Beschluss
7 A 2789/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0425.7A2789.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, der eingereichte Bauantrag sei vollständig, dem genehmigungspflichtigen Vorhaben stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, insbesondere sei die geplante Dachgaube in bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig. Sie füge sich i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch im Hinblick auf das Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ohne rücksichtslos zu sein. Unabhängig davon, ob sich ein Vorbild in der näheren Umgebung finde, bewege sich die geplante Dachgaube innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sie den Eindruck eines weiteren - dritten - Geschosses vermitteln könnte, sondern sie werde vielmehr klar als Dachgaube wahrgenommen. Soweit die Beklagte dem entgegen hält, durch die geplante Dachgaube erhöhe sich nach dem von außen wahrnehmbaren Erscheinungsbild die Geschosszahl des Wohngebäudes, die Dachgaube ordne sich nicht dem Dach unter, ihre Breite nehme 69,06 % der Gesamtbreite des Daches ein, zudem beanspruche sie 60 % der Gesamtdachlänge, entgegen der Angaben des Verwaltungsgerichts betrage der Abstand von der Dachtraufe bis zur nördlichen Außenfläche der Dachgaube nur knapp 1 m, nicht 1,5 m, zudem seien die senkrechte Höhe der Dachgaube, die zwei Fenster der Gaube und die unterschiedlichen Dachneigungen des Satteldachs und des Gaubendachs zu berücksichtigen, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen (insb. Blatt Z5 und Z6 der Beiakte I) werde die geplante Dachgaube das Dach nicht so erheblich umgestalten, als dass dieses nicht mehr als solches erkennbar wäre. Die geplante Dachgaube erstrecke sich nicht über die gesamte Länge des Daches, sondern auf ca. 3,55 m von insgesamt 5,1 m Dachlänge. Sie solle auch nicht an der Dachtraufe ansetzen und erstrecke sich nicht bis zum Dachfirst. Sowohl zur Dachtraufe als auch zum Dachfirst halte sie (für den Betrachter) jeweils ca. 1,5 m Abstand ein. Dabei komme es auf die optische Wirkung der geplanten Dachgaube an, wegen der Schräge des Satteldaches sei mehr Dachfläche wahrnehmbar als bei einem Flachdach, deshalb erweise sich die Heranziehung des senkrecht gemessenen Höhenunterschieds zwischen Dachtraufe und Dachfirst und Ober- und Unterkante der geplanten Dachgaube nicht als zweckmäßig, um deren Auswirkungen gebührend abzubilden. Zu den seitlichen Nachbargrenzen würden von der Dachgaube aus Abstände von 1,1 m bzw. 0,5 m eingehalten. Diese Einschätzung teilt der Senat. Nach den maßgeblichen Bauantragsunterlagen verändert die geplante Dachgaube den Charakter des Daches des Wohnhauses nicht so stark, dass dieses als drittes Vollgeschoss wahrgenommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die geplante Dachgaube zum Dachfirst, zur Dachtraufe und auch zu den Nachbargrenzen noch hinreichend große Abstände einhält. So beträgt ausweislich der Schnittzeichnung A-A (Blatt Z5 Beiakte I) der Abstand zwischen der Oberkante der Dachgaube und dem Dachfirst ca. 1,5 m und zwischen der Unterkante der Dachgaube und der Dachtraufe ca. 1 m. Weiterhin setzt die Dachgaube nicht auf der Außenwand auf, sondern verspringt deutlich nach hinten. Das Dach der Gaube ist auch nicht als Flachdach ausgestaltet, sondern weist eine Neigung zur Straße hin auf. Nach der Straßenansicht Nord-Ost (Blatt Z6 der Beiakte I) betragen die Abstände zu den Nachbargrenzen ca. 1 m und 0,5 m. Die beiden in der Dachgaube vorgesehenen Fenster sind deutlich schmaler als die Fenster im Obergeschoss. Dass die geplante Dachgaube obige Abstände einhält, hat die Beklagte auch nicht in Frage gestellt, sondern mit ihrem Vorbringen bestätigt. Auch nach Auffassung des Senats wird daher die Dachgaube nach dem sich aus den Akten ergebenden Gesamteindruck, insbesondere der Straßenansicht Nord-Ost, weiterhin als (untergeordneter) Bestandteil des Daches wahrgenommen werden. Dabei ist es im Ergebnis nicht von Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht den Abstand von der unteren Kante der Dachgaube zur Dachtraufe mit ca. 1,5 m unrichtig angegeben hat. Ein anderer Gesamteindruck ergibt sich aus obigen Gründen auch nicht bei - wie von der Beklagten gefordert - Berücksichtigung der "senkrechten Höhe" des Dachgeschosses. Auf die Frage, ob und inwieweit die klägerische Simulation das Vorhaben unzutreffend darstellt, kommt es danach nicht an. Auch die vom Beklagten eingereichte Simulation rechtfertigt - ungeachtet ihrer Aussagekraft - keine andere Beurteilung. Ob zudem - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf dem Grundstück L.------- ein zu berücksichtigendes Vorbild für die geplante Dachgaube existiert, ist nicht entscheidungserheblich. Der weitere Einwand der Beklagten, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil das Haus der Kläger nach der Errichtung der geplanten Dachgaube und dem dadurch entstehenden Eindruck eines dritten Geschosses mit den benachbarten Häusern keine wechselseitig verträgliche Einheit mehr bilde, verfängt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht. Mit ihrem Vorbringen, die geplante Dachgaube verstoße gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung, § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 finde keine Anwendung, da es sich bei der Gaube nicht um ein dem Dach untergeordnetes Bauteil handele, weckt die Beklagte ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die bisherige Senatsrechtsprechung zur alten Rechtslage (Urteil vom 14.6.2019 - 7 A 2386/17 -, BauR 2019, 1406 = juris) ausgeführt, es könne offen lassen, ob die geplante Dachgaube als selbständiges Bauteil anzusehen sei, mit der im Jahr 2019 erfolgten Neuregelung in § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 gelte die Abstandspflicht für das Vorhaben selbst dann nicht, wenn es sich um ein selbständiges Bauteil handele. Die Regelung habe gerade zum Ziel, selbständige Dachaufbauten zu privilegieren und von der Pflicht zu seitlichen Abstandsflächen zu befreien. Die Unrichtigkeit dieser Argumentation hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit der Gesetzesänderung in § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 auch nicht grenzständig errichtete selbständige Dachaufbauten erfasst werden. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung. Nach dieser soll die Neuregelung es entbehrlich machen, dass für in der geschlossenen Bauweise nicht grenzständig errichtete selbständige Dachaufbauten eine Abweichung erteilt werden müsse. Vgl. LT-Drs. 17/2166, Seite 104 Buchst. f), letzter Absatz. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 schafft einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, soweit es sich bei diesen um an sich in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht beachtliche Gebäudeteile handelt. Vgl. Kockler in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.12.2022, § 6 Rn. 133 m. w. N.; für eine eingeschränkte Anwendung der Vorschrift: Johlen in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Auflage, § 6 Rn. 486. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.