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Beschluss

13 B 783/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.13B783.22.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2022 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2022 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller seine mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 unbeschränkt eingelegte Beschwerde hinsichtlich der erstinstanzlich verfolgten Anträge, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung der Internetseite „T.“ anzuordnen, sowie der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung des Kanals „E.“ im Messengerdienst „B.“ anzuordnen, mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022 durch die Erklärung, diese Anträge würden im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt, sinngemäß zurückgenommen hat. II. Die noch verbleibende Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Über den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung sämtlicher Internetseiten, zu denen im Rahmen des „Ukraine-Konflikts“ der Zugang unterbunden wurde, insbesondere die Entsperrung der Internetseite „V.“, anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht – von der Beschwerde unbeanstandet – unter Bezugnahme auf das Gebot, den Antragsgegenstand zu bestimmen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) nur hinsichtlich des vom Antragsteller namentlich angegebenen Medienangebots – der von „S.“ betriebenen Internetseite „V.“– entschieden (vgl. Beschlussabdruck, S. 3). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur der so begrenzte Antrag. Das Verwaltungsgericht hat den so verstandenen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Bundesnetzagentur sei nicht gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1 TKG gehalten, gegenüber den Anbietern von Internetzugangsdiensten nach fruchtloser Fristsetzung (§ 202 Abs. 1 Satz 1 TKG) die Entsperrung der Internetseite „V.“ wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 VO (EU) Nr. 2015/2120 (sog. Telecom-Single-Market Verordnung – TSM-VO –) anzuordnen. Nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 Hs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 2015/2120 dürften Anbieter von Internetzugangsdiensten bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste – oder bestimmte Kategorien von diesen – nicht blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Hier liege ein Rechtfertigungsgrund in Form eines unmittelbar anwendbaren Gesetzgebungsakts der Union vor, der sich aus dem durch die Verordnung (EU) 2022/350 vom 1. März 2022 in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügten Art. 2 f Abs. 1 ergebe. Danach sei es Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV der Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – zu denen u. a. „S.“ gehöre – zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Jedenfalls im Rahmen des auf summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens dränge sich nicht auf, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Dazu hat das Verwaltungsgericht auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-125/22 R (RT France gegen Rat der Europäischen Union) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichend begründet, warum Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Insbesondere gehe es nicht auf die von ihm bereits in der Antragsschrift genannte Informationsfreiheit ein. Jedenfalls folge der Anordnungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. Dem ist nicht zu folgen. 1. Soweit über die gesperrte Internetseite „V.“ das Rundfunkangebot bzw. der Fernsehkanal von E. abrufbar gewesen ist, erscheint eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Informationsfreiheit durch den Erlass von Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 schon deshalb fraglich, weil die Medienanstalt P.-Brandenburg (MABB) aufgrund einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten den (linearen) Sendebetrieb von E. (auch über Livestream im Internet) in Deutschland gegenüber der R. GmbH mit Sitz in P. bereits am 1. Februar 2022 wegen einer fehlenden Rundfunklizenz untersagt hat. Das Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 - 27 L 43/22 -, juris, hat den Antrag der R. GmbH auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Untersagungsbescheid (rechtskräftig) abgelehnt; das Hauptsacheverfahren (27 K 25/22) ist soweit ersichtlich noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit durch Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 drängt sich aber auch bei Außerachtlassung dieses Umstands und mit Blick darauf, dass das in dieser Regelung enthaltene Sendeverbot neben dem linearen Rundfunkangebot der in Anhang XV genannten russischen Medien auch weitere Sendeinhalte wie etwa on demand verfügbare Videos umfassen dürfte, vgl. EU-Kommission, Consolidated FAQs on the Implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, Abschnitt G. Sector Specific Questions, Ziffer 1. Media, Antwort zu Frage 2; (in englischer Sprache) abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-04/faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf, bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht auf. