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Beschluss

6 B 182/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.6B182.23.00
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Leitsätze

Mangels Anordnungsgrunds erfolglose Beschwerde eines Regierungsbaurats in einem Stellenbesetzungsverfahren, bei dem mehr Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, als der Dienstherr nach Durchführung des Auswahlverfahrens besetzen will, und die weitere Besetzung der freigebliebenen Stellen allein vom Erreichen eines bestimmten Notenwerts im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abhängt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Anordnungsgrunds erfolglose Beschwerde eines Regierungsbaurats in einem Stellenbesetzungsverfahren, bei dem mehr Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, als der Dienstherr nach Durchführung des Auswahlverfahrens besetzen will, und die weitere Besetzung der freigebliebenen Stellen allein vom Erreichen eines bestimmten Notenwerts im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abhängt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Anders als der Antragsgegner meint, genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller hat die aus seiner Sicht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte fristgerecht vortragen; seine Ausführungen lassen erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen er den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält. Vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 63 und 97. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Dezember von ihm geplanten Ernennungen von Beamtinnen und Beamten - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - im Bau- und Liegenschaftsbetrieb in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nicht vorzunehmen und Ernennungsurkunden nicht zu übergeben, bis über die Vergabe eines dieser Beförderungsämter an den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Antragserwiderung ausgeführt: „Beim Antragsgegner werden die Beförderungsämter nicht ausgeschrieben. Für die Beamtenstellen in der Laufbahngruppe 2.1 gibt es beim Antragsgegner keine Dienstpostenbewertung. Die […] Beamten in der Laufbahngruppe 2.1 können auf Ihren Dienstposten vom Eingangsamt bis A 13 (Beförderungsamt) befördert werden. Beförderungen werden nach dem Leistungsprinzip allein aufgrund der aktuellen dienstlichen (Regel-) Beurteilung vorgenommen. Dabei werden zunächst alle […] Beamte, die die Gesamtnote 5 Punkte erhalten haben berücksichtigt und sofern noch weitere Beförderungsmöglichkeiten bestehen, teilweise oder auch alle […] Beamten mit der Gesamtnote von 4 Punkten. Nach dem aktuellen Regelbeurteilungsverfahren zum Stichtag 1.7.2022 bestand in der Vergleichsgruppe des Antragstellers ([…] Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in den Niederlassungen und der Zentrale des Antraggegners) die Möglichkeit alle […] Beamten deren aktuelle dienstliche (Regel-)Beurteilung im Gesamturteil mindestens 4 Punkte (‚übertrifft die Anforderungen‘) erreicht, ins Beförderungsverfahren mit einzubeziehen, sofern die sonstigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Dienstzeit) erfüllt waren. Der Antragsgegner verfügt in seinem Stellenplan über ausreichende Beförderungsstellen in der Besoldungsgruppe A 13, um diese […] Beamten, die mit der Bestnote 5 Punkte (‚übertrifft die Anforderung in besonderem Maße‘) und der zweitbesten Note 4 Punkte (‚übertrifft die Anforderungen‘) beurteilt wurden, zu befördern ohne dabei alle vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten in dieser Besoldungsgruppe auszuschöpfen. Es stehen noch weitere freie und besetzbare Beförderungsstellen zur Verfügung.“ Davon ausgehend sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht notwendig, um den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Ihm drohe in der vorliegenden Konstellation kein wesentlicher Nachteil, insbesondere kein Rechtsverlust. Die Situation eines Konkurrentenstreitverfahrens, in dem die Besetzungeines Beförderungsdienstpostens mit einem Mitbewerber drohe, liege nicht vor, so dass kein Bedürfnis dafür bestehe, die Freihaltung der Stellen durch das Gericht anordnen zu lassen. Der Antragsteller könne seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ohne weiteres in einem Klageverfahren geltend machen. Es gehe vorliegend nicht um die Freihaltung einer Planstelle in einem Auswahlverfahren unter miteinander konkurrierenden Bewerbern im Wege der Zusicherung. Nach den - nicht bestrittenen - Ausführungen des Antragsgegners hänge die Beförderung einzig vom Erreichen einer Beurteilung mit 4 Punkten ab, weil die vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien und noch weitere und besetzbare Beförderungsstellen zur Verfügung stünden. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Das Beschwerdevorbringen bietet zunächst keinen Grund, an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, die vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und es stünden noch weitere und besetzbare Beförderungsstellen zur Verfügung. a) Die Rüge des Antragstellers, der Inhalt der - oben im Wortlaut wiedergegebenen - Erklärung des Antragsgegners, die der Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt, sei „in keiner Weise belegt“, ist für sich genommen nicht geeignet, das grundsätzliche Vertrauen in die Richtigkeit einer amtlichen Auskunft zu erschüttern. b) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, neben ihm hätten „weitere […] Beamte des Bau- und Liegenschaftsbetriebs Konkurrentenverfahren eingeleitet“, denen ebenfalls „zugesagt worden [sei], dass in ausreichendem Umfang A 13-Stellen vorhanden seien.“ Nach der o. g. Erklärung des Antragsgegners stehen jedenfalls mehrere Stellen zur Verfügung. Insbesondere seine weitergehende Erklärung, „dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 g. D. zur Verfügung steh[e] und bis zur bestandskräftigen Klärung der Beurteilungsangelegenheit im Hauptsacheverfahren für den Fall des Obsiegens des Antragstellers freigehalten“ werde (so S. 5 der Antragserwiderung vom 10.1.2023, Bl. 23 der Gerichtsakte - GA -), kann bei der gebotenen Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) nur dahin verstanden werden, dass dem Antragsgegner so viele Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, wie Antragsteller in den anhängigen bzw. zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhanden bzw. zu erwarten sind. Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.8.2021 - 2 B 10820/21 -, IÖD 2021, 270 = juris Rn. 4. Darauf deutet nicht zuletzt auch die vom Antragsgegner gewählte bzw. ihm vom Antragsteller zugeschriebene Wortwahl („in ausreichendem Umfang“) hin. c) Auf die Mutmaßung des Antragstellers, „auch noch in früheren Auswahlverfahren, bei denen die jeweiligen Klageverfahren noch nicht abgeschlossen [seien], [könnten] entsprechende Zusagen“ gegeben worden sein, hat der Antragsgegner klargestellt, „dass aus den vergangenen Beurteilungsverfahren der Besoldungsgruppe A 12 auch keine weiteren Klageverfahren rechtshängig sind.“ Anlass, die Richtigkeit dieser Angabe in Frage zu stellen, bietet weder das Beschwerdevorbringen noch besteht er aus anderen Gründen. Die Zweifel des Antragstellers, „ob eine Zusage für [ihn] hier überhaupt durch eine entsprechende Anzahl von A 13-Planstellen gedeckt“ sei, erweisen sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 2. Erfolglos macht der Antragsteller ferner geltend, es sei „unklar, ob dann, wenn auch andere Beamte sich in dem Hauptsacheverfahren durchsetzen, bei einer weiteren Beförderung des Antragstellers die Richtsätze des § 8 Abs. 3 LVO eingehalten werden“ könnten, und es stünden „dann wiederum alle Beurteilungen von allen […] Beamten infrage“. Wie der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren selbst hervorgehoben hat, könnten „zehn Personen befördert werden, ohne dass die Regelsätze überschritten“ würden. Diese Annahme findet Bestätigung in der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht, wonach die Vergleichsgruppe aus 34 Beamten besteht, von denen jeweils vier Beamte die beste bzw. zweitbeste Note erhalten haben, was einem Anteil von 11,76 v.H. entspricht. Dies zugrunde gelegt würde der Richtwert des § 8 Abs. 3 Satz 1 LVO, wonach der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. nicht überschreiten „soll“, selbst dann nur geringfügig überschritten, wenn der Antragsteller und die weiteren beiden Beamten, die sich - nach Auskunft des Antragsgegners - gegen ihre Beurteilung zur Wehr gesetzt haben, die zweitbeste Note erhielten. Weil es sich bei der Richtwertvorgabe lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, die solchen geringfügigen Über- oder auch Unterschreitungen zugänglich sein muss und die zutreffende Notenvergabe im Einzelfall nicht verhindern darf, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - 2 A 10637/13 -, NVwZ-RR 2014, 813 = juris Rn. 40; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 5/2023, Teil B Die dienstliche