Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2446/22 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. September 2022 betreffend den Neubau eines Fachmarktzentrums (Altstadtcenter) in der L.-straße in I. -C. N. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 107, 170, 210 u.a.) wird angeordnet. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Eilbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich sind, führen bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte, aus dem Tenor ersichtliche Eilantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Er ist zulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 - 4 des Beschlussabdrucks) Bezug genommen, welche weder der Antragsgegner noch die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung in Frage gestellt haben. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Eilantrag aber auch für begründet. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der von ihm angenommenen Unbegründetheit des Eilantrags im Wesentlichen ausgeführt: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweise sich bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Drittschutz vermittelnde gesetzliche Vorschriften. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung lasse sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen. Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums, so wie er in der schalltechnischen Untersuchung der Z. vom 26. Mai 2021 zugrunde gelegt sei, auf dem Grundstück der Antragstellerin am maßgeblichen Immissionsort (IO03) an der Westseite des Gebäudes im ersten Obergeschoss voraussichtlich eingehalten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Fahrzeug-Lackierbetrieb in der C1.-straße 00 nicht als Vorbelastung für den IO03 berücksichtigt worden sei. Zudem seien die entlang der L.-straße vorgesehenen Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum zu Recht nicht in die Betrachtung der Lärmbelastung einbezogen worden. Darüber hinaus sei der Beigeladenen die Einhaltung der Lärmminderungsmaßnahmen in den Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung hinreichend bestimmt aufgegeben. Ferner verletze die Baugenehmigung nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin. Eine Verletzung dieses Anspruchs komme allenfalls dann in Betracht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ unwirksam sei, weil dann der Bebauungsplan H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung maßgeblich sei, in dessen Geltungsbereich dann sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin lägen. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung sei allerdings grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, der Bebauungsplan wäre offensichtlich unwirksam. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplans H 15 wegen formeller oder materieller Mängel könne im Hinblick auf die insoweit erhobenen Rügen der Antragstellerin indes keine Rede sein. Insbesondere werde der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerecht. Das Vorhaben sei im Bebauungsplan selbst und auch auf den Seiten 1 f. und 19 ff. (Bebauungskonzept) der Begründung des Bebauungsplans H 15 hinreichend konkret textlich und bildlich beschrieben. Der Bebauungsplan enthalte auch hinsichtlich des Maßes „nach oben“ die erforderlichen Festsetzungen. Zwar scheine die Anzahl der Vollgeschosse nicht ausdrücklich im Bebauungsplan festgesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei aber die Höhe der zugelassenen Bebauung durch eine Höhenfestsetzung geregelt. Dies genüge als Begrenzung „nach oben“. Außerdem sei vorliegend nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden, wonach die Bauleitpläne - und damit auch der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Denn ein Verstoß gegen das im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen normierte Ziel 6.5-2 (Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen) liege offensichtlich nicht vor, weil das Vorhabengelände ausweislich Seite 72 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt I. -C. N. zum zentralen Versorgungsbereich zähle. Der Senat teilt die aufgrund dieser rechtlichen Einschätzungen - konsequent - vorgenommene Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts nicht. Es spricht zwar vieles dafür, dass sich auch in Ansehung der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze - insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 8 bis 15 der Beschwerdebegründung - sowie der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der Z. vom 2. Februar 2023 jedenfalls ein offensichtlicher Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen ist. Jedoch ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - der Ansicht, dass die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin verletzt: Denn der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ ist wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen offensichtlich unwirksam (dazu unter 1.). Damit gelangt der (vorherige) Bebauungsplan H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung nicht nur für das Grundstück der Antragstellerin zur Anwendung, sondern auch für die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke, auf denen das Gebäude des Lebensmitteldiscounters sowie Teile der Gebäude des Getränke-Fachmarkts und des Lebensmittelvollsortimenters als wesentliche Bestandteile des Fachmarktzentrums errichtet werden sollen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung nebst seiner Begründung liegen diese Vorhabengrundstücke und das Grundstück der Antragstellerin aber in einem (einzigen) Baugebiet, nämlich einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO. Das auf den Vorhabengrundstücken als Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO geplante Fachmarktzentrum ist im allgemeinen Wohngebiet jedoch unzulässig, so dass die Antragstellerin die durch die Baugenehmigung der Beigeladenen baugebietswidrig zugelassene Nutzung mittels des ihr insoweit zukommenden Gebietserhaltungsanspruchs abwehren kann (dazu unter 2.). 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ verstößt offensichtlich gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen und ist daher offensichtlich (insgesamt) unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist zwar in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27, und vom 29. Juni 2015 - 10 B 392/15 -, juris Rn. 8, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat. An diesem, sich bereits aus dem - auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkten - Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Grundsatz ist (insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von potentiellen Fehlern eine ins Detail gehende Prüfung, die in einem Beschwerdeverfahren nicht zu leisten ist, erfordert) festzuhalten. Er gilt jedoch dann nicht, wenn bereits diese summarische Prüfung zur Annahme einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt – wie etwa aufgrund erkennbarer formeller Mängel, substantiierten Vortrags in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung oder in einem anhängigen Normenkontrollverfahren offen zu Tage tretender durchgreifender Fehler. Ein solcher - eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz rechtfertigender - Fall ist hier gegeben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, nicht allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst, sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung. Dabei genügt es jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung von festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen, denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist. Dies ist gemeint, wenn das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass in einem Vorhaben- und Erschließungsplan die Kubatur jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt sein muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 -, BauR 2019, 1400 = juris Rn. 9, sowie vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 -, BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“, dessen Festsetzungen ausweislich des Hinweises Nr. 1 zur Baugenehmigung „verbindlich einzuhalten“ sind, hier offensichtlich nicht, weil in ihm die Kubatur der geplanten Gebäude in Bezug auf ihre Höhe nicht hinreichend konkretisiert bzw. mit der notwendigen Bestimmtheit festgelegt worden ist, wie die Beschwerdebegründung auf Seite 22 und 23 auch dargelegt hat: Vorliegend gibt die Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden ist, zwar die Art der Nutzung der geplanten Gebäude (Lebensmitteldiscounter, Getränke-Fachmarkt, Lebensmittelvollsortimenter, Drogerie-Fachmarkt) und die jeweilige Verkaufsfläche an, stellt die geplanten Gebäude durch entsprechende Einfärbung aber nur zweidimensional, d. h. nur in Bezug auf ihre Grundfläche dar. Zur jeweiligen Gebäudehöhe finden sich in der Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan keine Angaben; die beiden in der Planurkunde zudem enthaltenen Bildanimationen sind insoweit nicht (hinreichend) aussagekräftig, da eine Maßstabsangabe fehlt. Zwar sind in der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in Nr. 1.1.2.2 der textlichen Festsetzungen für die Gebäude des Fachmarktzentrums eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 m und in einem Teil des Eingangsbereichs von 14,00 m sowie die Dachform "Flachdach" vorgegeben. Gleichwohl verbleibt aufgrund des Umstandes, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Gebäudehöhe lediglich als Höchstmaß für die zulässige Bebauung festsetzt und im Vorhaben- und Erschließungsplan keine Angaben zur jeweiligen Gebäudehöhe enthalten sind, in Bezug auf die