Beschluss
4 A 187/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0509.4A187.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.6.2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.6.2022 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat versteht das vom Kläger als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2022. Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 15.7.2022 zugestellt. Sowohl die am 30.6.2022 und 13.7.2022 bei Gericht eingegangenen „Anhörungsrügen mit Beschwerde“ als auch die im Januar 2023 bei Gericht eingegangene „Beschwerde“ sind ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 2.2.2023 hingewiesen worden. Der Einwand des Klägers, ihm liege das Urteil nicht vor, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen ‒ mithin hier auch den Erhalt des Urteils vom 29.6.2022. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 ‒ 4 B 181.96 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N. Daran fehlt es vorliegend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger auch nach Hinweis nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.