Beschluss
12 B 35/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.12B35.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Dezember 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2022 wiederherzustellen, mit welchem die der Antragstellerin von der Stadt F. erteilte Kindertagespflegeerlaubnis - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aufgehoben worden ist. Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziffer 2 dieses Bescheids die weitere Betreuung von Kindern in Kindertagespflege untersagt hat, hat es eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf erlaubnispflichtige Kindertagesbetreuung ebenfalls abgelehnt und nur - wogegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist - in Bezug auf erlaubnisfreie Kindertagesbetreuung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe das Vollzugsinteresse in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet und die in materieller Hinsicht zu treffende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Aufhebung der der Antragstellerin unter dem 5. August 2019 vom Jugendamt F. erteilten und am 24. Juli 2020 auf den Standort der Großtagespflege C.------straße 5 in E. umgestellten Kindertagespflegeerlaubnis erweise sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei insoweit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Da sie in räumlicher Hinsicht die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der T. GbR im Hause C.------straße 5 in E. zum Gegenstand habe, liege ihr die Betreuung im Angestelltenverhältnis in den von der Arbeitgeberin gestellten Räumlichkeiten zugrunde. Eine derart gestaltete Tätigkeit sei für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse seit dem 1. August 2022 aufgrund der (Neu-)Regelung in § 22 Abs. 6 KiBiz für die Antragstellerin nicht mehr zulässig, da es an einem Kooperationsvertrag zwischen der T. GbR und der Antragsgegnerin fehle. Unabhängig hiervon erscheine auch aktuell die für eine Kindertagespflegeerlaubnis erforderliche persönliche Eignung der Antragstellerin nicht gegeben, da diese seit Monaten offensichtlich der Kindertagesbetreuung in einer gesetzeswidrigen Form nachgehe, indem sie im Angestelltenverhältnis für einen Arbeitgeber, der nicht über eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt verfüge, die Kindertagesbetreuung ausführe. Schließlich sprächen auch die Rahmenbedingungen, wie die Kindertagespflege ausgeführt werde, gegen eine derzeit bestehende Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sei wesentlicher Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit einer Kindertagespflegeperson. Mit dem Entfallen der persönlichen Eignung der Antragstellerin wäre eine Kindertagespflegeerlaubnis auch nicht mehr zu erteilen. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung verfüge. Auf welcher Grundlage ihr die bisherigen Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, sei unklar. Sie könne keinen Untermietvertrag vorlegen und auch keine sonstige Vereinbarung über eine dauerhafte Überlassung der Räume durch die Arbeitgeberin. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X räume kein Ermessen ein. Soweit die Antragsgegnerin weitere Interessen, etwa den Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz, erörtert habe, bestünden gegen die von ihr insoweit vorgenommene Gewichtung keine Bedenken. Gemessen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht nur Auflagen zur Kindertagespflegeerlaubnis verfügt habe, da solche - etwa zur Entflechtung der Gemengelage - mangels effizienter Kontrollmöglichkeiten ungeeignet seien. Auch aus sonstigen Gründen bestehe kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin. Hinsichtlich der zumindest teilweise - in Bezug auf erlaubnispflichtige Kindertagespflege - rechtmäßigen Ziffer 2 des Bescheides sei § 22 Abs. 8 KiBiz die maßgebliche Rechtsgrundlage für die verfügte Untersagung der Betreuung von Kindern. Auch unter Berücksichtigung des gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Beschwerdevorbringens geht die im vorliegenden, auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung im derzeitigen Verfahrensstand zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht zumindest überwiegendes dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin (ebenso wie ein daraufhin u. U. folgendes Hauptsacheverfahren) ohne Erfolg bleiben wird. 1. Zu Recht macht die Klägerin zwar zunächst geltend, dass ihr arbeitsrechtlicher Status als angestellte Kindertagespflegeperson nicht Regelungsgegenstand der bisherigen Erlaubnis ist. Kindertagespflegeerlaubnisse nach § 43 SGB VIII sind grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Art der Tätigkeitsausübung - selbständig oder angestellt - beschränkt. