Beschluss
12 A 577/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0502.12A577.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die vom Kläger erhobene Klage mit dem sinngemäßen Antrag "festzustellen, dass von seiner Seite keine Raten mehr zu zahlen sind", könne wegen der Bestandskraft des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Dezember 2018 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2019) keinen Erfolg haben. Soweit der Kläger darauf verweise, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Erhebung des Widerspruchs gegen jenen Bescheid treffe, hätte er im Widerspruchs- bzw. in einem Klageverfahren die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen müssen. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Gegen die Annahme, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist scheitere an einem fehlenden Wiedereinsetzungsantrag, wendet der Kläger nichts ein. Davon abgesehen hat er, nachdem das Bundesverwaltungsamt seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2019 als unzulässig zurückgewiesen hatte, fristgerecht eine hiergegen gerichtete Klage nicht erhoben. Auf den Zulassungsvortrag dazu, dass er mit einem rechtzeitigen Eingang des auf den 10. Januar 2019 datierten und angeblich noch am gleichen Tag bei der Post aufgegebenen (aber erst am 31. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen) Widerspruchsschreibens habe rechnen dürfen, kommt es daher nicht an. Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach der Darlehensbetrag "zu hoch festgesetzt" worden sei, geht an der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts gleichermaßen vorbei. Das gilt namentlich auch für den Einwand, es sei "in der Entscheidungsbegründung der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Köln angenommen" worden, "dass in den Feststellungen zur Darlehensschuldenhöhe im Änderungsbescheid vom 06.05.2019 alle vom Kläger aufgeführten Einzelzahlungen an die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung […] bereits berücksichtigt und verarbeitet worden seien". Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die bestandskräftige Feststellung der Höhe der Darlehensschuld einer Berücksichtigung von vor dem 6. Mai 2019 geleisteten Zahlungen entgegenstehe. Die ferner erhobene Anfechtungsklage, die sich gegen den Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2019 richtet, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet angesehen, weil das Bundesverwaltungsamt die vom Kläger monatlich zu entrichtenden Raten zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. §§ 18 Abs. 3 Satz 1, 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG auf 130 Euro festgesetzt habe. Darauf geht das Zulassungsvorbringen des Klägers (ebenfalls) nicht ein. 2. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage weder ausdrücklich noch mit hinreichender Eindeutigkeit sinngemäß formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).