Kubatur der Gebäude des geplanten Fachmarktzentrums ein nicht unerheblicher Spielraum: So wären hiernach beispielsweise Gebäude mit Flachdach und - in maximaler Ausnutzung des festgesetzten Höchstmaßes - 8,00 m bzw. in einem Teil des Eingangsbereichs 14,00 m Höhe ebenso möglich wie - in der Kubatur nur halb so große - Gebäude mit Flachdach und 4,00 m bzw. in einem Teil des Eingangsbereichs 7,00 m Höhe. Letzteres stellt gegenüber ersterem aber ein "anderes Vorhaben" dar. Vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris Rn. 23 m. w. N.; Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, R. 117 a.E. Im Übrigen zeigt vorliegend auch der Umstand, dass die in den genehmigten Bauvorlagen für die geplanten Gebäude angegebenen Gebäudehöhen von 5,90 m (Lebensmitteldiscounter und Drogerie-Fachmarkt) und 7,00 m (Getränke-Fachmarkt und Lebensmittelvollsortimenter) zum Teil nicht unerheblich hinter dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaß von 8,00 m zurückbleiben, dass dort die Kubatur der geplanten Gebäude in Bezug auf ihre Höhe nicht hinreichend konkretisiert bzw. mit der notwendigen Bestimmtheit festgelegt ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ ist daher wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen evident (insgesamt) unwirksam, so dass der (vorherige) Bebauungsplan H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung nicht nur für das Grundstück der Antragstellerin, sondern auch für die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke, auf denen das Gebäude des Lebensmitteldiscounters sowie Teile der Gebäude des Getränke-Fachmarkts und des Lebensmittelvollsortimenters als wesentliche Bestandteile des Fachmarktzentrums errichtet werden sollen, zur Anwendung gelangt. 2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung nebst seiner Begründung liegen diese Vorhabengrundstücke und das Grundstück der Antragstellerin - ungeachtet der Ausführungen in dem dem Senat erst nach der Beschlussfassung übermittelten Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Mai 2023 - in einem (einzigen) Baugebiet, nämlich einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO, in dem das als Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO geplante Fachmarktzentrum aber unzulässig ist, so dass sich die Antragstellerin gegenüber der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum auf eine Verletzung des ihr zukommenden Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = juris Rn. 5 m. w. N. Davon ausgehend liegen sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke, auf denen das Gebäude des Lebensmitteldiscounters sowie Teile der Gebäude des Getränke-Fachmarkts und des Lebensmittelvollsortimenters errichtet werden sollen, im Bereich eines (einzigen) von der Stadt I. -C. N. im Bebauungsplans H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung als allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO festgesetzten Baugebiets. Dies ergibt sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sowie aus seiner Begründung: Zeichnerisch wird sowohl der Bereich östlich der L.-straße, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, als auch der Bereich westlich der L.-straße, in dem sich die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke befinden, durch Verwendung des entsprechenden Planzeichens (WA) als allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO festgesetzt. Damit sind beide, nur durch die L.-straße getrennte Bereiche aufgrund der einheitlichen Art der Nutzung als Teile eines einheitlichen Baugebiets anzusehen, nämlich eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO, und nicht etwa als jeweils selbständige Baugebiete. Der Annahme eines einheitlichen Baugebiets steht vorliegend insbesondere nicht entgegen, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung zunächst zwecks planerischer "Feinsteuerung" gemäß § 1 Abs. 6 und Abs. 9 BauNVO unterschieden wird zwischen einem allgemeinen Wohngebiet westlich der L.-straße und einem allgemeinen Wohngebiet östlich der L.-straße: Denn zum einen führt hier die auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und Abs. 9 BauNVO vorgenommene "Feinsteuerung" im Ergebnis nur zu geringfügigen Nutzungsunterschieden zwischen den Bereichen westlich und östlich der L. straße; zum anderen sind sämtliche hier im Rahmen der "Feinsteuerung" erfolgten Nutzungsmodifikationen (noch) als Wohnnutzung i. S. d. § 4 BauNVO anzusehen. Vgl. hierzu: VG Ansbach, Beschluss vom 3. Mai 2021 - AN 9 S 21.00547 -, juris Rn. 59. Darüber hinaus wird in den weiteren textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß (GRZ) der baulichen Nutzung sowie in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Dachformen und Dachneigung durchgängig nur von "dem" im Bebauungsplan festgesetzten WA-Gebiet bzw. allgemeinen Wohngebiet im Gegensatz zu "dem" ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzten MI-Gebiet bzw. Mischgebiet gesprochen und nicht mehr zwischen verschiedenen allgemeinen Wohngebieten innerhalb des Plangebiets differenziert. Schließlich findet sich die Unterscheidung zwischen einem allgemeinen Wohngebiet westlich der L.