16 B 1271/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Die Formulierung „trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum“ in einer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Begutachtung aufgeworfenen Frage begegnet keinen Bedenken, soweit sich aus der Begründung der Begutachtungsanordnung ergibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
- 2.
Die zusätzliche Frage nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 2022 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 5913/22 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.