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis knüpft in erster Linie an die betreffende Person und ihre Eignung an. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kindertagespflegeerlaubnis aber nicht nur personen-, sondern auch objektbezogen und wird dementsprechend - ohne dass es eines Widerrufs oder einer Aufhebung bedürfte - gegenstandslos, wenn die Räumlichkeiten, für die oder in Bezug auf die die Erlaubnis nach konkret überprüfter Kindgerechtheit erteilt wurde und die damit immanenter Bestandteil der Erlaubnis sind, dauerhaft aufgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 39, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 12 B 1310/19 -, juris Rn. 5, und vom 14. Mai 2014 - 12 E 250/14 -. Darüber hinaus kann sie abweichend von der von Gesetzes wegen bestehenden Beschränkung der Befugnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern (Abs. 3 Satz 1) abweichende inhaltliche Regelungen zur Anzahl maximal zu betreuenden Kinder enthalten (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für eine geringere und § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 2 KiBiz n. F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 KiBiz a. F. für eine größere Anzahl). Über die von Gesetzes wegen vorgesehene zeitliche Befristung von Kindertagespflegeerlaubnissen (§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) hinaus können diese nach § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden. Die der Antragstellerin von der Stadt F. erteilte Kindertagespflegeerlaubnis, die hinsichtlich der Maximalzahl der zu betreuenden Kinder und der Befristung keine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall vorsieht, bezieht sich "auf die eigens für die Kindertagespflege angemieteten Räumlichkeiten […]: Großtagespflege Kinderbetreuung T. GbR, C1. . 5, E. ". Es geht hierbei ausdrücklich um die genannten Räumlichkeiten, die daraufhin überprüft worden sind, ob sie kindgerecht i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII sind. Dazu, ob die Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten selbständig oder nichtselbständig erfolgt, ob die Antragstellerin Angestellte oder Gesellschafterin der über die Räumlichkeiten verfügenden GbR bzw. lediglich (Unter-)Mieterin ist, verhält sich die Kindertagespflegeerlaubnis hingegen nicht. Auch der in der Erlaubnis enthaltene Hinweis darauf, dass "Kindertagespflege eine höchstpersönliche Dienstleitung ist", sagt zu dieser Frage nichts aus. Zur Umsetzung landesrechtlicher Vorgaben zur Ausübung von Kindertagespflege in Großtagespflegestellen (§ 22 Abs. 3 KiBiz n. F. bzw. § 4 Abs. 2 KiBiz a. F.) und/oder durch angestellte Kindertagespflegepersonen (§ 22 Abs. 6 KiBiz n. F.) mögen zwar entsprechende Regelungen (Nebenbestimmungen oder u. U. auch konkretisierende Inhaltsbestimmungen) Eingang in Kindertagespflegeerlaubnisse finden können. Entsprechendes lässt sich der der Antragstellerin erteilten und mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid aufgehobenen Kindertagespflegeerlaubnis aber nicht entnehmen, zumal diese nach Maßgabe der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung des KiBiz erteilt worden war, die noch keine Regelungen zur Zulässigkeit der Erbringung von Kindertagespflege durch angestellte Kindertagespflegepersonen vorsah. 2. Indes wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderliche persönliche Eignung der Antragstellerin sei nicht (mehr) gegeben, durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind nach dessen Satz 2 Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Nr. 2). Die persönliche Eignung, die als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, setzt neben Weiterem die Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit der Kindertagespflegeperson voraus. Dies verlangt zunächst eine Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, wozu auch die landesrechtlichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 KiBiz n. F. für eine Leistungserbringung als angestellte Kindertagespflegeperson und die bundesrechtliche Vorgabe des § 43 Abs. 1 SGB VIII, nur bei wirksamem (Fort-)Bestehen einer Kindertagespflegeerlaubnis Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate zu betreuen, gehören. Maßgeblich für eine Verlässlichkeit der Kindertagespflegeperson ist zudem, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Kindertagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 22, und vom 25. Januar 2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N. Die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung muss die Kindertagespflegeperson auch in einer Großtagespflege gewährleisten. Denn bei dieser vom Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten besonderen Form der Erbringung von Kindertagespflege bleibt deren personenbezogener