Beurteilung der Beamten, VI. 4. d) aa) Rn. 403, jeweils m. w. N., erscheint es (nahezu) ausgeschlossen, dass eine Neubeurteilung sämtlicher Beamter aus Rechtsgründen erforderlich wird. 3. Soweit der Antragsteller weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „welche rechtliche Qualität die Zusage des Antragsgegners überhaupt“ habe bzw. „unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die […] Erklärung überhaupt die beabsichtigte rechtliche Wirkung erzielen“ könne, zeigt die Beschwerde eine Entscheidungserheblichkeit bereits nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Rechtsqualität der Erklärung nicht befassen müssen. Das Entfallen des Anordnungsgrunds ist in der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht abhängig von einer - wie auch immer zu qualifizierenden - Zusage, eine Stelle freizuhalten. Ein Anordnungsgrund ist vielmehr bereits zu verneinen, wenn - und solange - dem Antragsgegner mehr Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, als er nach Durchführung des Auswahlverfahrens besetzen will, und die weitere Besetzung der freigebliebenen Stellen allein davon abhängt, dass die Bewerber einen bestimmten Notenwert - hier 4 Punkte - im Gesamturteil erreichen. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, zieht der Antragsteller - wie gezeigt - nicht durchgreifend in Zweifel. Im Hinblick auf die freigebliebenen Stellen ist die gerichtliche Anordnung der Untersagung der Stellenbesetzung - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mithin schon deshalb unnötig, weil letztere gar nicht ansteht; einen Konkurrenten, mit dem die Stelle besetzt werden soll, gibt es nicht. Es handelt sich bei dieser Konstellation der nach Durchführung des Auswahlverfahrens freigebliebenen Stellen nicht um das (unzulässige) Freihalten einer sogenannten „Reservestelle“, die vom durchgeführten Auswahlverfahren nicht erfasst war und die wiederum erst auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens besetzt werden dürfte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 -, juris Rn. 6, sowie vom 19.3.2020 - 6 B 285/20 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes wird der Antragsgegner den Antragsteller allerdings rechtzeitig zu benachrichtigen haben, sobald absehbar ist, dass die Beförderungsstelle wegfällt, dem BLB NRW also nicht mehr zur Besetzung zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Erklärung, „dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle […] zur Verfügung steh[e] und […] freigehalten“ werde, um eine (bedingte) Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW oder eine sonstige, gleichfalls zulässige Zusage handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 8. 97 -, BVerwGE 106, 129 = juris Rn. 19 f. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass es sich bei der o. g. Erklärung um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Denn die Freihaltung der Stelle verwirklicht sich dadurch, dass der Antragsgegner die Beförderungsstelle nicht anderweitig besetzt, also keinen anderen Beamten ernennt. Damit beinhaltet die Erklärung im Wesentlichen die Zusage an den Antragsteller, einen bestimmten Verwaltungsakt - die Ernennung eines anderen Beamten - zu unterlassen. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 18.11.2022 - 5 Bs 149/22 -, juris Rn. 26. Eben dies lässt der Antragsteller außer Acht, soweit er ausführt, eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sei bereits deshalb „nicht zulässig und daher rechtswidrig, weil eine Beförderung des Antragstellers nur unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats erfolgen“ könne und „auch die Gleichstellungsbeauftragte im Falle einer Beförderung des Antragstellers zunächst zu beteiligen“ sei. Die Zusicherung des Antragsgegners bezieht sich gerade nicht auf eine Beförderung des Antragstellers, sondern beinhaltet - wie soeben dargelegt - lediglich die Zusage, die Stelle freizuhalten, d. h. keinen anderen Beamten zu ernennen. Die weitergehenden Ausführungen des Antragstellers zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag liegen neben der Sache. 4. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ergänzt, dass das Entfallen des Anordnungsgrundes im Streitfall - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht bereits aus dem Umstand folgt, dass die fraglichen Stellen einer Dienstpostenbündelung unterliegen. 