Leitsatz: 1. An dem Verfahren nach § 33 RVG sind außer dem die Wertfestsetzung begehren-den Antragsteller auch alle anderen Antragsberechtigten formell und materiell beteiligt. 2. "Erstattungspflichtiger Gegner" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ist ein Gegner, gegen den der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, für die der Wert festgesetzt werden soll, aufgrund eines nach der Prozessordnung zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend machen kann. 3. Aus einer hypothetischen, gegebenenfalls erst noch im Rechtsmittelverfahren entstehenden Erstattungspflicht kann eine Antragsberechtigung nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG nicht hergeleitet werden. 4. Eine Abänderungsbefugnis, wie sie bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren in § 63 Abs. 3 GKG normiert ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vorgesehen und kann in Anbetracht der systematischen Unterschiede und des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Analogie auf die Gegenstandswertfestsetzung übertragen werden. Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde des beklagten Studierendenwerks entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil auch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts in dieser Besetzung ergangen ist (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG). Die Beschwerde ist unzulässig. Das beklagte Studierendenwerk ist nicht beschwerdebefugt, weil es nicht Beteiligter des hier zugrunde liegenden Festsetzungsverfahrens ist. An dem Verfahren nach § 33 RVG sind außer dem die Wertfestsetzung begehrenden Antragsteller auch alle anderen Antragsberechtigten formell und materiell beteiligt. Vgl. Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 38; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, Stand: November 2022, RVG, § 33 Rn. 16. Das beklagte Studierendenwerk ist demgemäß nicht verfahrensbeteiligt, weil ihm die Antragsberechtigung fehlt. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse antragsberechtigt sind. Das Studierendenwerk kann sich nicht darauf berufen, ein "erstattungspflichtiger Gegner" im Sinne der Vorschrift zu sein. Dies ist ein Gegner, gegen den der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, für die der Wert festgesetzt werden soll, aufgrund eines nach der Prozessordnung zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend machen kann. Vgl. Potthoff, a. a. O., § 33 Rn. 32; Ein solcher Titel, aufgrund dessen der Kläger eine Erstattung von Anwaltskosten gegenüber dem beklagten Studierendenwerk geltend machen und gegebenenfalls vollstrecken kann, liegt nicht vor. Gemäß der Kostenentscheidung, die das Verwaltungsgericht mit seinem klageabweisenden Urteil vom 4. Mai 2021 getroffen hat, trägt der Kläger die Verfahrenskosten, so dass das Studierendenwerk ihm gegenüber nicht erstattungspflichtig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, weil der Kläger mit neuer anwaltlicher Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten zu 1. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet hat, und dieses Rechtsmittel möglicherweise zu einer der Klage stattgebenden Entscheidung (mit entsprechender Kostenlast des Studierendenwerks auch für das erstinstanzliche Verfahren) führen könnte. Aus einer hypothetischen, gegebenenfalls erst noch im Rechtsmittelverfahren entstehenden Erstattungspflicht kann eine Antragsberechtigung nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG nicht hergeleitet werden. Daraus erwachsen dem beklagten Studierendenwerk keine Nachteile. Allerdings käme nicht in Betracht, den angegriffenen Beschluss von Amts wegen abzuändern, wenn nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens eine abweichende Wertfestsetzung für diese Instanz erginge. Eine Abänderungsbefugnis, wie sie bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren in § 63 Abs. 3 GKG normiert ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vorgesehen und kann in Anbetracht der systematischen Unterschiede und des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Analogie auf die Gegenstandswertfestsetzung übertragen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012- 12 E 615/12 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2014 - OVG 62 PV 11.14 -, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2013 - 7 W 20/13 -, juris Rn. 13; LAG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 8 Ta 5/05 -, juris Rn. 26. Jedoch entfaltet der angegriffene Beschluss dem beklagten Studierendenwerk gegenüber - mangels Beteiligtenstellung - keine Wirkung. Vgl. dazu, dass der Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die gegnerische Partei nur im Falle einer bestehenden Kostenerstattungspflicht bindet, auch Müller in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, RVG, § 33 Rn. 31. Sollte das Studierendenwerk im Berufungsverfahren letztlich unterliegen und dementsprechend auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen haben, bliebe ihm vorbehalten, als - dann - erstattungspflichtiger Gegner einen eigenen Festsetzungsantrag zu stellen; ebenso wäre es verfahrensbeteiligt, wenn in diesem Fall der Kläger oder (erneut) sein Prozessbevollmächtigter zu 2., der ihn im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten hat, eine Wertfestsetzung für diese Instanz beantragen würde. Im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Prozessbevollmächtigten zu 2. wäre dann allerdings die hier angegriffene (rechtskräftig gewordene) Wertfestsetzung weiterhin maßgebend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).