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Beschluss

8 B 394/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0503.8B394.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz.

  • 2.

    Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

  • 3.

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist nur zulässig, wenn an dessen Inanspruchnahme ein besonderes schützenswertes Interesse besteht (hier verneint).

  • 4.

    Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen.

  • 5.

    Die behördliche Ausübung von Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GenTSV einschließlich damit verbundener Hinweise an Verfahrensbeteiligte stellen keine geschäftlichen Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. 2. Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. 3. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist nur zulässig, wenn an dessen Inanspruchnahme ein besonderes schützenswertes Interesse besteht (hier verneint). 4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen. 5. Die behördliche Ausübung von Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GenTSV einschließlich damit verbundener Hinweise an Verfahrensbeteiligte stellen keine geschäftlichen Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Antragstellerin führen nicht zum Erfolg der Beschwerde (dazu I.). Auch die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge zu 1. und 4. aus dem Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 13. März 2023, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen auf alle Anträge von den Betreibern T. GmbH, T1. für Q. und N. Diagnostik, X. J. GmbH & Co. KG, B. U. GmbH, C. AG, H. GmbH, X1. GmbH, D. GmbH nach § 29 Abs. 2 GenTSV auf Gestattung der Übernahme der BBS-Tätigkeit durch die Biologen der Antragstellerin Frau Dr. B1. I. , Herrn Dr. K. L. oder Herrn Dr. B2. I1. eine Einflussnahme auf die jeweils gestellten Anträge der Betreiber zulasten der Antragstellerin mit den Kriterien aus dem Bescheid vom 2. Februar 2023 zu untersagen, 4. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, bei Anträgen nach § 29 Abs. 2 GenTSV, gesetzeswidrige Hinweise/Aufforderungen/Anhörungsverfügungen unter Bezugnahme auf die Entscheidungskriterien (Vorrang interner Bestellung, Bescheidung nach Sicherheitsstufe, Bescheidung nach Größe der Anlage, Bescheidung nach Zahl der Mitarbeiter) der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2023 aus dem Schreiben an die Firma C1. -Chemie GmbH solange zu unterlassen und nur tätigkeitsbezogene Kriterien, wie Art und Umfang der gentechnischen Arbeiten als Kriterien solange zu benennen, wie nicht rechtskräftig - über den Antrag des G. Instituts V. und konkludent über den darin enthaltenen Antrag der Antragstellerin auf Gestattung der externen C2. -Tätigkeit durch Herrn Dr. L. , tätig im Auftrag der Antragstellerin, bezogen auf das Kriterium eines Vorrangs der internen Bestellung entschieden ist oder - bestandskräftig über den eigenen Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung externer C2. der Antragstellerin, anhängig beim VG Münster (7 K 494/23), dem Grunde nach entschieden ist, - bestandskräftig über eine zu erhebende Feststellungsklage der Antragstellerin zur Feststellung der für § 29 Abs. 2 GenTSV maßgeblichen, auf die gentechnische Arbeit tätigkeitsbezogene Kriterien endgültig entschieden ist, bleiben erfolglos (dazu II.). Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2., den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezogen auf das Verfahren des G. Instituts V. zu verpflichten, die Übernahme der C2. -Tätigkeit durch einen internen C2. der G. -Gesellschaft im Sinne des § 21 GenTG nicht zu bestätigen, rügt (dazu III.). I. Die Rügen der Antragstellerin betreffend die Trennung des Verfahrens und die Verweisung eines Teils des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch das Verwaltungsgericht Münster durch Beschlüsse jeweils vom 14. März 2023 sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bleiben ohne Erfolg. 1. Die von der Antragstellerin beanstandete Trennung des Verfahrens in einerseits den Antrag zu 3. und andererseits die Anträge zu 1., 2. und 4. ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und führt schon deswegen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Fehlerhaftigkeit des Trennungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster zur Fehlerhaftigkeit des hier angegriffenen Beschlusses führen sollte und in welcher Weise dadurch Rechte der Antragstellerin verletzt worden sein könnten. 2. Die Rügen, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Verweisung eines Teils des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Düsseldorf erhebt (keine sachliche und örtliche Zuständigkeit dieses Verwaltungsgerichts, dadurch Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes) bleiben schon deswegen ohne Erfolg, weil das Rechtsmittelgericht nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht prüft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 -, juris Rn. 6. Ob sich daran etwas ändern könnte, wenn die Verweisung - wie die Antragstellerin geltend macht - wegen extremer Rechtsverstöße keine bindende Wirkung für das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätte, erscheint zweifelhaft. Denn etwaige Vorabentscheidungen eines Verwaltungsgerichts über seine örtliche und sachliche Zuständigkeit sind nach § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar; der Antragstellerin wird also mit der Annahme einer Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG selbst bei einer fehlerhaften Annahme der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz kein Rechtsmittel genommen. Vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider/Riese, VwGO, Stand: Aug. 2022, § 83 Rn. 19. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz bliebe in jedem Fall gleich. Auch sieht das Prozessrecht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren allein wegen eines Verstoßes gegen Zuständigkeitsvorschriften aufzuheben und die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Im Übrigen war der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht Düsseldorf bindend. Diese Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und kann nur bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 9 AV 1.23 -, juris Rn. 10, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht nach § 45 VwGO sachlich zuständig gewesen sein könnte (sondern das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht Münster den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. wegen der Regelung in § 52 Nr. 5 VwGO durch Beschluss vom 14. März 2023 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Eine von der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. § 942 ZPO oder den §§ 173 VwGO, 50 Abs. 2 FamFG analog hergeleitete Notkompetenz des Verwaltungsgerichts Münster hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, vgl. zu der aus Art. 19 Abs. 4 folgenden Notkompetenz z. B. VG München, Beschluss vom 4. März 2015 - M 25 E 15.303 -, juris Rn. 22; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Zweiter Teil: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO Rn. 36, lässt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entfallen. Es spricht schon nichts dafür, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Notkompetenz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hier überhaupt vorgelegen haben könnten. Jedenfalls aber erfüllt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die örtliche Zuständigkeit nach den gesetzlich geregelten Vorgaben zu bestimmen, statt eine gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Notkompetenz anzunehmen, nicht einmal im Ansatz die strengen Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung einer Verweisung ausnahmsweise entfällt. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es „während der noch laufenden Schriftsatzfrist entschieden“ und ihr Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 8 B 165/21 -, juris Rn. 26. Sollte mit „Schriftsatzfrist“ die Beschwerde(begründungs)frist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. März 2023 - 7 L 234/23 - (Aktenzeichen des Senats: 8 B 353/23) gemeint sein, bestand im Übrigen kein Anlass für das Verwaltungsgericht Düsseldorf, diese Frist vor einer eigenen Entscheidung in dem von der Antragstellerin als besonders eilbedürftig bezeichneten Verfahren abzuwarten. Im Übrigen stellt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht dieselben rechtlichen Schlüsse wie sie gezogen hat, keine Gehörsverletzung dar. 4. Da der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens eigenständig prüft, führen auch die Rügen der Antragstellerin gegen die „Gestaltung des Verfahrens insgesamt seitens des Verwaltungsgerichts Münster“ nicht zum Erfolg der Beschwerde. II. Die Anträge zu 1. und 4. der Antragstellerin bleiben auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, zuletzt im Schriftsatz vom 3. Mai 2023, ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Sache nach will sie der Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) für laufende und künftige Gestattungsverfahren nach § 29 Abs. 2 GenTSV vorschreiben lassen, nach welchen Kriterien diese ihr Ermessen in Bezug auf noch ausstehende Entscheidungen ausüben darf, und verbieten lassen, künftige Entscheidungen anhand der bisher angewandten Kriterien zu treffen. Hintergrund für die Anträge ist Folgendes: Die Antragstellerin ist eine juristische Person, die Betreibern gentechnischer Anlagen im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sachkundige Personen als Beauftragte für die Biologische Sicherheit bereitstellt. Die Betreiber bestellen diese Personen als externe Beauftragte und beantragen anschließend bei der Behörde eine Gestattung für diese Bestellung nach § 29 Abs. 2 GenTSV. Den damit beantragten vorbeugenden Rechtsschutz für teilweise nicht einmal konkret bezeichnete Gestattungsverfahren nach § 29 Abs. 2 GenTSV kann die Antragstellerin nicht beanspruchen (dazu 1.). Unterlassungsansprüche nach § 3 Abs. 1 UWG gegenüber dem Antragsgegner stehen ihr ebenfalls nicht zu (dazu 2.). 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Hieran besteht kein rechtlich schutzwürdiges Individualinteresse. Soweit gerichtliche Hilfe beansprucht wird, müssen immer eigene aktuelle individuelle Betroffenheiten bzw. Rechtsbeziehungen in Rede stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 20 B 1842/07 -, juris Rn. 3. Sind konkrete Fallgestaltungen betroffen, stellt die Verwaltungsgerichtsordnung wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 -, juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 13 (zum Begehren, der Behörde inhaltliche Vorgaben zur Durchführung von Verwaltungsverfahren und zu Entscheidungskriterien für künftige Entscheidungen zu machen). Ausgehend davon stehen der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht zu. Dabei kann offen bleiben, inwieweit sie aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch i. V. m. § 29 Abs. 2 GenTSV i. V. m. Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG überhaupt eigene Rechte in Bezug auf die Entscheidung der Bezirksregierung über eine beantragte Gestattung der Bestellung eines externen und von der Antragstellerin bereitgestellten Beauftragten für die Biologische Sicherheit herleiten kann sowie ob die von der Bezirksregierung herangezogenen Ermessenskriterien sachgerecht sind. a) Hinsichtlich des Antrags zu 1. hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein könnte, zunächst die Entscheidungen der Bezirksregierung über die Gestattungsanträge der Betreiber gentechnischer Anlagen abzuwarten und ggf. anschließend um Rechtsschutz gegen ablehnende (oder womöglich auch gegen stattgebende, aber aus Sicht der Antragstellerin mit einer falschen Begründung versehene) Entscheidungen nachzusuchen. Die Antragstellerin befürchtet, durch die Entscheidungspraxis der Bezirksregierung sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in anderen Bundesländern vom Markt verdrängt zu werden und wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Sie hat einen Fall benannt, in dem ein Betreiber, dem sie einen externen Beauftragten bereitgestellt hatte, nach Hinweisen der Bezirksregierung einen internen Beauftragten für die Biologische Sicherheit bestellt und danach den mit der Antragstellerin geschlossenen Dienstleistungsvertrag gekündigt hat. Zu den acht im Antrag zu 1. aufgezählten Unternehmen, die bei der Bezirksregierung beantragt haben, die Bestellung des jeweils von der Antragstellerin bereitgestellten externen Beauftragten zu gestatten, und über deren Anträge noch nicht entschieden ist, hat der Antragsgegner allerdings vorgetragen, in sieben dieser Verfahren stehe die Bezirksregierung vor der beantragten Gestattung; dies stehe jeweils fest und die Gestattung solle mit den Maßgaben entsprechend dem Bescheid der Bezirksregierung vom 2. Februar 2023 im Verfahren der C1. -Chemie erteilt werden. Im letzten der acht Verfahren (betreffend die H. GmbH) ermittle die Bezirksregierung noch den Sachverhalt insbesondere zur Frage, wie viele Betriebsangehörige über eine entsprechende Sachkunde verfügten; ob diese eine interne Besetzung des Beauftragten fordern werde, stehe gegenwärtig noch nicht fest, sei aber auch nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage (sieben Gestattungen konkret in Aussicht, eine Gestattung offen) ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin unzumutbare wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn sie zunächst die Entscheidungen über die acht Gestattungsanträge abwartet. Mit Blick auf die Zahl der von der Antragstellerin abgeschlossenen Dienstleistungsverträge mit anderen Anlagenbetreibern (erwähnt sind elf Verträge, wobei unklar ist, wie viele es insgesamt gibt) und ihre sonstige wirtschaftliche Betätigung (die Antragstellerin ist nach ihren Angaben bundesweit die größte Anbieterin von Projektleiterkursen; die Dienstleistungsverträge mit Betreibern gentechnischer Anlagen bzw. die Bereitstellung von Beauftragten für die Biologische Sicherheit machen ein Fünftel ihres geschäftlichen Umsatzes aus) ist dies auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den Fall, dass die H. GmbH ihren Antrag auf Gestattung der Bestellung eines externen Beauftragten zurücknehmen und insoweit keine Sachentscheidung mehr ergehen sollte. Dass die Antragstellerin die von der Bezirksregierung herangezogenen Entscheidungskriterien bei den acht Gestattungsverfahren für falsch hält, führt bezogen auf diese Verfahren nicht zu unmittelbaren und unzumutbaren Nachteilen für sie. b) In Bezug auf den Antrag zu 4. hat die Antragstellerin schon keine eigene konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht. Soweit dieser Antrag mit seiner allgemein gehaltenen Formulierung „bei Anträgen nach § 29 Abs. 2 GenTSV“ auch Gestattungsverfahren erfasst, in denen es nicht um von der Antragstellerin bereitgestellte Beauftragte geht, sind ihre Rechte ersichtlich nicht berührt. Legt man ihn im Interesse der Antragstellerin dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass Gestattungsverfahren von Betreibern gemeint sind, die von der Antragstellerin bereitgestellte Beauftragte bestellt haben, aber nicht zu den im Antrag zu 1. genannten Unternehmen zählen, betrifft er die Klärung von Rechtsfragen losgelöst von einer konkreten Betroffenheit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen. Eine eigene, hinreichend konkrete Betroffenheit der Antragstellerin durch die Wahl der Ermessenskriterien folgt nicht daraus, dass darauf beruhende Hinweise der Bezirksregierung gegenüber den Betreibern gentechnischer Anlagen vor Erlass einer Entscheidung über die Gestattung je nach Einzelfall und Fortgang des Gestattungsverfahrens sowie des weiteren Verhaltens der Anlagenbetreiber mittelbare nachteilige Folgen für die Antragstellerin haben können. Dies gilt auch dann, wenn die Bezirksregierung an den in ihrem Bescheid vom 2. Februar 2023 gegenüber der C1. -D1. GmbH genannten Kriterien in künftigen Gestattungsverfahren festhalten wird. Auch dann hängt es nämlich von der Sachentscheidung der Behörde im Einzelfall und dem weiteren Verhalten des jeweiligen Betreibers ab, ob sich die Anwendung der Ermessenskriterien letztlich nachteilig auf die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin auswirkt. Sofern der Antragstellerin in Bezug auf erteilte oder abgelehnte Gestattungen überhaupt eigene Rechte zustehen können, hat sie unabhängig vom Vorstehenden auch nicht glaubhaft gemacht, dass nachgängiger Rechtsschutz in künftigen Verfahren nicht ausreichen könnte, um die Ermessenskriterien der Bezirksregierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Sollten ihr keine eigenen Rechte zustehen, würde allein daraus kein Anspruch auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes folgen. 