-straße und einem allgemeinen Wohngebiet östlich der L.-straße auch nicht in der dem Senat vom Antragsgegner übermittelten Begründung des Bebauungsplans. Diese Begründung spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhaben-grundstücke im Bereich eines von der Stadt I. -C. N. festgesetzten allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 BauNVO liegen: So heißt es auf Seite 6 oben der Begründung, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans faktisch in drei Teile gegliedert werden könne; sodann wird der Teil, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhaben-grundstücke liegen, in Abgrenzung zum östlichen Teil, der als Mischgebiet festgesetzt werden soll, wie folgt näher beschrieben: "Im westlichen Teilbereich und entlang der L.-straße sind Wohnhäuser vorhanden." Ferner heißt es auf Seite 7 Mitte der Begründung "Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets trägt die Kommune dem Wandel im Arbeitsleben Rechnung." und auf Seite 7 unten "Die[s] gilt insbesondere für einen Gewerbebetrieb, der im Mischgebiet liegt und in das Allgemeine Wohngebiet hineingewachsen ist." (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Schließlich ist auf Seite 27 der Begründung unter dem Gliederungspunkt "7. Wesentlicher Planinhalt" ausgeführt: "Der Bebauungsplan trifft geeignete Festsetzungen für die Zulässigkeit: - eines Wohn- und Mischgebietes (gemäß § 4 und 6 BauNVO), …" (Hervorhebung durch den Senat). Zudem heißt es unter den weiteren Gliederungspunkten "7.1 Art der baulichen Nutzung" und "7.1.1 Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet" zum Allgemeinen Wohngebiet eingangs: "Entsprechend dem Planungsziel, die Voraussetzung für eine angepasste Wohnnutzung zu ermöglichen, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Allgemeine Wohngebiet [grenzt] im Osten direkt an ein Mischgebiet an." (Hervorhebungen durch den Senat). Darüber hinaus wird im folgenden Absatz noch zweimal die Formulierung "im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet" verwendet. Außerdem wird sodann zum Mischgebiet ausgeführt: "Im Westen grenzt es an das im Geltungsbereich festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, im Osten an ein Mischgebiet und an Wohnbebauung." In dem demnach von der Stadt I. -C. N. im Bebauungsplan H2 „X. “ in der Fassung seiner 3. Änderung und Teilaufhebung festgesetzten allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke liegen, ist das als Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO geplante Fachmarktzentrum unzulässig, da letztere Vorschrift normiert, dass Einkaufszentren außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 116 ff. Dass es sich bei dem geplanten Fachmarktzentrum - bestehend aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Getränkefachmarkt, einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogerie-Fachmarkt - um ein Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt, ergibt sich daraus, dass das Vorhaben einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe abbildet (vgl. Seite 1 Mitte der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan H 15), eine Gesamt-Verkaufsfläche von über 4.600 m² aufweist und über einen gemeinsamen Parkplatz mit rund 200 Parkplätzen verfügt. Überdies wird auf Seite 2 oben der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan H 15 selbst der Begriff "Einkaufs- / Fachmarktzentrum" verwendet. Vgl. zu den Begriffen "Einkaufszentrum" i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO und "Fachmarktzentrum": Kuschnerus / Bischopink / Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 123 ff. und 132 m. w. N. 3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen unter 1. kann offen bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ auch an formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet, zumal die beiden nachfolgend angesprochenen möglichen formellen Mängel wohl relativ kurzfristig in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könnten. Die Einhaltung der formellen Anforderungen erscheint zum einen deswegen fraglich, weil in dem Text des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB des Rates der Stadt I. -C. N. vom 3. Februar 2022 (zusätzlich oder allein maßgeblich?) auf eine aus drei Paragraphen bestehende (eigentlich nicht erforderliche) Satzung verwiesen wird (Anlage 10 zur Ratsvorlage VL-219/20-25), die - soweit ersichtlich - nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Zum anderen erscheint nicht zweifelsfrei, ob der aus zwei körperlich