und familienähnlicher Charakter unberührt. Um die familienähnliche Betreuungsform der Großtagespflege gegenüber kleinen Tageseinrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, abzugrenzen, sieht das Landesrecht in § 22 Abs. 4 KiBiz n. F. (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a. F.) dementsprechend vor, dass es sich um eine Tageseinrichtung handelt, wenn die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet ist oder zehn oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden. Vgl. unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 21. a) Dies zugrunde gelegt spricht gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VII zunächst, dass sie ab dem 1. August 2022 weiterhin als angestellte Kindertagespflegeperson für die T. GbR tätig war und Kinder in Kindertagespflege betreut hat, obwohl ab diesem Zeitpunkt ein Angebot von Kindertagespflege durch angestellte Kindertagespflegepersonen landesrechtlich nur noch unter den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Sätze 2 ff. KiBiz n. F. zulässig war, die die bisherige Arbeitgeberin der Antragstellerin bislang nicht erfüllt. Insbesondere ist die T. GbR kein anerkannter Träger der Jugendhilfe und verfügt nach Aktenlage über keinen der neuen Rechtslage entsprechenden Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin. Damit hat die Antragstellerin gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin trotz der sofort vollziehbaren Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis weiterhin Kinder in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt in den Räumen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin betreut hat, was aufgrund der Feststellungen im von der Antragsgegnerin am 16. Januar 2023 durchgeführten Hausbesuch im Raume steht. Ferner war sich die Antragstellerin, wie ein Hausbesuch der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2022 ergeben hat, in der Zeit vor Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis offenbar über die vertragliche Zuordnung der Kinder, für die die Sorgeberechtigten mit der T. GbR Betreuungsverträge für den Standort C.------straße 5 abgeschlossen haben, nicht im Klaren und kannte von einigen ihr zugeordneten Kindern nicht einmal den Nachnamen. Damit hat sie keine Gewähr dafür geboten, dass die Kinder in der Großtagespflege - abgesehen von eventuellen Verhinderungen - auch konkret von der Kindertagespflegeperson betreut werden, der sie vertraglich und pädagogisch zugewiesen sind. Vielmehr vermittelt das Konzept der damaligen Arbeitgeberin den Eindruck einer institutionalisierten Kindertagesbetreuung, die als solche ihrerseits erlaubnispflichtig wäre. Unklar geblieben ist zwar, inwieweit diese Verstöße - z. B. aufgrund entsprechender Weisungen oder Fehlinformationen ihrer Arbeitgeberin - Ausfluss arbeitsvertraglicher Zwänge waren oder auch darauf beruhten, dass die Arbeitgeberin bzw. die auch die Arbeitgeberin vertretende Prozessbevollmächtigte womöglich - unzutreffend - eine baldige Anerkennung als Anstellungsträgerin in Aussicht gestellt hat. Aber auch wenn Abweichungen vom Prinzip der höchstpersönlichen Leistungserbringung gegenüber den vertraglich konkret zugeordneten Kindern auf Unkenntnis oder Falschinformationen bzw. Weisungen seitens des Arbeitgebers, gegenüber dem eine Abhängigkeit besteht, beruhen, lässt dies den Vorwurf mangelnden Problembewusstseins im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht per se entfallen. b) Ungeachtet der Frage der persönlichen Eignung dürfte die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Zweifel an einem für eine Eignung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII weiterhin erforderlichen Verfügen über die kindgerechten Räumlichkeiten der bisherigen Großtagespflege C.------straße 5 in E. , auf die allein sich die aufgehobene Kindertagespflegeerlaubnis bezieht, mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend ausgeräumt haben. Dass die Großtagespflege-Räumlichkeiten der T. GbR unter dieser Anschrift in Bezug auf die bisherige Ausgestaltung der Großtagespflege kindgerecht sind, unterliegt mit Blick darauf, dass dies sowohl vom Jugendamt der Stadt F. als auch von der Antragsgegnerin bestätigt worden ist, im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar keinen Bedenken. Jedoch ist die Antragstellerin dort nicht mehr als Angestellte der Mieterin der Räumlichkeiten tätig, sondern gibt an, dass ihr eine weitere Nutzung der Räumlichkeiten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nach wie vor möglich sei. Aus der von ihr insoweit vorgelegten "Nutzungsbestätigung" vom 16. Januar 2023 ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin tatsächlich hinreichend über die Räumlichkeiten verfügen kann und dass diese Nutzung ihr so