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Beschluss

10 E 834/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0524.10E834.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022 zu Recht zurückgewiesen. 1. Die vom Kläger in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten für das Privatgutachten des Sachverständigenbüros Dr. G. vom 19. März 2019 in Höhe von 13.288,73 Euro sind nicht erstattungsfähig. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag des nach der gerichtlichen Kostenlastentscheidung Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Erstattungsfähig sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Einholung des Gutachtens eines privaten, d. h. nicht vom Gericht bestellten Sachverständigen durch einen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ist in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen. Ob das Privatgutachten notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO war, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Das Gutachten muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess entstanden sein, d. h. es muss mit dem Ziel seiner Verwertung für das Verfahren eingeholt, in den Prozess eingeführt und inhaltlich auf die Verfahrensförderung zugeschnitten worden sein. Ferner muss die Prozesssituation das Gutachten herausgefordert haben. Das ist der Fall, wenn der Beteiligte sich in einer „prozessualen Notlage“ befand, also bei verständigem Prozessverhalten mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen konnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 9 KSt 6.11, 9 KSt 6.11 (9 A 13/09) -, juris Rn. 7, und vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 8 E 862/20 -, juris Rn. 3 ff., vom 6. März 2020 - 2 E 917/19 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. Mai 2018 - 8 E 86/18 -, juris Rn. 3 ff., vom 28. März 2017 - 9 E 572/16 -, juris Rn. 8 ff., und vom 27. März 2007 - 10 E 183/07 - n. v.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 31 ff. m. w. N. Nach diesen Maßstäben war die Einholung des Privatgutachtens durch den Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die denkmalrechtliche Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2017, mit der dem Kläger auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) aufgegeben wurde, bestimmte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Nach dieser Vorschrift kann die Untere Denkmalbehörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit die Eigentümer den Verpflichtungen nach Absatz 1 der Vorschrift nicht nachkommen. § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. bestimmt, dass sie ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen haben, soweit ihnen das zumutbar ist. Es war allgemein anerkannt und wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt, dass es Sache des Eigentümers war, die Unzumutbarkeit nachzuweisen - wie dies in dem seit dem 1. Juni 2022 geltenden § 7 Abs. 2 Satz 4 DSchG NRW nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Nur der Eigentümer verfügt über die notwendigen Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten, derer es zur Darlegung der Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen bedarf. Es handelt sich um Umstände aus seiner Sphäre. So hängt die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes maßgeblich etwa davon ab, wie es überhaupt genutzt werden kann, welche Nutzung sich der Eigentümer vorstellt, welchen Aufwand die Wiederherstellung einer entsprechenden Nutzbarkeit erfordern würde und welche finanziellen Spielräume dem Eigentümer insoweit zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 -10 B 1313/21 -, juris Rn. 12. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Denkmaleigentümer bei verständigem Prozessverhalten im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Veranlassung hätte, ein Privatgutachten zum Beleg der Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen einzuholen. Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass er über genügend eigene Sachkunde verfügt, um die die Geltendmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer denkmalrechtlichen Erhaltungsmaßnahme tragenden Behauptungen darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Er befindet sich nicht von vornherein in einer Situation, in der es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendig wäre, einen privaten Gutachter zu beauftragten, etwa um in technischen Fragen einem Vortrag der fachkundigen Behörde substantiiert entgegentreten und ggf. das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen zu können. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen keine andere Betrachtung. Dass die Beklagte die im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Abbruchantrag vorgelegte „Wirtschaftlichkeitsprüfung für Gut M. - Baudenkmal Nr. der Stadt H“ vom 22. Februar 2017 nicht für ausreichend hielt und etwa im Schriftsatz vom 31. Juli 2017 weitergehende Angaben verlangte, versetzte den Kläger nicht in eine prozessuale Notlage, die ihm Veranlassung geben musste, nunmehr ein privates Sachverständigengutachten zu beauftragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, eine durchschnittliche Prozesspartei sei mit der Erstellung der geforderten Wirtschaftlichkeitsberechnung regelmäßig überfordert, da sie mangels Sachkunde die diesbezüglichen Anforderungen nicht kenne. Das ist vielmehr eine rechtliche Frage, die nicht durch einen Sachverständigen, sondern hier durch den - schon erstinstanzlich tätigen - Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden konnte. Der Umstand, dass der Kläger die Amtsermittlung des Verwaltungsgerichts für unzureichend hielt, begründet ebenfalls nicht die Notwendigkeit der Beauftragung eines privaten Sachverständigen. Entsprechendes gilt für die Kritik am Verhalten von Beklagter und Beigeladenem. Soweit es um Fragen geht, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten geklärt werden müssen, scheidet im Übrigen die Abwälzung von Kosten für Privatgutachten im gerichtlichen Verfahren ohnehin aus. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 8 E 862/20 -, juris Rn. 6 m. w. N. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihn zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert hätte. Das war hier schon nicht der Fall. Vielmehr hat im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 18. Dezember 2018 der Prozessbevollmächtigte des Klägers von sich aus erklärt, es sei eine professionelle Wirtschaftlichkeitsberechnung in Auftrag gegeben worden, die voraussichtlich Anfang 2019 vorliegen werde. Ferner haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in diesem Ortstermin unter anderem vereinbart, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Januar 2019 die überarbeitete Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen werde. Dass das Gericht mit Verfügung vom 27. Februar 2019 an die Erledigung dieser Vereinbarung erinnert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, es habe die Einholung des Gutachtens veranlasst. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG). Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2022 - 6 E 324/22 -, juris Rn. 8, vom 24. Oktober 2014 - 12 E 567/14 -, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 15. Erforderlich ist darüber hinaus, darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, eine für die Erledigung kausale Mitwirkung des Rechtsanwalts. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt anschließend die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, ist die Kausalität zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2022 - 6 E 324/22 -, juris Rn. 10, und vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 19. Davon ausgehend ist hier keine Erledigungsgebühr entstanden. Mit der Beschwerde wird - wie auch schon mit der Erinnerung - nicht aufgezeigt, dass eine für die Erledigung des Verfahrens ursächliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bejahen wäre. Die unstreitige Erledigung beruhte vielmehr auf rechtlichen Hinweisen des vormaligen Vorsitzenden des 10. Senats im Ortstermin im parallelen Eilverfahren 10 B 664/19 am 19. Juni 2019, der erhebliche Zweifel daran geäußert hatte, dass die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. Dies hat erkennbar die Beklagte veranlasst, noch in dem Termin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2017 aufzuheben und den Kläger so in vollem Umfang klaglos zu stellen. Ohne Erfolg macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, eine gütliche Einigung sei erst zustande gekommen, nachdem er sich mit einer Reduzierung des Streitwerts im zweitinstanzlichen Verfahren einverstanden erklärt habe; ein „Entgegenkommen eines Prozessbevollmächtigten beim Gegenstandswert zum Zweck der Förderung einer gütlichen Einigung“ gehe über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts (vgl. § 33 RVG) steht schon nicht in Rede. Auch ist kein Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen worden. Darauf hat zutreffend bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 13. September 2022 zu der ursprünglich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Einigungsgebühr hingewiesen. Ob die Beteiligten sich im Ortstermin am 19. Juni 2019, was aus dem diesbezüglichen Protokoll nicht hervorgeht, darauf verständigt haben, dass ein Streitwert mit geringerer Höhe als erstinstanzlich bestimmt festzusetzen sei, kann offen bleiben. Darin läge jedenfalls keine mitursächliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung infolge der Klaglosstellung, die, wie ausgeführt, auf einen gerichtlichen Hinweis zurückging. Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG Sache des Gerichts und hier im Einstellungsbeschluss vom 19. Juni 2019 - 10 B 664/19 - erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).