5. Seinen im gerichtlichen Verfahren ursprünglich erhobenen Einwand, während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens würden „drei bis vier Haushaltsgesetze und neue Stellenpläne verabschiedet“ und es sei völlig unklar, ob „dann Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 (gemeint: A 13) z. B. nach vier Jahren überhaupt noch zur Verfügung“ stünden, hat der Antragsteller nicht zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht. Danach bedarf etwa die Frage, ob der Antragsgegner an seine Erklärung noch gebunden wäre (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW), wenn die für den Antragsteller freigehaltene Stelle in einem künftigen Haushaltsplan nicht mehr ausgebracht wird, und welche Folgen sich daraus ggf. hinsichtlich des Anordnungsgrundes ergeben, im Streitfall keiner Erörterung. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob und insbesondere inwieweit er sich der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 11.8.2021 - 5 Bs 90/21 -, NVwZ-RR 2021, 1071 = juris Ls. und Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 21, und vom 22.1.1998 - 2 C 8.97 -, a. a. O. Rn. 19 f., und anderer Oberverwaltungsgerichte, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.8.2021 ‑ 2 B 10820/21 -, a. a. O. Rn. 3 f.; VGH Bd.-Württ., Beschlüsse vom 11.2.2019 - 4 S 932/18 -, RiA 2019, 172 = juris Rn. 18, und (offen lassend) vom 14.12.2017 - 4 S 2099/17 -, IÖD 2018, 54 = juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.6.2018 - 1 M 57/18 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 12.9.2017 - 6 CE 17.1220 -, IÖD 2018, 50 = juris Rn. 17 f.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012 - OVG 6 S 22.12 -, juris Rn. 21, anschließt, wonach die Zusicherung, eine Beförderungsstelle freizuhalten, unter dort näher genannten Voraussetzungen den Anordnungsgrund entfallen lässt. 6. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass auch die Einwände des Antragstellers in der Sache ganz überwiegend nicht durchgreifen dürften. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte es der Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 19.9.2022 (Beurteilungszeitraum vom 2.7.2019 bis 1.7.2022) nicht von vornherein entgegenstehen, dass er auf einem Dienstposten verwendet wird, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist (sog. Dienstpostenbündelung). Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 A 533/16 -, NVwZ-RR 2018, 624 = juris Rn. 33 ff. und Urteil vom 15.1.2014 - 1 A 370/13 -, IÖD 2014, 76 = juris Rn. 88 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2017 ‑ 3 CE 16.2480 -, juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 19.5.2014 - 2 EO 313/13 -, ThürVBl 2015, 246 = juris Rn. 19. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 28 (zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Dass seine Leistungen an einem von seinem Statusamt abweichenden Maßstab gemessen worden wären, trägt der Antragsteller mit der Beschwerde bereits nicht vor. Stattdessen macht er geltend, die Dienstpostenbündelung mache es unmöglich, konkret festzustellen, ob eine zu beurteilende Person Aufgaben wahrzunehmen habe, die einem höheren statusrechtlichen Amt zuzuordnen seien, weshalb eine ordnungsgemäße Bewertung der Leistungen des zu Beurteilenden nicht erfolgen könne. Soweit er dies mit dem Fehlen von Dienstpostenbewertungen begründet, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4.2.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 39 (vorgehend zu BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O.), lässt der Antragsteller unerwähnt, dass die Anlage zu seiner Beurteilung über die von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben detailliert Auskunft gibt. Auch in den Beurteilungen der weiteren Beamten sind deren Aufgaben - jedenfalls stichwortartig - wiedergegeben. Ob die weitgehende Dienstpostenbündelung resp. das Fehlen von Dienstpostenbewertungen beim Antragsgegner der Rechtskontrolle standhält, was Zweifeln jedenfalls nicht vollständig entzogen ist, kann daher auf sich beruhen. Allein aus dem Umstand, dass die Richtwerte gemäß § 8 Abs. 3 LVO NRW bzw. Ziff. 5.5 der nach Angaben des Antragsgegners weiterhin anwendbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30.6.1992 - I C 1.150l - (im Folgenden: BRL) unterschritten wurden, ergibt sich eine Maßstabsverkennung und mithin die Rechtswidrigkeit der erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht. b) Auch dürfte die Herabsetzung der Bewertung in einzelnen Merkmalen durch den Endbeurteiler mit Hinweis auf einen „Vergleich zu den […] Beamten der Vergleichsgruppe“, d. h. einen