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen sein Grundrecht auf Informationsfreiheit dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht Art. 5 Abs. 1 GG, sondern Art. 11 EU-GRCh zur Anwendung kommen, weil im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union die Bestimmung der für deutsche Behörden und Gerichte maßgeblichen Grundrechtsverbürgungen grundsätzlich davon abhängt, ob die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist. Dies richtet sich in aller Regel nach den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also danach, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die sich aus ihm konkret ergebenden Rechtsfolgen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegt werden. Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, juris Rn. 35 und 42, und vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2021 - 9 A 1531/16 -, juris Rn. 144, und vom 21. Februar 2022 - 9 A 361/18 -, juris, Rn. 107. Hiervon ausgehend dürfte der vorliegende Streitfall um die Entsperrung der auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrten Internetseite „V.“ vollständig unionsrechtlich determiniert sein. Das Vorbringen des Antragstellers, in den Mitgliedstaaten sei die Rundfunk- und Internetinfrastruktur unterschiedlich organisiert, steht dieser Annahme nicht entgegen. Das in Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vorgesehene Sendeverbot entfaltet unabhängig von der jeweiligen Rundfunk- und Internetinfrastruktur und unabhängig von einem Umsetzungsakt mitgliedstaatlicher Behörden unmittelbare Wirkung. Im Übrigen dürfte allein die Notwendigkeit der Umsetzung unmittelbar anwendbaren Unionsrechts durch die einzelnen mitgliedstaatlichen Behörden der Annahme einer unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Materie auch nicht entgegenstehen. Da der indirekte Vollzug von Unionsrecht durch Behörden der Mitgliedstaaten der Regelfall ist, dürfte für die Frage der Anwendung der Unionsgrundrechte allein entscheidend sein, ob – wie es hier der Fall sein dürfte – von einem materiell vollständig vereinheitlichten Rechtsregime auszugehen ist. 2. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 wegen eines Verstoßes gegen Art. 11 EU-GRCh (vorläufig) nicht anzuwenden ist. Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des EuGH ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, der die vorläufige Nichtanwendung einer Norm des sekundären Unionsrechts voraussetzt, nur zulässig, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Norm hat, diese Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt (sofern er mit ihr noch nicht befasst ist), die Entscheidung dringlich ist, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, das Gericht das Interesse der Union angemessen berücksichtigt und wenn es bei der Prüfung dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des EuG über die Rechtmäßigkeit der fraglichen Norm beachtet. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - Rs. C-465/93 -, juris, Rn. 32 ff., und vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-304/09 -, juris, Rn. 45, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 VwGO, Rn. 68c ff. Nach diesen Maßstäben kommt der die (vorläufige) Nichtanwendung des Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 voraussetzende Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Entscheidung dringlich ist, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, was fragwürdig erscheint, bestehen jedenfalls schon keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014. Gegen das Vorliegen erheblicher Zweifel spricht bereits, dass das EuG die von RT France erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sowie die darauf beruhende Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 abgewiesen und sich dabei auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das in Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 enthaltene Sendeverbot gegen die durch Art. 11 EU-GRCh garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 116 ff. Zwar ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren zu dem von RT France am 27. September 2022 eingelegten Rechtsmittel ist beim EuGH unter dem Az. C-620/22 noch anhängig. Dass die Entscheidung mit Blick auf die durch Art. 11 EU-GRCh geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit offensichtlich rechtsfehlerhaft ist und vor dem EuGH voraussichtlich keinen Bestand haben wird, legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen aber weder dar noch drängt sich dies dem Senat sonst auf. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Erwägungen des EuG zu RT France (etwa im Hinblick auf die Finanzierung durch den russischen Staat oder die Inhalte der Berichterstattung) auf S. nicht zutreffen würden bzw. übertragbar wären. a. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu der Annahme, der Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh sei nicht gewahrt. Danach muss jede Einschränkung der Ausübung der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Rechte und Freiheiten „gesetzlich vorgesehen“ sein. Dies setzt u. a. voraus, dass der Grundrechtseingriff auf einer materiell abstrakt-generellen Rechtsgrundlage beruht. Vgl. etwa Hilf in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Aufl. 2010, § 164 Die Schranken der EU-Grundrechte, Rn. 60; Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 52 GRCh Rn. 40 f. Das EuG hat in der zitierten Entscheidung angenommen, das Sendeverbot sei i. S. v. Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh gesetzlich vorgesehen und dabei (ohne weiteres) darauf abgestellt, dass es in Rechtsakten enthalten sei, die u. a. allgemeine Geltung hätten. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 149 ff., m. w. N. Der Antragsteller legt weder dar noch drängt sich dem Senat sonst auf, dass der EuGH insoweit zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV hat die Verordnung allgemeine Geltung. Diese dürfte – ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller sich darauf überhaupt berufen könnte – vorliegend nicht allein deshalb entfallen, weil sich das in Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 enthaltene Sendeverbot für die in Anhang XV genannten russischen Medien letztlich auch als ihnen gegenüber ergangene Einzelentscheidung darstellen könnte. Der EuGH hat zu im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ergangenen Sanktionen entschieden, dass es sich bei Verordnungen, mit denen das Einfrieren der Gelder von benannten Personen und Einrichtungen angeordnet wird, gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen handelt. Allein der Umstand, dass die Personen und Organisationen, die Gegenstand der mit der streitigen Verordnung verhängten Restriktionen sind, namentlich aufgeführt und daher im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell von ihr betroffen sind, bedeute nicht, dass dieser Rechtsakt keine allgemeine Geltung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV habe und nicht als Verordnung eingestuft werden könne. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. April 2016 - Rs. C-200/13 -, juris, Rn. 119 f., m. w. N., und vom 23. April 2013 - Rs. C-478/11 P u. a. -, juris, Rn. 56, m. w. N.; auf letztere Entscheidung im Zusammenhang mit dem Kriterium „gesetzlich vorgesehen“ verweisend: EuG, Urteil vom 5. November 2014, - Rs. T-307/12 -, juris, Rn. 176. Diese Rechtsprechung dürfte auf das hier an die allgemein und abstrakt bestimmten „Betreiber“ i. S. v. Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 gerichtete, aber nur auf bestimmte namentlich benannte russische Medien bezogene Sendeverbot übertragbar sein. b. Das Vorbringen des Antragstellers, die „Zensur“ der von dem Sendeverbot betroffenen russischen Medien sei nicht gerechtfertigt, begründet ebenfalls keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014. Das EuG hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass das in Art. 11 EU-GRCh geschützte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh nur eingeschränkt werden darf, wenn sein Wesensgehalt geachtet wird, die Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Eine Rechtfertigung des Sendeverbots in diesem Sinne hat das EuG nicht nur hinsichtlich des Eingriffs in die Meinungsfreiheit der Klägerin RT France angenommen, sondern (erst recht) auch mit Blick auf die Beschränkung des Rechts der Öffentlichkeit, das von ihr ausgestrahlte Programm zu empfangen. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 142 ff., 214. Die Einschätzung des EuG, dass der mit dem (vorübergehenden) Sendeverbot verbundene Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigt ist, stellt der Antragsteller mit seinen im Einzelnen vorgebrachten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Soweit er geltend macht, er habe mit Blick auf die konstituierende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung ein berechtigtes Interesse daran, die Darstellungen der russischen Medien über die Zustände im Land und über die Vorgänge im Krieg mit der Ukraine in Erfahrung zu bringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das EuG – im Rahmen des einschlägigen unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK, der im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite der garantierten Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 11 EU-GRCh entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), ausdrücklich mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit als wesentlicher Grundlage einer demokratischen Gesellschaft auseinandergesetzt hat. