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Beschluss

7 B 337/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0531.7B337.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, den Bebauungsplan F 22 „X. “ der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 51/23.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Senat legt zugunsten der Antragstellerin ihr Begehren in diesem Sinne aus. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragstellerin infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 2 ff. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 - 10 B 1127/20.NE -, juris Rn. 7, m. w. N. Für einen schweren Nachteil zu Lasten der Antragstellerin ist nach den obigen Maßstäben nichts ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit sie die Befürchtung äußert, im Falle der Umsetzung der angegriffenen Planung müsse sie den nächtlichen Betrieb ihres Busunternehmens wegen der damit verbundenen Lärmimmissionen einschränken. Einen schweren Nachteil vermag der Senat - nach der Aktenlage, insbesondere der schalltechnischen Untersuchung der Z. Y. GmbH vom 9.2.2022 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2023 - nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang der Antragstellerin erkannt und in der Planbegründung erwogen. Dort heißt es unter Nr. 7.1 (Seite 20 der Planbegründung) zum Gewerbelärm, die Berechnungen der gewerblichen Geräuschimmissionen u. a. durch die Tätigkeiten im Bereich des Busunternehmers hätten ergeben, dass sowohl im Beurteilungszeitraum tags als auch nachts an allen maßgeblichen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete unterschritten würden. Für den Bereich des Busunternehmens seien neben den Fahrzeugbewegungen von Pkws und Bussen auch weitere Tätigkeiten, wie die Reinigung der Fahrzeuge mittels Staubsauger, die Wartung der Fahrzeuge sowie Reifenwechsel mit einem Schlagschrauber berücksichtigt worden. Auch seien aufgrund der Entfernungsverhältnisse keine unzulässigen Geräuschspitzen zu erwarten. Die heranrückende Wohnbebauung schränke die bestehende gewerbliche Nutzung aus schalltechnischer Sicht nicht ein. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht erkennbar, dass die Geräuschimmissionen aufgrund des Piep-Tons bei Rückwärtsfahrten berücksichtigt worden seien, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines schweren Nachteils. Es ist bereits nicht richtig, dass diese Geräuschquelle in der schalltechnischen Untersuchung vom 9.2.2022 nicht berücksichtigt worden wäre. In der Tabelle 5 auf Seite 21 der Untersuchung werden für den gesamten Tag 50 und für die lauteste Nachtstunde 8 Rangiervorgänge mit einem akustischen Rückfahrsignal von jeweils ca. 30 Sekunden Dauer berücksichtigt. Dabei ist als Schallleistungspegel ein Wert von L w = 108 dB(A) angesetzt worden, wie die ergänzende Stellungnahme der Z. GmbH vom 4.5.2023 bestätigt. Der Einwand der Antragstellerin, die Geräuschimmissionen beim Rückwärtsfahren seien regelmäßig mit 98 dB(A) zu berücksichtigen, verfängt ebenfalls nicht. In ihrer Stellungnahme vom 4.5.2023 hat die Z. GmbH darauf hingewisen, dass es an der Angabe der Entfernung, in der dieser Immissionspegel ermittelt werde, fehle. Gehe man aber davon aus, dass diese Angabe einem Messwert in einem Meter Abstand entspreche, ergebe sich daraus ein Schallleistungspegel von L w = 106 dB(A) und damit ein um 2 dB(A) niedrigerer Schallleistungspegel, als der Untersuchung aus Februar 2022 zugrunde gelegt worden sei. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, seit dem Zeitpunkt der Befragung nach den Fahrzeugbewegungen 2019 sei das Fahraufkommen und damit auch die nächtliche Lärmbelastung erheblich gestiegen, ändert auch dieses Vorbringen nichts an der Berwertung. Selbst bei einer - von der Antragstellerin schon nicht dargelegten - Verdoppelung des Fahrzeugaufkommens würde der maßgebliche Immissionsrichtwert in der lautesten Nachtstunde, wie die Z. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2023 (Seite 3) darlegt, eingehalten. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das weitere Vorbringen, die schalltechnische Untersuchung berücksichtige zwar den nachts eingesetzten Schlagbohrer, habe jedoch die Zeit eines Reifenwechsels zu gering angesetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Z. Gmbh hat in ihrer Stellungnahme vom 4.5.2023 darauf hingewiesen, dass beim Radwechsel Geräuschemissionen des Schraubers lediglich beim Lösen und Festziehen der Radschrauben bzw. der Radmuttern aufträten. Mit den 60 berücksichtigten Vorgängen seien innerhalb der lautesten Nachtstunde 3 komplette Radwechsel berücksichtigt worden, ausgehend von 10 Radschrauben pro Rad. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Einordnung hat die Antragstellerin nicht ausreichend angegriffen. Inwiefern die hier geltend gemachte Verletzung der Grundsätze der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB einen schweren Nachteil im obigen Sinne begründen könnte, ist nicht erkennbar und seitens der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2/15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird gegebenenfalls abschließend im Hauptsacheverfahren - 7 D 51/23.NE - zu klären sein. Offensichtliche Mängel sind dem Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie dem Vorbringen im Hauptsacheverfahren - 7 D 51/23.NE - zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin einen Mangel der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung rügt. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65 Nr. 47 = BauR 2003, 216 = juris Rn. 4, sowie Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20 = BauR 2012, 1351 = juris Rn. 8. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.