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Beschluss

7 A 2901/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.7A2901.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, ihm stünden - jedenfalls der Erweiterung des rückwärtigen Anbaus, der darauf befindlichen Dachterrasse und der für diesen Anbau beantragten Nutzungsänderung - öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, § 35 Abs. 4 BauGB finde keine Anwendung, wenn - wie hier - dem Vorhaben verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegen stünden. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bestehe nicht. Soweit die Kläger geltend machen, der streitbefangene Anbau sei bei Inkrafttreten des Landschaftsplans 1988 bereits vorhanden gewesen, sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten danach im Schutzgebiet keine weiteren baulichen Anlagen errichtet oder bestehende bauliche Anlagen geändert, auch das Verwaltungsgericht gehe von diesem Sachverhalt aus, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass aus einer Erweiterung des Anbaus vor 1988 und eines anzunehmenden Bestandsschutzes desselben kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung folgen würde. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der Senatsrechtsprechung. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen "aktiven Bestandsschutz". Aspekte des Bestandsschutzes begründen deshalb keinen Genehmigungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2015 - 7 A 882/14 -, juris Rn. 4, m. w. N. Das weitere Vorbringen der Kläger, eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sei hier mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine atypische Grundstückssituation vor, die Festsetzungen des Landschaftsplans führten wegen objektiv grundstücksbezogener Besonderheiten zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihres Grundeigentums, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger legen bereits keine grundstücksbezogenen Besonderheiten dar. Soweit sie auf die Erweiterungsfläche von 4,16 m² abstellen, resultiert daraus keine atypische Grundstückssituation. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung baulicher Anlagen innerhalb von Schutzgebieten regelmäßig nicht um einen atypischen Fall handele, da die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt sei. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von ihnen begehrte Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein könnte, unrichtig sein könnte. Ob darüber hinaus auch ein öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB in Gestalt des Gewässerschutzes beeinträchtigt würde, bedarf aus obigen Gründen keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen der Kläger auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.