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 132 ff. Es ist gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit angesichts des außergewöhnlichen Kontexts des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine mit Blick auf die mit dem Sendeverbot verfolgten Ziele – namentlich der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union, die „durch die systematische internationale Propagandakampagne, die von der Russischen Föderation über die von ihrer Führung direkt oder indirekt kontrollierten Medien durchgeführt wird, um die Nachbarländer, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren und den militärischen Angriff auf die Ukraine zu unterstützen“, bedroht würden, sowie das im Rahmen einer Gesamtstrategie verfolgte Ziel, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie ihren Angriff auf dieses Land beenden – verhältnismäßig ist. Vgl. dazu ausführlich: EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 ‑ Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 160 ff. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Abwägung offensichtlich fehlerhaft ist und vor dem EuGH voraussichtlich nicht bestehen wird. Dies gilt zunächst, soweit er vorbringt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Zuschauer die Darstellungen der russischen Seite ohne weiteres glauben würden. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese nicht näher substantiierte Behauptung geeignet wäre, die Erforderlichkeit des Sendeverbots mit Blick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Union in Frage zu stellen, ist jedenfalls auch nicht dargetan, warum die Maßnahme zur Erreichung des weiteren Ziels, mit dem Sendeverbot als Teil einer Gesamtstrategie größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden aufzubauen, nicht erforderlich sein sollte. Das pauschale Vorbringen, die Vorstellung, man könne durch solche „Zensurmaßnahmen“ die politische Strategie eines Staates und dessen Kriegsführung beeinflussen, sei abwegig, reicht insoweit ersichtlich nicht aus, um die Abwägung des EuG durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, das mit dem Sendeverbot verfolgte Ziel, mögliche russische Kriegspropaganda zu unterbinden, rechtfertige jedenfalls keine pauschale Sperrung jeglicher Inhalte, zudem hätte es ausgereicht, bei mutmaßlichen Fehlinformationen einen Hinweis zur Einordnung des Angebots einzublenden, hat das EuG nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit dem Sendeverbot verfolgten Ziele durch solche Maßnahmen angesichts der Natur eines kontinuierlichen Nachrichtenkanals nicht ebenso wirksam erreicht werden könnten. Ein Sendeverbot nur hinsichtlich bestimmter Inhalte sei praktisch nicht durchführbar; die Verpflichtung, ein Banner oder einen Warnhinweis einzublenden, hätte nur begrenzte Wirksamkeit. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 197. Mit Blick darauf, dass Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 es auch verbietet, die Sendung von Inhalten zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, spricht für den Senat auch nicht Überwiegendes dafür, dass ein mit der Sperrung der gesamten Internetseite etwaig verbundener Entzug der Möglichkeit, dort ebenfalls veröffentlichte Online-Artikel wie den vom Antragsteller benannten („Fasbender im Gespräch mit Alexander Unzicker: Einsteins Alptraum“) abzurufen, unverhältnismäßig wäre. Vgl. hinsichtlich der Sperrung von Domains der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten russischen Medien: Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC), Pressemitteilung vom 11. März 2022 (in englischer Sprache), abrufbar unter: https://www.berec.europa.eu/en/news-publications/news-and-newsletters/berec-supports-isps-in-implementing-the-eu-sanctions-to-block-rt-and-sputnik. Dass keinerlei Gefahr dahingehend mehr bestünde, dass über die Internetseite „V.“ von dem Verbot des Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 erfasste Sendeinhalte angeboten werden könnten, macht der Antragsteller nicht geltend und drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts von 15.000 Euro für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht über die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung der Entsperrung von Internetangeboten hinsichtlich zwei namentlich benannter Internetseiten („www.T.“ und „V.“) sowie einem namentlich benannten Kanal in einem Messengerdienst entschieden hat. Dabei handelt es sich um eigenständige Streitgegenstände, für die wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der volle Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den soeben genannten Vorschriften sowie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und stützt sich auf die gleiche Erwägung wie die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).