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Beschluss

15 A 2994/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0424.15A2994.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW kann eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen und Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht zustande kommt. Die Regelung erfasst vor allem die Konstellation, in der schon aufgrund der zu geringen Mitgliederanzahl im Wahlgebiet das Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist.

  • 2.

    Wegen ihrer offenen Formulierung gilt die Vorschrift darüber hinaus aber auch für andere Fälle. Ausgehend von der Formstrenge des Wahlverfahrens und vom Wortlaut des Gesetzes - das die Wahlberechtigtenversammlung gerade nicht als voraussetzungslose Alternative zur Mitglieder- und Vertreterversammlung und damit nicht als rein parteiinterne Angelegenheit normiert - ist insoweit aber jedenfalls zu fordern, dass das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend sicher feststeht.

  • 3.

    Dass eine (beschlussfähige) Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, steht in der Regel nur dann hinreichend sicher fest, wenn eine solche trotz ordnungsgemä-ßer Einladung nicht zusammen getreten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW kann eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen und Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht zustande kommt. Die Regelung erfasst vor allem die Konstellation, in der schon aufgrund der zu geringen Mitgliederanzahl im Wahlgebiet das Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Wegen ihrer offenen Formulierung gilt die Vorschrift darüber hinaus aber auch für andere Fälle. Ausgehend von der Formstrenge des Wahlverfahrens und vom Wortlaut des Gesetzes - das die Wahlberechtigtenversammlung gerade nicht als voraussetzungslose Alternative zur Mitglieder- und Vertreterversammlung und damit nicht als rein parteiinterne Angelegenheit normiert - ist insoweit aber jedenfalls zu fordern, dass das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend sicher feststeht. 3. Dass eine (beschlussfähige) Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, steht in der Regel nur dann hinreichend sicher fest, wenn eine solche trotz ordnungsgemä-ßer Einladung nicht zusammen getreten ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Kommunalwahl für die Stadt M. vom 13. September 2020 für ungültig zu erklären, und die Beklagte zu verpflichten, eine Wiederholungswahl durchzuführen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Vorbereitung der Wahl seien keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten. Die Wahlvorschläge des Klägers seien zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Kandidatenaufstellung des Klägers in den Wahlberechtigtenversammlungen vom 21. und 26. Juli 2020 unter Verstoß gegen elementare Verfahrensanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung erfolgt sei. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW könne eine Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber und Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach Absatz 1 nicht zustande komme. Es könne offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchführung einer Wahlberechtigtenversammlung vorgelegen hätten; der Kläger habe jedenfalls dadurch gegen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verstoßen, dass er nicht ordnungsgemäß dazu eingeladen habe. Die Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung habe öffentlich in einer Art und Weise zu erfolgen, die potentiell allen Wahlberechtigten des Wahlgebiets die Möglichkeit gebe, von ihr tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Die vom Kläger gewählte Form der Einladung sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Die per E-Mail versandten Einladungen seien nur an einen kleinen, von ihm bestimmten Adressatenkreis gerichtet worden, der sich - neben den Parteimitgliedern aus M. - jedenfalls weit überwiegend aus Anhängern der AfD zusammengesetzt haben dürfte. Der Kläger hält die verwaltungsgerichtlichen Anforderungen an die Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung für zu weitgehend und deshalb ernstlich zweifelhaft. Selbst wenn man seiner Auffassung folgt, ergeben sich hieraus jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ist die Entscheidung aus anderen rechtlichen Erwägungen, als sie das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zugrunde gelegt hat, richtig, kommt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, wenn die entsprechenden Erwägungen ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. In diesem Fall kann mit Rücksicht auf den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ein vorheriger Hinweis hierauf ausreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007- 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 24. So verhält es sich hier. Die Zurückweisung der Wahlvorschläge des Klägers war jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchführung einer Wahlberechtigtenversammlung anstelle einer Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung nicht vorlagen. Dem Kläger ist zu diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber und Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen, wenn eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht zustande kommt. