OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3594/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0419.12A3594.20.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. November 2020 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. November 2020 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. Darüber hinaus ist die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der eingetretenen Erledigung auszusprechen, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht in der Regel billigem Ermessen, die Kosten nach dem Grad des voraussichtlichen Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen. Entgegen der Einschätzung der Klägerin hat die Beklagte dadurch, dass sie an dem Erfordernis einer Bedarfsbestätigung als Fördervoraussetzung aktuell nicht mehr festhält, sich nicht - etwa wegen einer Anerkennung des klägerischen Begehrens - in die Rolle des unterlegenen Prozessbeteiligten begeben. Vielmehr beruht die zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreit führende Beschlussfassung des Städteregionstages der Beklagten vom 8. Dezember 2022 allein auf den Ergebnissen der aktuellen Pflegeplanung. Danach waren die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da diese auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - Aussetzung des Erfordernisses einer Bedarfsbestätigung als Voraussetzung für die Förderung neu entstehender vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld - voraussichtlich mit ihren Klageanträgen nicht durchgedrungen wäre. Für den Fall, dass die Beklagte an der Fördervoraussetzung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 APG NRW festgehalten oder diese wieder eingeführt hätte, hätte die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wohl weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg gehabt. Der Senat teilt nach vorläufiger Einschätzung die zum Hauptantrag der Klage vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Regelungen der §§ 7 Abs. 6, 11 Abs. 7, 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW kompetenzgemäß vom Landesgesetzgeber erlassen worden sind (S. 37 ff. des Urteilsabdrucks, unter I. 2. c)) und weder die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit (S. 20 ff. des Urteilsabdrucks, unter I. 2. a)) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (S. 36 f. des Urteilsabdrucks, unter I. 2. b)) verletzen noch gegen Unionsrecht verstoßen (S. 41 ff. des Urteilsabdrucks, unter I. 2. d)). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die genannten Vorschriften die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) potenzieller Pflegeheimbetreiber - wie der Klägerin - nicht in einer solchen Intensität beeinträchtigten wie eine Zugangsbeschränkung, dürfte zutreffen. Die Auswirkungen des - ohnehin nur lokal wirkenden - Ausschlusses eines Pflegeheims von einer mittelbar durch Subjektförderung bedürftiger Heimbewohner (in Gestalt der Übernahme der Investitionskostenanteile durch Bewilligung von Pflegewohngeld) erfolgenden Einrichtungsförderung dürften von vornherein kein solches Gewicht haben, dass konkret dadurch ein den Zugang zum lokalen Pflegemarkt vereitelndes zu hohes Risiko einer unzureichenden Auslastung bewirkt wird. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, können Heimbewohner, die zur Tragung der Investitions- und regelmäßig auch weiterer ungedeckter Pflegekosten nicht in der Lage sind, eine Übernahme der ihnen gesondert berechneten Investitionskosten über das Sozialhilferecht (Hilfe zur Pflege) erlangen, wenn der Einrichtungsträger mit dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI getroffen hat (§ 76a Abs. 3 SGB XII n. F. bzw. § 75 Abs. 5 SGB XII a. F.). Selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht vertretene, verbreitete Auffassung der sozialhilferechtlichen Kommentarliteratur, wonach die Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung hat, vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: 04.03.2023, § 76a SGB XII, Rn. 34, m. w. N.; Krohn, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 76a Rn. 21, nicht teilt, hat eine Pflegeeinrichtung jedenfalls hinreichende Möglichkeiten, eine solche Vereinbarung zu erwirken. Denn der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Träger einer Pflegeeinrichtung kann jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden, es handele sich um eine nach dem jeweiligen Landesrecht nicht geförderte Einrichtung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 858/03 -, juris Rn. 39. Zudem sind Gesichtspunkte einer Bedarfsplanung der behördlichen Entscheidung über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - und damit auch der Beurteilung durch die Schiedsstelle - entzogen und können daher weder zur Ablehnung einer Vereinbarung führen noch unter Berufung auf die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit auf die Vergütungshöhe Einfluss nehmen. Vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R -, juris Rn. 21 f. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Voraussetzungen für eine Gewährung von Pflegewohngeld und den sozialhilferechtlichen Leistungsvoraussetzungen mag es zwar Bewohner geben, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen schon Pflegewohngeld, aber noch nicht Sozialhilfe erhalten könnten. Jedoch erweist sich der Anteil der potenziellen Heimbewohner, die deswegen keinen Platz in einer Einrichtung ohne Pflegewohngeldförderung belegen wollen, nach vorläufiger Einschätzung des Senats als so gering, dass bei Pflegeeinrichtungen ohne öffentliche Investitionskostenförderung nicht mit durch die fehlende Möglichkeit der Bewilligung von Pflegewohngeld bedingten und nicht auf andere Umstände (Überangebot an Pflegeplätzen in der Region, schlechter Ruf des Anbieters oder Eindruck der Einrichtung) zurückzuführenden, beachtlichen Auslastungsproblemen zu rechnen ist. Um abschätzen zu können, wie viele Heimbewohner von einer öffentlichen Förderung durch Pflegewohngeld, nicht aber von einer sozialhilferechtlichen Übernahme der Investitionskosten profitieren würden, ist es naheliegend, von der Gesamtzahl der Pflegewohngeldbezieher in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Heimbewohner abzuziehen, die auch Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen erhalten. Denn wer Hilfe zur Pflege für die weiteren nicht gedeckten Pflegekosten erhält, bei dem würde sich die Hilfe zur Pflege auch auf gesondert berechnete Investitionskosten beziehen, soweit diese nicht von einer öffentlichen Förderung gedeckt sind und die Einrichtung erforderlichenfalls eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Insoweit gibt der Bericht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zum Thema "Überprüfung der Wirkungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) gemäß § 23 Abs. 2 APG NRW und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) gemäß § 35 Abs. 3 APG DVO NRW" vom 15. November 2019 (LT-Vorlage 17/2703) zu den Verhältnissen im Jahr 2017 Aufschluss. Danach traf es im Verlauf des Jahres 2017 in Nordrhein-Westfalen auf 21.294 von 99.471 Bezieher von Pflegewohngeld zu, dass sie nicht zugleich auch Hilfe zur Pflege bezogen haben. Dies ist gegenüber der Zahl der am 15. Dezember 2017 erfassten Pflegebedürftigen in Heimen mit vollstationärer Dauerpflege (163.548) nur ein Anteil von rund 13%. Wenn man die 21.294 ausschließlich durch Pflegewohngeld begünstigten Heimbewohner im Jahr 2017 korrekterweise mit der Gesamtzahl der im Verlauf des Jahres 2017 insgesamt festzustellenden Heimbewohner, die naturgemäß höher als die Zahl am Stichtag liegt, vergleicht, dürfte der Anteil noch deutlich geringer ausfallen. Dies legt das Verhältnis der vorliegenden Anzahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen am Stichtag 15. Dezember 2017 (60.113) gegenüber der Zahl solcher Leistungsempfänger im Jahresverlauf (78.177) nahe. Rechnet man in diesem Verhältnis die Zahl der am 15. Dezember 2017 erfassten Heimbewohner hoch, dürfte die Zahl der im Verlauf des Jahres 2017 festzustellenden Heimbesucher etwa 212.400 betragen haben. Von diesen hätten mit den genannten 21.294 Bewohnern nur rund 10% ausschließlich von Pflegewohngeld profitiert. Bereits mit Blick auf diesen geringen Anteil an Heimbewohnern, die ausschließlich Pflegewohngeld, nicht aber Hilfe zur Pflege erlangen könnten, ist nicht erkennbar, dass sich neue, nicht öffentlich - durch Gewährung von Pflegewohngeld an die Bewohner - geförderte Pflegeeinrichtungen nur mit speziellen Angeboten und bei besonders günstiger Kostenstruktur gegen die Konkurrenz öffentlich geförderter Pflegeeinrichtungen behaupten könnten. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf verweist, dass auch Personen, die über finanzielle Mittel verfügten, sich aber nicht sicher seien, ob diese Mittel für die Tragung des Investitionskostenanteils ausreichten, sich wegen der Gewissheit einer im Falle der Bedürftigkeit möglichen Pflegewohngeldbewilligung von vornherein nur mit dem Leistungsangebot einer durch Pflegewohngeld geförderten Einrichtung befassen würden, greift dies zu kurz. Wer sich unsicher ist, ob seine Mittel reichen, wird sich regelmäßig auch nicht sicher sein, ob sie auf Dauer mit Pflegewohngeld ausreichen würden. Es verbleibt auch für diese Personengruppen - sowohl bei öffentlich geförderten als auch bei Einrichtungen ohne die Möglichkeit der Gewährung von Pflegewohngeld - die Gewissheit, dass nötigenfalls eine Deckung der Investitionskostenanteile auch durch Hilfe zur Pflege möglich ist. Soweit die Klägerin meint, eine von ihr neu errichtete Einrichtung komme bei Nichterlangung einer von der Beklagten als Fördervoraussetzung eingeführten Bedarfsbestätigung für 10% der potenziellen Bewohner nicht in Betracht und könne daher den für eine Kostendeckung nötigen Auslastungsgrad von 98% nicht erreichen, greift auch dies zu kurz. Denn maßgeblich für die Auslastungschancen dürften vorrangig der Bedarf vor Ort und parallel bestehende und geplante Angebote anderer Anbieter zur Bedarfsdeckung sein. Der Anteil der