefahren für Leib und Leben aufgrund der Verstöße gegen Brandschutz- und sonstige Vorschriften gestützt hat. Aus den oben ausgeführten Gründen greift insbesondere das Vorbringen des Antragstellers nicht durch, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die einen Sofortvollzug rechtfertige, bestehe nach den von ihm getroffenen Maßnahmen nicht mehr. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies von vornherein nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).