sog. Quervergleich, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 40, hinreichend begründet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies auch bei einer nichtlinearen, also - wie hier - nicht in allen Einzelmerkmalen gleichmäßig erfolgenden Absenkung ausreichend. Die Einzelbewertungen könnte der Antragsgegner auf entsprechende Einwände des Antragstellers hin ggf. auch im gerichtlichen Verfahren noch plausibilisieren. c) Bedenken bestehen allenfalls hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils sowie hinsichtlich der personellen Zusammensetzung der Beurteilerbesprechung. aa) Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Einiges dafür, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht insbesondere für das Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellt werden, grundsätzlich ein Begründungserfordernis. Dabei muss erkennbar werden, welches Gewicht den Einzelmerkmalen für das Gesamturteil zukommen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62 ff., vom 1.3.2018- 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 42 ff., und vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff. Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es zwar nicht, wenn die Beurteilung eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen betrifft, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 ‑, juris Rn. 18 m. w. N. Dass dies der Fall ist, ergibt sich jedoch aus den BRL gerade nicht. Zwar sind gemäß Ziff. 5.3 BRL nur drei Leistungsmerkmale zu bewerten, was die Annahme ihrer Gleichgewichtung nahelegt. Hiergegen spricht aber die ausdrückliche Bestimmung in Ziff. 5.3 Satz 2 BRL, wonach „ wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Einzelmerkmale […] ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der Regel ausgeschlossen“ ist (Hervorhebung nur hier). Wie diese unterschiedliche Gewichtung sich darstellt, ist jedenfalls den BRL nicht zu entnehmen; auch die Begründung des Gesamturteils der in Rede stehenden Beurteilung verhält sich dazu nicht. Ein Fall, in dem sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 43, ist angesichts der (danach möglicherweise unterschiedlichen) Bewertung der Einzelmerkmale mit zweimal 3 und einmal 4 Punkten nicht gegeben. Ob ein Begründungserfordernis auch deshalb gegeben ist, weil unterschiedliche Skalen für Einzelmerkmale und Gesamturteil bestehen bzw. eine Vielzahl von Einzelmerkmalen mit unterschiedlicher Leistungsnähe zu bewerten ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 43, und vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 36, kann auf sich beruhen. bb) Darüber hinaus ist die Zusammensetzung der Beurteilerkonferenz Rechtsbedenken nicht von Vornherein entzogen. Allerdings geht die Kritik des Antragstellers an der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Konferenz fehl, da diese bereits nach der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 LGG NRW gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen ist. Im Hinblick auf die weiter beanstandete Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats stellte sich zunächst die Frage, wie der Richtliniengeber die Bestimmung der Ziff. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL auffasst, wonach zur Beurteilerbesprechung weitere personen- und sachkundige Bedienstete herangezogen werden können, vgl. insoweit zur Schwerbehindertenvertretung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 5094/10 -, juris Rn. 37 m. w. N., auf dessen Verständnis käme es an. Hinsichtlich des Personalrats können Bedenken bestehen, weil die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des (einzelnen) Beamten ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn ist. Vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 5/2023, g) Gremiumsbesprechungen Rn. 313; auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.10.2011 - 1 K 5094/10 -, a. a. O. Rn. 38 m. w. N.; tendenziell abweichend OVG NRW, Urteil vom 16.3.2004 - 6 A 4887/01 -, juris Rn. 33. Im Fall der Annahme der Rechtsfehlerhaftigkeit der Teilnahme von Schwerbehindertenvertretung oder Personalrat erschiene aufklärungsbedürftig, ob der Mangel sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben kann. Vgl. Bodanowitz a. a. O. Rn. 313a. Jedenfalls erscheint in hohem Maß unwahrscheinlich, dass die in Rede stehende Beurteilung des Antragstellers besser ausgefallen wäre, wenn Schwerbehindertenvertretung oder Personalrat an der Beurteilerbesprechung nicht teilgenommen hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).