Personen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen nur die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Pflegewohngeld, nicht aber für Hilfe zur Pflege erfüllen, dürfte zudem - jedenfalls mittlerweile - deutlich geringer als im Jahr 2017 ausfallen, womit sich auch ein womöglich bestehender Attraktivitätsvorteil von öffentlich durch Pflegewohngeld geförderten Einrichtungen verringert. Nach den vom Senat recherchierten Daten dürften im Jahr 2021 in Nordrhein-Westfalen nicht mehr als 3% der Pflegebedürftigen in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen ausschließlich von Pflegewohngeld profitiert haben. So wurden im Jahresverlauf 94.535 Pflegebedürftige in der vollstationären Dauerpflege durch das Pflegewohngeld gefördert. Vgl. IGES, Berichtspflicht der Länder zu Förderung und Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen, Berichtsjahr 2021 (abrufbar auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Ergebnisbericht_Berichtsjahr_2021_barrierefrei.pdf), S. 26. Im gleichen Jahreszeitraum haben in Nordrhein-Westfalen 89.680 Personen Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen bezogen und hätten dementsprechend bei einem Platz in einer öffentlich nicht geförderten Einrichtung, für die eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über die gesondert berechneten Investitionskosten besteht, einen Anspruch auf Übernahme dieser Investitionskosten (§ 76a Abs. 3 SGB XII). Wie die Zahlen der weiteren Jahre zeigen, stellt die noch für das Jahr 2017 erfasste Anzahl von 78.177 einen Ausreißer nach unten dar, da bereits in den Vorjahren seit 2012 deutlich über 84.000 Personen und ab 2018 sodann stets mehr als 88.000 Personen Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen empfangen haben. Vgl. Statistisches Bundesamt, Tabelle 22131-0012: Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII: Bundesländer, Jahre, Art der Hilfe, Ort der Leistungserbringung. Legt man - wie vorstehend - die Differenz zwischen der Zahl der Pflegewohngeldberechtigten und der Zahl der in Einrichtungen lebenden Bezieher von Hilfe zur Pflege zugrunde, dürfte es im Jahr 2021 landesweit nur 4.855 Pflegebedürftige gegeben haben, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausschließlich zum Bezug von Pflegewohngeld, nicht aber zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt waren. Bezogen auf die sich aus der Stichtagserfassung zum 15. Dezember 2021 ergebende Zahl der Pflegebedürftigen mit vollstationärer Dauerpflege von 161.800, vgl. Landesbetrieb IT.NRW, Pflegeheime, verfügbare Plätze und Pflegebedürftige am 15. Dezember, abrufbar unter: https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/pflegeheime-verfuegbare-plaetze-und-pflegebeduerftige-am-15-dezember-631, ist dies ein Anteil von 3% der Heimbewohner. Bezogen auf die an sich maßgebliche Zahl der im Verlauf des Jahres 2021 zu verzeichnenden Bewohner von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, die über dem Stichtagswert und auch über 200.000 liegen dürfte, ergibt sich ein noch geringerer Anteil. Es ist zu erwarten, dass dieses Verhältnis Bestand haben oder sogar auf einen noch geringeren Anteil der Heimbewohner, die nicht durch Sozialhilfe, wohl aber mit Hilfe von Pflegewohngeld zur Tragung der Investitionskosten in der Lage sind, führen wird. Denn die Unterschiede zwischen Pflegewohngeld- und Sozialhilferecht in Bezug auf einzusetzendes Einkommen und Vermögen sind durch gesetzgeberische Entwicklungen noch geringer geworden. Bei der Ermittlung des Einkommens wirkt sich seit jeher primär der weitere Selbstbehalt von 50 Euro nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 APG NRW aus, wohingegen die in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Abzugsbeträge auch sozialhilferechtlich - bei der Ermittlung des durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel), der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) und der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel) zu deckenden Bedarfs (§ 9 Abs. 1 SGB XII) - Berücksichtigung finden. Die pflegewohngeldrechtliche Besonderheit, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 APG NRW ein Durchgriff auf Angehörige ausscheidet, hat sich seit dem 1. Januar 2020 relativiert. Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2135) wurde der Rückgriff auf unterhaltsverpflichtete Verwandte (Kinder und Eltern) so weit eingeschränkt, dass nach dem neu eingefügten § 94 Abs. 1a SGB XII Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nur zu berücksichtigen sind, wenn deren jährliches Gesamteinkommen i. S. v. § 16 SGB IV jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Auch der lange Zeit bestehende Vorteil eines im Pflegewohngeldrecht höheren Schonvermögens von 10.000 Euro für alleinstehende Pflegebedürftige (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW) ist mittlerweile entfallen. