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Beschluss

16 B 1271/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0504.16B1271.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Formulierung „trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum“ in einer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Begutachtung aufgeworfenen Frage begegnet keinen Bedenken, soweit sich aus der Begründung der Begutachtungsanordnung ergibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

  • 2.

    Die zusätzliche Frage nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 2022 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 5913/22 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formulierung „trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum“ in einer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Begutachtung aufgeworfenen Frage begegnet keinen Bedenken, soweit sich aus der Begründung der Begutachtungsanordnung ergibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. 2. Die zusätzliche Frage nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 2022 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 5913/22 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.