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit in erster Linie Vorsorge getroffen werden, dass in kleineren Wahlgebieten, in denen die eine oder andere Partei nicht über die hinreichende Anzahl von wahlberechtigten Mitgliedern verfügt, eine Bewerberaufstellung möglich bleibt. Vgl. LT-Drs. 6/964, S. 9. Demnach erfasst die Regelung vor allem die Konstellation, in der schon aufgrund der zu geringen Mitgliederanzahl im Wahlgebiet das Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung von vornherein ausgeschlossen ist. Wegen ihrer offenen Formulierung gilt die Vorschrift darüber hinaus aber auch für andere Fälle, in denen eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht zustande kommt. Vgl. Gensior/Wittrock, Das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2009, S. 64. Ausgehend von der Formstrenge des Wahlverfahrens und vom Wortlaut des Gesetzes - das die Wahlberechtigtenversammlung gerade nicht als voraussetzungslose Alternative zur Mitglieder- und Vertreterversammlung und damit nicht als rein parteiinterne Angelegenheit normiert - ist insoweit aber jedenfalls zu fordern, dass das Nichtzustandekommen der Mitgliederversammlung hinreichend sicher feststeht. Die bloße Vermutung, eine solche Situation werde eintreten, ist nicht ausreichend. Dieses restriktive Verständnis des § 17 Abs. 5 Satz 1 KWahlG NRW ist auch mit der Parteienfreiheit vereinbar, zumal sich weder Art. 21 Abs. 1 GG noch Art. 20 oder Art. 38 GG die Pflicht des Gesetzgebers entnehmen lässt, eine Beteiligungsmöglichkeit für Nichtmitglieder bei der Kandidatenaufstellung zu schaffen. So für die Bundestagswahlen Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 21 Rn. 2. Die Möglichkeit, Bewerber einer Partei oder Wählergruppe alternativ in einer Wahlberechtigtenversammlung aufzustellen, ist mithin aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zwingend geboten und existiert beispielsweise auf Bundesebene überhaupt nicht (vgl. § 21 BWahlG). Im Übrigen entbindet auch die Satzungsautonomie der Parteien diese nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Kommunalwahlgesetz für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und -bewerberinnen diesbezüglich keine besonderen Anforderungen enthält. Die Vorgaben in § 17 KWahlG NRW dienen der Sicherstellung des Gebots innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) und verwirklichen damit zugleich das Gebot zur demokratischen Kandidatenaufstellung als einer Voraussetzung für eine freie Wahl. So für die Bundestagswahlen Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 21 Rn. 2. Diese Grundsätze werden bei einer Einzelbewerbung nicht berührt. Dass eine (beschlussfähige) Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, steht in der Regel nur dann hinreichend sicher fest, wenn eine solche trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht zusammen getreten ist. Vgl. Gensior/Wittrock, Das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2009, S. 64. Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach den Angaben der Vertrauenspersonen des Klägers wurde zwar die Bereitschaft der Mitglieder zur Teilnahme telefonisch abgefragt (und nicht in ausreichender Zahl bejaht). Ob aber im Falle einer konkreten Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht doch - wie für die Beschlussfähigkeit erforderlich - zumindest drei Personen teilgenommen hätten, blieb danach offen. Dies lässt sich auch nicht - quasi nachträglich - damit widerlegen, dass zu den durchgeführten Wahlberechtigtenversammlungen nicht mehr als zwei Parteimitglieder aus M. erschienen sind. 2. Die Rechtssache weist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter 1. angestellten Erwägungen nicht gegeben. Das erstinstanzliche Urteil stellt sich jedenfalls aus anderen rechtlichen Erwägungen, als sie das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zugrunde gelegt hat, als richtig dar; die entsprechenden Erwägungen liegen ohne weiteres auf der Hand und ihre Heranziehung geht nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinaus. Auf mögliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Anforderungen an den Adressatenkreis der Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung kommt es ausgehend davon nicht an. 3. Ferner ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Auf die in der Zulassungsbegründung sinngemäß aufgeworfene Frage der Anforderungen an die Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung kommt es - wie dargelegt - hier nicht an. Die vom Senat herangezogene alternative Begründung für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wirft ihrerseits ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung auf. An einer Klärungsbedüftigkeit fehlt es auch dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 4 B 114.94 -, juris Rn. 7. Dies ist hier nach dem oben Gesagten der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).