Beschluss
4 B 608/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.4B608.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2520/22 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.3.2022 hinsichtlich der unter 01. der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen wiederherzustellen sowie hinsichtlich der unter 02. der Ordnungsverfügung getroffenen Regelung anzuordnen, teilweise abgelehnt, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2520/22 (VG Düsseldorf) gegen die unter 01. a) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.3.2022 ausgesprochene Gewerbeuntersagung und soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorbezeichneten Klage gegen die unter 02. der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung der zwangsweisen Schließung der Betriebsstätte durch Versiegelung gerichtet ist. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Ordnungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig sei. Die gravierenden – jeweils in einer polizeilichen Gaststättenmeldung dokumentierten – (strafrechtlich relevanten) Vorfälle vom 6.1. und 8.2.2022 rechtfertigten die von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die von dem Betrieb ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit und die mangelnde Möglichkeit bzw. den Willen zur Führung des Betriebes im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen getroffene Unzuverlässigkeitsprognose. Hinsichtlich des 6.1.2022 könne von einer „ordnungsgemäßen Organisation des Betriebes“ keine Rede sein. Die Antragstellerin habe ihre Aufsichtspflichten nicht ausreichend wahrgenommen, sodass es zu den zahlreichen Verstößen gegen Strafrechtsnormen habe kommen können. Dass der Vorfall am 6.1.2022 kein „atypisches Ausnahmeereignis“ gewesen sei, zeige der (erneute) Fund von Diebesgut am 8.2.2022. Gerade der Vorfall am 6.1.2022 hätte der Antragstellerin Anlass und Mahnung sein müssen, ihre Aufsichtspflichten – nicht zuletzt angesichts der problematischen örtlichen Lage ihres Betriebes – deutlich zu intensivieren. Der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen gewerberechtlichen Bewertung der genannten Vorfälle stehe schließlich auch weder der angeführte Freispruch noch die Bindungswirkung des § 35 Abs. 3 GewO entgegen. Auch die Androhung unmittelbaren Zwanges begegne keinen rechtlichen Bedenken. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der ohne ein Eingehen auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wiederholte Einwand der Antragstellerin, sie habe ihren Betrieb am 6.1.2022 ordnungsgemäß organisiert, greift nicht durch. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2019 – 4 B 1105/19 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., und vom 2.7.2021 – 4 B 679/20 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28.7.1978 ‒ I C 43.75 ‒, BVerwGE 56, 205 = juris, Rn. 22. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Antragstellerin ihrer Aufsichtspflicht als Gastwirtin in der Vergangenheit nicht ausreichend nachgekommen. Sie selbst konnte bei keiner der zahlreichen Kontrollen des Betriebs darin angetroffen oder aber auch nur telefonisch erreicht werden. Sie wurde bei einer Kontrolle am 11.5.2020 von einer Mitarbeiterin als „Inhaberin für die Anmeldung bei der Stadt“ bezeichnet. Chef sei der Ehemann der Inhaberin. Auch bei weiteren Kontrollen gaben Mitarbeiter den Ehemann der Antragstellerin als verantwortlichen Inhaber an bzw. gab sich dieser selbst als Chef aus. Anhaltspunkte dafür, dass sie selbst ihren Betrieb ‒ auch in Ansehung der problematischen örtlichen Lage ‒ so organisiert haben könnte, dass Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen wirksam unterbunden oder effektiv mit den zuständigen Behörden bei auftretenden Verstößen zusammengearbeitet werden konnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den zu Recht erfolgten Vorhalt des Verwaltungsgerichts, gerade der Vorfall am 6.1.2022 hätte der Antragstellerin Anlass und Mahnung sein müssen, ihre Aufsicht ‒ nicht zuletzt angesichts der problematischen örtlichen Lage ihres Betriebs ‒ deutlich zu intensivieren, ist sie in ihrer Beschwerdebegründung