Beschluss
19 B 464/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.19B464.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragsgegnerin vor Ablauf der noch bis zum 5. Juni 2023 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies ist geboten, weil die „European Fight Night“ in Budapest, um deren Besuch durch den Antragsteller es letztlich geht, am morgigen Samstag, dem 6. Mai 2023 stattfinden soll, und die Antragsgegnerin die streitige Ausweisbeschränkung deshalb auf den 6. Mai 2023, 23.59 Uhr befristet hat. Der Senat hat beiden Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum heutigen Tag, 11.00 Uhr, gegeben. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 17 K 1816/23 gegen die vom 4. Mai 2023, 0.00 Uhr, bis zum 6. Mai 2023, 23.59 Uhr befristete räumliche Beschränkung seines Personalausweises Nr. 00000000000, gültig vom 21. November 2017 bis zum 21. September 2027, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2023 unter Änderung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der im vorstehenden Verfahren aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorliegen, auf die die Antragsgegnerin die räumliche Beschränkung des Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG gestützt hat. Dem setzt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt tatbestandlich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Antragssteller sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland - nämlich deren internationales Ansehen sowie deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die grenzüberschreitende Bekämpfung des Neonazismus - durch die Teilnahme an der „European Fight Night“ und deren organisatorische Unterstützung gefährdet oder gefährden wird. Der Begriff „sonstige erhebliche Belange“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der Senat in vollem Umfang nachzuprüfen hat. Er erfasst Tatbestände, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbestandsvarianten (innere und äußere Sicherheit) nahekommen. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 ‑ 6 C 8.18 ‑, BVerwGE 165, 251, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, NJW 2016, 518, juris, Rn. 28 m. w. N. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Insbesondere können das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Mai 1994 - 1 S 667/94 -, DVBl. 1995, 360, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 24. November 2020 - 10 K 1309/20 -, juris, Rn. 7 ff. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Die Passversagungstatbestände in § 7 Abs. 1 PassG setzen lediglich voraus, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen“, also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für diese Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG zu begründen. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015, a. a. O., Rn. 36; Beschluss vom 16. April 2014 ‑ 19 B 59/14 ‑, NWVBl. 2015, 36, juris, Rn. 3. Nach diesem Maßstab besteht hier keine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG, weil sich aus den derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die grenzüberschreitende Bekämpfung des Neonazismus gefährdet wäre, wenn die Antragsgegnerin es zulässt, dass der Antragsteller nach Ungarn reist, um an der Veranstaltung „European Fight Night“ teilzunehmen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme, der Antragsteller werde als Mitwirkender an der Kampfsportveranstaltung teilnehmen, dafür nicht ausreichend, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob und wie konkret die Veranstaltung „European Fight Night“ als Bühne für rechtsextremistische politische Agitation benutzt, zu Gewalt aufgerufen oder gewaltverherrlichende Äußerungen getätigt werden sollen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigen die Annahme, dass ein wesentliches Ziel der Veranstaltung in der transnationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene besteht. Die Antragsgegnerin hat auch dargelegt, dass der Antragsteller die Durchführung der Veranstaltung organisatorisch unterstützt. Für die weitere Annahme der Antragsgegnerin hingegen, dass Kampftechniken als Mittel im Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vermittelt werden sollen, findet sich im vorgelegten Verwaltungsvorgang keine hinreichende Grundlage. Dies wird lediglich ohne Angabe konkreter nachprüfbarer Tatsachen behauptet. Ob der angeführte tätliche Angriff auf einen Polizisten 2018 und die Verbreitung diesbezüglicher Videoaufnahmen „innerhalb der rechtsextremistischen Szene“ in einem Zusammenhang zu der „European Fight Night“ oder der ähnlich ausgerichteten früheren Veranstaltung „Kampf der Nibelungen“ steht, lässt sich mangels genauerer Angaben nicht beurteilen. In dem Verwaltungsvorgang finden sich auch keine Angaben dazu, wie die Veranstaltung „European Fight Night“ und die Teilnahme des Antragstellers an dieser Veranstaltung von den ungarischen Behörden bewertet wird. Die Antragsgegnerin stellt ferner nicht in Abrede, dass offen sei, ob bei der Veranstaltung überhaupt politische Reden gehalten werden sollen. Die rechtsextreme Ausrichtung der Veranstaltung „European Fight Night“ zeigt sich zwar auch daran, dass sie lediglich teilöffentlich beworben wird und sich nur an Anhänger der „rechten Szene“ richtet. Gerade weil die Veranstaltung aber nicht darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen, und auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin bislang keine konkreten Anhaltspunkte für politische oder gewaltverherrlichende Reden oder sonstige Äußerungen vorliegen, ist auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht erkennbar, dass die Teilnahme des Antragstellers eine relevante Außenwirkung haben wird, die geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise zu beschädigen, die in ihrer Erheblichkeit einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit nahekommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).