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Beschluss

12 E 382/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0522.12E382.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung der Klägerin, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für das Kind der Klägerin nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft für ihr Kind nicht erfüllt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es teile die Auffassung der Beklagten, die Beschreibungen der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der Rahmenbedingungen des fraglichen Abends, der näheren Umstände des Kennenlernens des Mannes "S. ", seiner Person, der vorgetragenen Zeugung des Kindes in der Herrentoilette der Diskothek, des weiteren Verlaufs des Abends sowie des Folgegeschehens) fielen in Gänze auffällig knapp, abstrakt und farblos aus. Hinzu kämen diverse Widersprüche, unter anderem zu der Frage, ob "S. " damals allein oder in Begleitung von Freunden gewesen sei, ob der Geschlechtsverkehr seinerzeit ungeschützt stattgefunden habe und ob die Klägerin in der Zeit danach noch zum Feiern ausgegangen sei. Ferner seien ihre Angaben zu ihren Sexualpartnern im maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeitraum vom 17. August bis zum 14. Dezember 2019 eklatant widersprüchlich. Insgesamt vermittelten die kurz gehaltenen, oberflächlichen und ungereimten Erklärungen der Klägerin den Eindruck, dass sie absichtlich wahrheitswidrig vorgetragen habe, um Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind durchzusetzen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Einwand der Klägerin, da sie "an dem fraglichen Abend auch unter Alkoholeinfluss" gestanden habe, seien die "Erinnerungen an den Vorfall" am 14. September 2019 "nachvollziehbar nicht mehr so detailgenau, als wenn 'es gestern gewesen wäre'", verfängt nicht. Er vermag bereits nicht die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der Umstände im erweiterten zeitlichen Zusammenhang mit dem "Vorfall" zu erklären. Dies gilt u. a. für ihre widersprüchlichen Angaben zu der Frage, ob sie zu diesem Zeitpunkt verhütet hat (oder nicht), ob sie nach dem 14. September 2019 noch mal feiern war (oder nicht) bzw. wer ihre Sexualpartner im Empfängniszeitraum waren. Das Vorbringen der Klägerin, Widersprüche seien "vorliegend nicht zu erkennen", geht an der Sache vorbei. Ihr diesbezüglicher Einwand, sie habe "immer wieder ausgeführt, dass der Herr namens 'S. ', zumindest nach ihrer Auffassung, alleine in der Diskothek" gewesen sei, steht im Widerspruch zu ihren persönlichen Angaben im Schreiben vom 19. April 2022, wonach sie (die Klägerin und "S. ") "noch etwas zusammen" getanzt hätten "bis er dann mit seinen Freunden" gegangen sei. Der Vortrag der Beschwerde, sie habe erklärt, dass "der Geschlechtsverkehr ungeschützt stattgefunden" habe, ist nicht in Einklang zu bringen mit ihrer Angabe anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 17. September 2020, sie "habe zu dem Zeitpunkt die Minipille genommen". Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe "ausgeführt, dass sie in der Zeit danach auch zum Feiern ausgegangen" sei, widerspricht dies weiterhin ihren Angaben am 17. September 2020, sie selbst sei "nicht mehr feiern" gewesen. Auf den weiteren von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu ihren Sexualpartnern im Empfängniszeitraum geht die Beschwerde bereits nicht ein. Angesichts der von dem Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten und durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Widersprüche im Aussageverhalten der Klägerin ist der pauschale Hinweis der Klägerin, es seien nicht ihre "eventuell laxen Vorstellungen" hinsichtlich der "an dem Abend ausgeübten Sexualität" zu bewerten, sondern ob das von ihr beschriebene Verhalten zutreffe oder nicht, ersichtlich unsubstantiiert. Gleiches gilt, soweit sie meint, ihr Verhalten "in ihrer Berufstätigkeit" könne "wohl nicht mit dem privaten Verhalten verglichen werden". Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Schilderung des Geschehensablaufs durch die Klägerin umso mehr vorgeschoben wirke, als sie bereits Mutter eines bereits im Januar 2017 geborenen Kindes sei, dessen Vater ihrer Darstellung zufolge ebenfalls unbekannt sei. Das Vorbringen der Klägerin, es läge ein "offensichtlicher Schreibfehler" vor, soweit sie angegeben habe, der Vorfall habe "am 17.09.2020, anstatt am 14.09.2019 stattgefunden", lässt sich anhand der Aktenlage ebenso wenig nachvollziehen wie der weitere Hinweis auf eine anschließende "Korrektur und Richtigstellung dieses Schreibfehlers. Soweit sie mit diesem Vorbringen auf ihre Angabe im Schriftsatz vom 17. November 2020 Bezug nehmen will, wonach sie (erst) am "14.09.2020 zusammen mit ihrer Freundin" abends einen Diskobesuch unternommen habe, ist - auch unter Berücksichtigung der hierauf bezogenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2022 - nicht erkennbar, dass dies - wie die Klägerin meint - zu ihren Lasten ausgelegt worden wäre. Vielmehr ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, es sei offengeblieben, ob es sich hierbei "um eine andere Begebenheit oder einen neuen Rechtschreibfehler" handele. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.