möglich ist, dass sich die Räumlichkeiten noch als kindgerecht für die nach der Kindertagespflegeerlaubnis vorgesehene Maximalzahl der von der Antragstellerin zu betreuenden Kinder erweisen. In dem Dokument ist allgemein die Rede davon, dass die T. GbR "Betreuern und Betreuerinnen in eigens angemieteten und vollausgestatteten Räumlichkeiten die Nutzungsmöglichkeit der Großtagesbetreuung von Kindern sowie weitere Dienstleistungen rund um das Thema Kinderbetreuung, einschließlich eines eigenen Betreuungskonzepts" anbiete, die die "selbstständig und eigenverantwortlich" tätigen Betreuerinnen und Betreuer "gegen Entgelt nutzen bzw. in Anspruch nehmen" könnten. Ferner ist angegeben, dass die Vereinbarung "auf unbestimmte Zeit", beginnend am 1. Januar 2023 "die Mitbenutzungsmöglichkeit im Erdgeschoss des Hauses C.------straße 5 in E. befindlichen Räume zum Zwecke Nutzung der Großtagespflegestelle zwischen T1. und Frau B. T2. als Betreuerin während folgender Zeiten: Montags bis Freitags 7.30 – 17.00 Uhr" regele, die "eine Kapazität zur Betreuung von maximal 9 Kindern gleichzeitig" böten. Daraus ergibt sich bereits keine hinreichend rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt, um davon ausgehen zu können, dass die Antragstellerin über die Räumlichkeiten i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt. Für einen verbindlichen Vertragsschluss zwischen ihr und der als Mieterin der Räumlichkeiten hieran besitzberechtigten ehemaligen Arbeitgeberin fehlen bereits wesentliche Vertragsinhalte wie die Bestimmung eines Nutzungsentgelts. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren "bestreitet", dass es für den Nachweis kindgerechter Räume auf die Vorlage einer "entgeltpflichtige(n) Vereinbarung" ankomme, geht dies einerseits am Inhalt der Nutzungsbestätigung ("gegen Entgelt") und andererseits an der Frage der konkreten Verfügungsberechtigung vorbei. Entgeltlose Nutzungsbefugnisse kommen durchaus in Betracht, diese müssen aber hinreichend und auf Dauer gesichert sowie durchsetzbar sein, um eine verlässliche Betreuung der von der Kindertagespflegeperson zu betreuenden Kinder in diesen Räumlichkeiten zu gewährleisten. Dies ist hier auf Grundlage der vorgelegten Vereinbarung und des weiteren Vorbringens der Antragstellerin nicht erkennbar. Überdies muss die Antragstellerin Gewähr bieten, Mitarbeitern der Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 KiBiz n. F. Zutritt zu den Aufenthaltsräumen ihrer Tagespflegestelle zu verschaffen, was angesichts der den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Anhaltspunkte, wonach die primär über die Räumlichkeiten verfügende T. GbR Hausverbote gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin ausgesprochen haben soll, ebenfalls fraglich erscheint. Schließlich ist anhand der vorgelegten Vereinbarung nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin gewährleisten kann, dass ihr die Räumlichkeiten und das für eine Kindertagespflegetätigkeit nötige Inventar in ausreichendem Maße für die von ihr zu betreuenden Kinder zur Verfügung stehen, wenn von der T. GbR nach dem ausdrücklichen Wortlaut der "Nutzungsbestätigung" auch anderen "Betreuern und Betreuerinnen" eine "Mitbenutzungsmöglichkeit" der Räumlichkeiten "zum Zwecke Nutzung der Großtagespflegestelle" eingeräumt werden kann. Der bloße Hinweis auf die maximale Kapazität von neun Kindern gleichzeitig dürfte insoweit keine hinreichende Gewährleistung darstellen. c) Danach verbleiben - unabhängig vom konkreten Grad einer Kindeswohlgefährdung und deren Darlegung durch die Antragsgegnerin - in der Summe Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, die jedenfalls in Bezug auf die in der bisherigen Kindertagespflegeerlaubnis genannten Räumlichkeiten so erheblich sind, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Ihr Interesse, während der Dauer des Widerspruchs- und ggf. eines sich anschließenden Hauptsachverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingeschränkt zu werden, tritt derzeit zurück gegenüber der Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Erbringung erlaubnispflichtiger Kindertagespflegetätigkeit. Die Antragstellerin hat bislang trotz der auch von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren formulierten Aspekte, die gegen die Annahme einer tatsächlich in selbständiger Form begonnenen bzw. bevorstehenden Kindertagespflegetätigkeit sprechen, weder konkretisierende Angaben bzw. Nachweise zu den Modalitäten der Überlassung der Räumlichkeiten der Großtagespflegestelle vorgelegt noch vorgetragen, dass es - was für eine eigenverantwortliche Tagespflegetätigkeit essenziell wäre - Interessenten gebe, mit denen sie zeitnah eigene Betreuungsverträge abschließen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).