nicht verbundenen Blättern bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist, weil Blatt 2 (Vorhaben- und Erschließungsplan) keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Besteht der Bebauungsplan - wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40 f. m. w. N. Beides ist vorliegend - soweit ersichtlich - aber nicht geschehen. Ob es in einem solchen Fall genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, kann hier offenbleiben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 = juris Rn. 38 ff., und vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m. w. N. Nicht entschieden zu werden braucht angesichts der vorstehenden Ausführungen unter 1. ferner, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum L.-straße -Süd“ gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auch der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zählt, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Vorliegend kommt ein Verstoß gegen Nr. 6.5-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), die über Nr. 6.5-10 LEP NRW zur Anwendung gelangt, in Betracht. Bei Nr. 6.5-2 LEP NRW handelt es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts um ein echtes Ziel der Raumordnung. Vgl. zur Zielqualität: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2020 - 7 D 49/16.NE -, BRS 88 Nr. 4 = juris Rn. 27 ff. m. w. N., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 BN 46.20 -, juris. Nach Nr. 6.5-2 Abs. 1 LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Gemäß Nr. 6.5-10 LEP NRW sind vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, soweit von§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 6.5-2 und 6.5-3, im Falle von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 6.5-3, 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 zu entsprechen. Der Anwendungsbereich der beiden Regelungen ist eröffnet: Beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 ist von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht worden. Das durch diesen Plan zugelassene Fachmarktzentrum stellt ein Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO dar. Das geplante, aus einem Lebensmitteldiscounter, einem Getränke-Fachmarkt, einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogerie-Fachmarkt bestehende Fachmarktzentrum führt auch ein zentrenrelevantes Kernsortiment im Sinne der beiden Regelungen. Nach Nr. 6.5-2 Abs. 2 LEP NRW sind zentrenrelevant unter anderem die Sortimente gemäß Anlage 1. In dieser Anlage sind auch Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflegeartikel aufgeführt. Jedoch liegen die nördlichen und nordwestlichen Grundstücke des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan H 15 für das Fachmarktzentrum festgesetzten Vorhabengebietes, auf denen das Gebäude des Lebensmitteldiscounters sowie Teile der Gebäude des Getränke-Fachmarkts und des Lebensmittelvollsortimenters errichtet werden sollen, weder in einem bestehenden zentralen Versorgungsbereich noch in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich in städtebaulich integrierter Lage. Insbesondere liegen diese Vorhabengrundstücke - anders als das Verwaltungsgericht auf Seite 21 unten des angefochtenen Beschlusses wohl meint - außerhalb des auf Seite 72 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Stadt I. -C. N. aus März 2014 "parzellenscharf" abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs "Hauptzentrum I. ". Darüber hinaus sind diese Vorhabengrundstücke auch in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. -C. N. nicht als zentraler Versorgungsbereich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) BauGB zeichnerisch dargestellt (gelb schraffierte Fläche), weshalb vorliegend auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, möglich erscheint. Vgl. zur rechtlichen Relevanz der Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) BauGB: Kuschnerus / Bischopink / Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 174 m. w. N. Eine nähere Prüfung dieses Aspekts ist angesichts der vorstehenden Ausführungen unter 1. aber ebenso wenig erforderlich wie die nähere Prüfung der Frage, ob vorliegend die Ausnahmeregelung in Nr. 6.5-2 Abs. 3 LEP NRW anwendbar ist und - bejahendenfalls - die kumulativ zu erfüllenden Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Zudem kann die Stadt I. -C. N. sowohl ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept als auch ihren Flächennutzungsplan hinsichtlich der Ausweisung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptzentrum I. " jederzeit ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m.§ 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen konnte die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen auferlegt werden, da sie in beiden Instanzen einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).