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Beschluss

12 E 209/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0509.12E209.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 218/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt. Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 218/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.