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der mit Art. 9 des Bürgergeld-Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2328) bewirkten, am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Fassung gelten statt zuvor 5.000 Euro nunmehr 10.000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, von denen die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Dies entspricht dem pflegewohngeldrechtlichen Vermögensschonbetrag für allein lebende Pflegebedürftige nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW. Nach dem Vorstehenden ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich die Aufnahme von Krediten für die Schaffung neuer Einrichtungen, die keine öffentliche Förderung durch Pflegewohngeld erhalten können, allein aus diesem Grund als problematisch erweisen könnte. Dürfte danach lediglich eine Berufsausübungsregelung anzunehmen sein, die nicht das Gewicht einer Zugangsbeschränkung erlangt, begegnet auch die - geringeren Anforderungen als bei einer objektiven Zugangsbeschränkung unterliegende - verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs voraussichtlich keinen Bedenken. Der Senat teilt insoweit nach bisherigem Sach- und Streitstand die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die kompetenzgemäß vom Landesgesetzgeber erlassenen Regelungen zur verbindlichen Bedarfsplanung Umfang und Grenzen des Eingriffs in die Berufsfreiheit - insbesondere die Anforderungen an die Ermessensentscheidung für die Einführung einer verbindlichen Bedarfsplanung mit Bedarfsbestätigung als Fördervoraussetzung - auch hinreichend deutlich erkennen lassen und dass sich die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit als verhältnismäßig erweist. Zur Erreichung des legitimen gesetzgeberischen Zwecks, den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit zu geben, die Pflegeinfrastruktur nach den örtlichen Gegebenheiten zu steuern, dürfte die durch den Landesgesetzgeber mit den streitgegenständlichen Vorschriften geschaffene Möglichkeit geeignet, erforderlich und - mit Blick auf den eher gering einzuschätzenden Grads der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit - auch angemessen sein. Dies dürfte auch für eine womöglich anzunehmende Beschränkung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit potenzieller Anbieter gelten. Selbst wenn man trotz der voraussichtlich geringen Auswirkungen auf die Rentabilität neuer Pflegeeinrichtungen in der mit der verbindlichen Bedarfsplanung geschaffenen Steuerungsmöglichkeit eine - zumindest mittelbare - Einschränkung der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit sieht, wäre diese wohl unionsrechtskonform. Nicht diskriminierende Maßnahmen - wie die mit den streitgegenständlichen Vorschriften geschaffenen Bedarfssteuerungsmöglichkeiten - sind unionsrechtlich gerechtfertigt, wenn die mit der Maßnahme verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d. h. die Maßnahmen geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2011 - C-400/08 -, juris Rn. 73. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erweisen sich das Ziel einer den Bedürfnissen der Bevölkerung im Gebiet des Hoheitsträgers angepassten Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung geografisch isolierter oder in sonstiger Weise benachteiligter Regionen und das hierzu verfolgte Ansinnen, eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, unionsrechtlich als legitim. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12 -, juris Rn. 24. Dies dürfte auf die hier betroffene pflegerische Versorgung und das mit der verbindlichen Bedarfsplanung verfolgte Ziel der Anpassung der Pflegeinfrastruktur an die örtlichen Gegebenheiten und die sich lokal ergebenden Bedürfnisse übertragbar sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des mit des Hauptantrags der Klage noch ausgeführt, dass es für das konkret formulierte Begehren auf das rechtmäßige Zustandekommen der des Beschlusses des Städteregionstages vom 10. Dezember 2015, mit dem eine verbindliche Bedarfsplanung mit dem Erfordernis einer Bedarfsbestätigung erstmals im Gebiet der Beklagten eingeführt worden ist, nicht ankommt. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht auch insoweit überein, dass die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung ebenso mit ihren Hilfsanträgen ohne Erfolg geblieben wäre. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat hinsichtlich des mit dem Hauptantrag der Klage verfolgten und generell - nicht nur auf die für das Stadtgebiet C. im Jahr 2015 konkret ausgeschriebene Bedarfsbestätigung bezogen - gefassten Feststellungsbegehrens an dem unter Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan vorgesehenen Wert von 50.000 Euro. Hinsichtlich der Hilfsanträge, deren Gegenstand auch vom Hauptantrag umfasst ist (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG), nimmt der Senat keine Streitwerterhöhung vor. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen kann unterbleiben, da sich die unterschiedliche Festsetzung vorliegend aufgrund derselben Gebührenstufe (Streitwert über 45.000 Euro und bis 50.000 Euro) nicht gebührenändernd auswirkt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).