OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3524/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0512.4A3524.20.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11.7.2019, mit der dem Kläger die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die auf eine angeblich fehlende Berücksichtigung eines zu erwartenden Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag und eine ebenfalls als fehlend erachtete Verhältnismäßigkeitsprüfung gestützten Einwände des Klägers stehen der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Umstände, die in den Zeitraum danach fallen, und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 23 f.; Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13; Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im maßgeblichen Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung trotz der in den entstandenen Steuerrückständen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit Umstände vorliegen, die eine andere, positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 20.4.2021 – 4 B 1168/20 –, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19 –, juris, Rn. 9 f. In dem danach für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im Juli 2019 war der Kläger nach den oben genannten Maßstäben unzuverlässig. Die seit dem Jahr 2003 aufgebauten Steuerrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt beliefen sich auf 670.321,27 Euro, die ebenfalls seit dem Jahr 2003 aufgebauten Rückstände an Gewerbesteuern und Zinsen auf 312.843,80 Euro. Gemessen an diesen erheblichen und über Jahre hinweg aufgebauten Rückständen waren verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Klägers nicht ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erwarteten Verkaufserlös aus einem Grundstückskaufvertrag. Dessen Vollzug nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bereits unter dem 23.5.2018 ließ bis zum Erlass der Ordnungsverfügung und darüber hinaus zumindest bis zum 1.2.2021, dem Datum der Anfertigung der Zulassungsbegründung, auf sich warten. Ob dieser Vollzug – wie vom Kläger vorgetragen – maßgeblich auch durch die fehlende Zustimmung des Finanzamts zu der vom Notar vorgeschlagenen Treuhandlösung ins Stocken geraten ist, ist aufgrund des objektiven Maßstabs bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass für die vom Kläger beantragte Beiziehung der Erhebungsakte des Finanzamts oder weiterer Akten der Beklagten. Zudem hat der Kläger selbst aufgrund seines gegenüber der Beklagten auch eingeräumten, jahrelangen, unzulänglichen Steuererklärungs- und Zahlungsverhaltens die Entstehung seiner erheblichen Steuerrückstände verursacht und hierdurch zugleich die Ermittlung seiner tatsächlichen Steuerlast bzw. eine tatsächliche Verständigung hierüber erschwert. In einer solchen Situation lag es – insbesondere in Anbetracht des bereits eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens – in seiner Verantwortung, die vom ihm beispielhaft durch Vorlage des Schreibens vom 24.6.2019 vorgetragenen Rückfragen des Finanzamts bei seiner Bank zu der vom Notar vorgeschlagenen Treuhandlösung selbst zu klären und nicht bloß auf die Rückmeldung des Finanzamts hierzu zu warten. Ausgehend davon war die Annahme des Beklagten zum Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung gerechtfertigt, dass der Kläger auch zukünftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachkommen werde. Schon angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten bestand darüber hinaus kein Anlass, die Gewerbeuntersagung im Rahmen von Verhältnismäßigkeitserwägungen unter die auflösende Bedingung einer vollständigen Begleichung der Steuerrückstände bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Abgesehen davon widerspräche die oben ausgeführte Systematik des § 35 GewO der Zulässigkeit einer solchen aufschiebenden Bedingung. Die Beklagte hat aus den vorgenannten Gründen auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht ermessensfehlerhaft ausgesprochen. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Kläger nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbearten ausweichen oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 20; zur gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit bei Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. Sofern es dem Kläger künftig doch noch, auch vor Ablauf des Karenzjahrs gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, juris, Rn. 10; und vom 14.6.2022 ‒ 4 E 71/21 ‒, juris, Rn. 20 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.