nicht eingegangen geschweige denn, dass sie ihm entgegengetreten wäre. Dass es zu diesem Vorfall durch die Erkrankung der Tochter der Angestellten und durch vorsätzliche Straftaten Dritter gekommen sei, lässt die zur Unzuverlässigkeit führende mangelhafte Organisation der Antragstellerin nicht entfallen. Auch die weiteren Vorfälle am 16.1. und 8.2.2022 zeigen, dass sie ihren Betrieb nicht so hat organisieren können oder wollen, dass Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nicht mehr vorkommen können. Bei dem Vorfall am 16.1.2022 war erneut die schon am 6.1.2022 eingesetzte Angestellte verantwortlich, obwohl diese bereits am 6.1.2022 den Betrieb wissentlich über eine Stunde ihrem – nicht bei der Antragstellerin angestellten – unangelernten und von der Polizei schon mehrfach als Verantwortlicher vor Ort angetroffenen Ehemann als Aufsichtsperson überlassen hatte. Dabei gehörte der Ehemann der Angestellten sogar zu den Beschuldigten des Vorfalls vom 6.1.2022. Selbst noch im gerichtlichen Verfahren hat es die Antragstellerin am 8. und am 15.4.2022 zu strafrechtlich relevanten Vorfällen kommen lassen, ohne dass eine Umorganisation ihres Betriebs zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Auch der Ehemann der Antragstellerin, so sie ihn denn als angestellten Geschäftsführer in ihrem Namen hat handeln lassen, hat nach den sachlich unwidersprochenen Feststellungen der genannten ordnungsbehördlichen und polizeilichen Kontrollen keine den rechtlichen Verpflichtungen eines Gastwirts genügende Aufsicht und Kontrolle ausgeübt. Er hat sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6.1.2022 dahingehend eingelassen, dass die Betriebe der Antragstellerin durchgehend an jedem Tag der Woche geöffnet seien und er deshalb nicht immer wissen könne, was in den Betrieben vorgehe. Dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerde den Fund von Diebesgut in ihrem Betrieb am 8.2.2022 in Frage stellt, steht der Annahme, bei dem Vorfall vom 6.1.2022 habe es sich nicht um ein „atypisches Ausnahmeereignis“ gehandelt, nicht entgegen. Die an den am 8.2.2022 im Betrieb der Antragstellerin aufgefundenen Jacken noch vorhandenen elektronischen Diebstahlssicherungen sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie entwendet worden sind. Wären die Sicherungen beim Kauf der Jacken versehentlich nicht entfernt worden, was die Antragstellerin vorträgt, hätten diese durch das Auslösen des entsprechenden Warntons das Verlassen des Geschäfts verhindern müssen. Wäre es nichts desto trotz zu einem unbemerkten Verbleib der Sicherungen gekommen, hätte die Antragstellerin die Vermutung, dass es sich um Diebesware handelt, durch Vorlage des Kaufbelegs auf einfache Weise widerlegen können, was sie jedoch nicht getan hat. Überdies erscheint es lebensfern, dass im Betrieb der Antragstellerin gleich zwei Jacken aufgefunden worden sein sollen, bei denen versehentlich die Sicherungen nicht entfernt wurden und dies zusätzlich beim Verlassen des Geschäfts unbemerkt blieb, zumal die Antragstellerin keinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, wem die Jacken gehören und wann sie gekauft wurden. Inwieweit die Rückgabe vermeintlicher Hehlerware an den Ehemann aus einer anderweitigen Durchsuchung am 22.2.2019 dagegen sprechen könnte, dass es sich bei den im Jahr 2022 aufgefundenen Jacken um Diebesgut handelt, legt die Antragstellerin nicht dar. Ein Zusammenhang ist nicht im Ansatz zu erkennen. Schließlich führt auch der Einwand, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung auch gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK nicht in Einklang zu bringen, zu keiner anderweitigen Einschätzung. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit geht es nicht um die Feststellung eines strafwürdigen Verhaltens, sondern handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2021 – 4 B 1143/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und fußt darauf, dass im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die erstinstanzliche Teilstattgabe lediglich die Gewerbeuntersagung, nicht aber die erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.