2. Die Antragstellerin kann auch nicht unter Berufung auf das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG verlangen, dass die Bezirksregierung bestimmte Ermessenskriterien nicht mehr heranzieht und den Antragstellern in Gestattungsverfahren keine darauf beruhenden Hinweise mehr gibt. Dieses Verhalten der Bezirksregierung stellt schon keine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, ist zwischen erwerbswirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden. Bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt. Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 -, juris Rn. 49, m. w. N. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ermächtigungsgrundlage die Einzelheiten des Vollzugs vorgibt. Auch wenn der Behörde hinsichtlich der Wahl der Mittel für den Gesetzesvollzug ein Auswahlermessen eingeräumt wird, handelt es sich um gesetzesvollziehendes hoheitliches Handeln. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 165/17 -, juris Rn. 17; Keller, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 44. Ausgehend davon stellen die Ermessensausübung und darauf beruhende Hinweise der Bezirksregierung an die Anlagenbetreiber, die eine Gestattung der Bestellung eines externen Beauftragten beantragt haben, kein geschäftliches, sondern ein hoheitliches Handeln auf der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 GenTSV dar. Auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nach dieser Norm kommt es für die Einordnung als hoheitliches Handeln grundsätzlich nicht an. III. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düssedldorf über ihren erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. greift nicht durch. 1. Für eine im Beschwerdeverfahren insoweit möglicherweise sinngemäß beantragte gesonderte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag zu 2. steht der Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse zu. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil ihr eine isolierte Aufhebung verschaffen könnte. 2. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag zu 2. dahingehend zu verstehen sein, dass der Senat die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegen soll, bliebe auch dies ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag zu 2. zu Recht abgelehnt und dementsprechend die Kosten des Verfahrens (auch insoweit) gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin auferlegt. Für diesen Antrag bestand von vornherein kein Rechtschutzbedürfnis, weil sich das entsprechende Begehren der Antragstellerin bereits erledigt hatte, bevor ihr Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO am 13. März 2023 bei Gericht einging. Nach den Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war die vom Antrag zu 2. erfasste Bestätigung des internen Beauftragten für die Biologische Sicherheit schon unter dem 10. März 2023 erfolgt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob dies vor oder nach ihrer Aufforderung vom 10. März 2023 an die Bezirksregierung, eine „Einflussnahme auf die Betreiber für alle Verfahren sofort zu unterlassen, soweit Sie dadurch die Bestellung eines externen C2. durch die B3. gefährden“, erfolgt ist. Rechtlich entscheidend für die Frage des schutzwürdigen Interesses daran, gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, ist vielmehr der Umstand, dass das Begehren der Antragstellerin im Antrag zu 2. erledigt war, bevor der Eilantrag bei Gericht gestellt wurde. Eine von der Antragstellerin vermisste Verfügung des Verwaltungsgerichts Münster unmittelbar nach Eingang des Eilantrags, die Bestätigung nicht zu versenden, hätte dies nicht mehr verhindern können. Vor Eingang des Eilantrags bestand keine gerichtliche Befugnis, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Telefonische Ankündigungen eines Eilantrags durch die Antragstellerin reichen dafür nicht aus. Anders, als die Antragstellerin meint, hätte das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht in Bezug auf den Antrag zu 2. eine (Teil‑)Erledigung feststellen und eine Prozessentscheidung nur über die Kosten statt einer Sachentscheidung nebst Kostenentscheidung treffen müssen. Dies kommt nur bei Erledigungen während eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht und auch dann nicht automatisch. Ein Gericht entscheidet bei einer Erledigung während eines gerichtlichen Verfahrens nur dann nur noch über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn Kläger/Antragsteller und Beklagter/Antragsgegner das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auch für eine Feststellung des Gerichts, dass ein Verfahren erledigt ist, bedarf es einer Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers und eines entsprechenden Feststellungsantrags. Eine diesbezügliche prozessuale Erklärung hat die Antragstellerin bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragstellerin der Sache nach eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, wird der Streitwert nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).