Beschluss
7 A 1483/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0419.7A1483.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung vom 7.11.2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat zunächst eine vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit verneint, da die von der angefochtenen Verfügung erfassten baulichen Anlagen weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung habe es jedenfalls an dem Merkmal der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit einer etwaigen Versammlung gefehlt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe das Camp- auch wegen der Leitentscheidung 21 der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.3.2021 zum Erhalt des verbliebenen Teils des HambacherForstes - immer mehr die Logistik für den außerhalb desselben stattfindenden Protest dargestellt und sei selbst immer weniger Bestandteil der Meinungskundgabe gewesen, so dass die Infrastruktureinrichtungen des Protestcamps auch auf einem anderen Grundstück, z. B. innerhalb der Ortschaft, hätten vorgehalten werden können. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Grundannahme des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, sie führe zu dem absurden Ergebnis, dass eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung nach § 15 VersammlG aufgelöst werden dürfe, eine nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung hingegen nicht, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass eine vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit nur in Betracht komme, wenn die streitgegenständlichen baulichen Anlagen Teil einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. des Grundgesetzes wären, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, NVwZ 2022, 1197 = juris Rn. 16 ff.; Senatsurteil vom 7.12.2016 - 7 A 1668/15 -, BRS 84 Nr. 101 = BauR 2017, 533 = juris Rn. 25, was vorliegend nicht der Fall sei. Die weiteren Einwendungen des Klägers, soweit es in der Vergangenheit zu Gewalttaten und Straftaten von Einzeltätern gekommen sei, fehle ein Bezug zu dem "Protestcamp", die überwiegende Anzahl der Aktivisten lehne Gewalttaten und Straftaten ab und sei auch nicht an diesen beteiligt gewesen, diesen friedlichen Aktivisten könne der Grundrechtsschutz nicht versagt werden, jedenfalls genüge die bloße Billigung von Gewalttaten dafür nicht, es bestehe keine Rechtspflicht zur (verbalen) Distanzierung, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt eine Demonstration nicht dem Schutz des Art. 8 GG, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden . Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 91. Das Verwaltungsgericht ist nach diesem Maßstab davon ausgegangen, dass hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder ein solches Verhalten anderer jedenfalls billigten. Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Teilnehmer des Wiesencamps zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung tatsächlich unfriedlich und/oder bewaffnet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme u. a. auf die Inhalte der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen für die Jahre 2017 und 2018 verwiesen, nach denen es im Bereich des Tagebaus Hambach bzw. des Hambacher Forstes regelmäßig zu gewalttätigen Aktionen und Straftaten sowie zu fortgesetzten Übergriffen gegen das Personal des Unternehmens RWE und Straftaten gegenüber der Polizei gekommen sei. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und inwieweit diese Berichte nicht zutreffend sind. Soweit er geltend macht, nur "andere Personen in der weitläufigen Umgebung" des Wiesencamps hätten Straftaten begangen, nach der Durchsuchung des Wiesencamps im August 2018 seien dort keine Waffen mehr vorhanden gewesen, auch habe ein personeller Austausch der Teilnehmer stattgefunden, mindestens ab dem 3.10.2018 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung am 7.11.2018 habe es keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass Teilnehmer des Wiesencamps unfriedlich und/oder bewaffnet gewesen seien, das Verwaltungsgericht habe insbesondere den Bericht zur Sitzung des Innenausschusses vom 14.2.2019 ignoriert, resultiert daraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat den Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 14.2.2019 zu dem Tagesordnungspunkt "Kriminalität im Hambacher Forst" keineswegs ignoriert, sondern vielmehr zum Gegenstand seines Urteils gemacht (dort Seite 11 f.). Es hat ausgeführt, nach diesem Bericht habe es allein zwischen Oktober 2018 und Ende Januar 2019 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst und den angrenzenden Ortschaften gegeben. Ferner sei eine Vielzahl von Waffen und gefährlichen Gegenständen sichergestellt worden. So hätten einer Strafanzeige zufolge am 21.8.2018 mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Camps selbst hergestellte Molotow-Cocktails, Flaschen und Steine in Richtung auf Polizeibeamten geworfen und zugleich Ausrufe wie "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick" getätigt. Diese Ausführungen hätten weiterhin Gültigkeit, es lägen keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Bewohner des Wiesencamps von den Gewalttätigkeiten und Straftaten im Hambacher Forst in der gebotenen Weise distanziert hätten. Aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2018 und 2019 ergebe sich, dass sich im Hambacher Forst und dessen Umfeld im fraglichen Zeitraum Mitglieder einer linksextremistischen Szene aufgehalten hätten, die Gewaltstraftaten als "akzeptable linke Gewalt für den guten Zweck" angesehen und eingesetzt hätten. Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht hinreichend entgegen getreten. Insbesondere hat er mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und ist es auch anhand der Akten nicht ersichtlich, dass sich die Teilnehmer des Protestcamps von den Gewalttätigkeiten distanziert und diese nicht gebilligt hätten. Aus diesen Gründen bedurfte es - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch keiner weiteren Sachaufklärung. Dabei ist es für die - den obigen Berichten zu entnehmende - Einschätzung der tatsächlichen Gesamtsituation rund um das Wiesencamp zum maßgeblichen Zeitpunkt irrelevant, ob einzelne Strafanzeigen im Ergebnis auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen bzw. geführt haben. Dass eine relevante Zahl der in den Berichten aufgenommenen Vorfälle nicht den Tatsachen entspräche, hat der Kläger jedenfalls nicht aufgezeigt. Das weitere Vorbringen des Klägers, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweismittel das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt sei, dass das Wiesencamp zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer mehr nur der Logistik für den außerhalb desselben stattfindenden Protest gedient habe und immer weniger selbst Bestandteil der Meinungskundgabe gewesen sei, die Versammlungen seien auch trotz des geringeren Medieninteresses weiter gegangen, insoweit sei die richterliche Überzeugungsbildung nicht nachvollziehbar, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass das Wiesencamp auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorrangig als Basislager für die in der Umgebung des Protestcamps stattfindenden Protestaktionen im Bereich des Hambacher Forstes gedient habe. Die Unrichtigkeit dieser Einschätzung hat der Kläger mit obigem Vorbringen schon nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht zusätzlich auf die Leitentscheidung 21 der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.3.2021 abgestellt und ausgeführt hat, die RWE Power AG habe sich verpflichtet, den Wald für den Tagebau nicht (mehr) in Anspruch zu nehmen, somit sei das Wiesencamp "immer weniger Bestandteil der Meinungskundgabe", vielmehr könnten dessen Infrastruktureinrichtungen auch auf einem anderen Grundstück vorgehalten werden, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Unrichtigkeit dieser Einschätzung. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass "feststeht, dass der Hambacher Forst nicht gerodet wird". Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Hinsichtlich der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergibt sich dies aus den obigen Ausführungen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten folgen nicht allein aus dem Umfang der Gerichtsakte und der Zahl der Beiakten. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, „Besteht eine vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit für eine Auflösung einer Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG, § 15 VersammlG vor einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung im Sinne von § 61 Abs. 1 BauO NRW alte Fassung (bzw. § 82 BauO NRW neue Fassung), wenn bauliche Anlagen als Einrichtung von Infrastruktur zur Durchführung noch andauernder Versammlungen genutzt werden?“ stellt sich hier nicht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, für welche "andauernden Versammlungen" das Wiesencamp als Infrastruktureinrichtung (weiterhin) notwendig sein könnte. Zudem ist diese Fragestellung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, NVwZ 2022, 1197 = juris Rn. 11 ff.) geklärt. Die weiteren Fragen, "Wenn eine solche vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit besteht: gilt dies auch dann, wenn es sich zwar um Versammlungen im Sinne des VersammlG handelt, aber (jedenfalls vermeintlich) wegen Unfriedlichkeit und/oder Bewaffnetheit der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist? Inwieweit fällt die Einrichtung von Infrastruktur zur Durchführung einer Versammlung eben unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG? Ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für einen Versammlungsteilnehmer auch dann eröffnet, wenn dieser Versammlungsteilnehmer (jedenfalls vermeintlich) ohne eigenes aktives Zutun die Unfriedlichkeit und/oder Bewaffnung einer anderen Person (ggf. eines anderen Versammlungsteilnehmers) billigt? Wenn es im Umfeld der Versammlung zu einer Unfriedlichkeit und/oder Bewaffnung einer anderen Person (ggf. eines anderen Versammlungsteilnehmers) kommt oder dies droht: ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für einen Versammlungsteilnehmer auch dann eröffnet, wenn er zu einer (drohenden) fremden Unfriedlichkeit und/oder Bewaffnung zwar kein eigenes aktives Zutun leistet, sich aber auch nicht ausdrücklich erklärt, sich von einer (drohenden) fremden Unfriedlichkeit und/oder Bewaffnung zu distanzieren?" sind - wie oben aufgezeigt - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht i. S. d. Gesetzes dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 7.12.2016 - 7 A 1668/15 -, juris, beruht. Das Verwaltungsgericht hat das Senatsurteil in seinem Urteil in Bezug genommen (Seite 13) und als Maßstab seiner Prüfung zugrunde gelegt (Seite 14, 2. Absatz). Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht gehe auf Seite 14 Absatz 1 des angefochtenen Urteils ausdrücklich davon aus, dass es sich bei der "‘funktionalen‘ und ‘symbolischen‘ Bedeutung" um zwei kumulative Voraussetzungen handele, liegt offensichtlich nur ein Schreibfehler bzw. eine ungenaue Formulierung vor. In dem Leitsatz und den Gründen des in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Urteils vom 21.5.2015 - 5 K 1344/13 - (juris Rn. 55) heißt es ausdrücklich "funktional oder symbolisch". Auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch. Der Kläger macht insoweit geltend, die "Versammlungsteilnehmer" des Wiesencamps wären notwendig beizuladen gewesen. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Berufung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Unterbleiben einer - hier fraglichen - notwendigen Beiladung wäre zwar ein beachtlicher Verfahrensfehler, begründet aber keine materielle Beschwer des Klägers, weil es ihn nicht in eigenen Rechten berührt. Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009- 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37 = juris Rn. 3; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 65 Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.