Beschluss
1 A 3231/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.1A3231.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.999,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.999,81 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Dezember 2017 aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Ausbildungskosten sei § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Die im Soldatenverhältnis auf Zeit absolvierte Ausbildung des Klägers zum Strahlflugzeugführer sei zivil nutzbar. Dem stünde nicht entgegen, dass er ca. 10.000,- Euro habe aufwenden müssen, um die im Dienst der Beklagten erworbenen Lizenzen in zivile Lizenzen umschreiben zu lassen. Die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten bestehe dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer und verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpfe. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibe. Bei der danach gebotenen Entscheidung, inwieweit auf den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise zu verzichten sei, habe die Beklagte insgesamt ermessensfehlerfrei gehandelt. Der Kläger habe nicht ansatzweise belastbare Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die tatsächlichen Kosten unter dem Rückforderungsbetrag von 40.999,81 Euro lägen. Die Beklagte habe zur Ermittlung der privaten Ausbildungskosten Angebote ziviler Flugschulen für die PPL (A) (JAR-FCL) Ausbildung sowie für die Instrumentenflugberechtigung (IR) eingeholt und ihrer Berechnung die jeweils günstigsten Kostenansätze zugrunde gelegt. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages habe die Beklagte den so ermittelten Gesamtbetrag von 28.254,- Euro unter Berücksichtigung der Inflationsrate bereinigt auf das Jahr 2001 vorgenommen und so einen Wert von 24.299,42 Euro ermittelt. Auch begegne es keinen Beanstandungen, dass die Beklagte persönliche Kosten in Gestalt von Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von weiteren 2.835,- Euro in Ansatz gebracht habe. Der Ansatz für die ersparten Lebenshaltungskosten im Widerspruchsbescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich sei nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte hierbei auf das steuerfreie Existenzminimum als die für den Kläger günstigste Variante zur Berechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten zurückgegriffen habe. Dabei habe sie zugunsten des Klägers zugleich die kürzeste mögliche Ausbildungszeit von 23 Monaten (18 Monate für die PPL - IR Ausbildung und 5 Monate für die PPL - A Ausbildung) in Ansatz gebracht. Schließlich habe die Beklagte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Sie sei nicht gehalten gewesen, schon im Leistungsbescheid den Endzeitpunkt einer eventuellen Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers zu bestimmen. Die Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Zahlungspflicht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, sei geeignet und ausreichend, um eine wirtschaftliche „Knebelung“ über das gesamte Erwerbsleben zu vermeiden. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020– 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Zum Teil genügt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 28. Dezember 2020 bereits nicht den vorgenannten allgemeinen Anforderungen an die Darlegung (dazu 1.); im Übrigen rechtfertigt es die begehrte Zulassung der Berufung nicht (dazu 2. und 3.). 1. Soweit der Kläger vorträgt, dass sich die ausgewählte fliegerische Ausbildung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot richten müsste und Mehrkosten wegen der Kostendiskrepanz zu zivilen und gleichwertigen Ausbildungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass insofern ein Zulassungsgrund vorliegt. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern deswegen die Berufung zugelassen werden müsste oder weshalb sich diese Angaben auf die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich ausgewirkt haben sollten. Die Erheblichkeit dieser Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für den weiteren Vortrag des Klägers, dass zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis ohnehin eine Verjüngung der Bundeswehr stattgefunden habe und andere Soldaten wegen Sparmaßnahmen kurz nach seinem Ausscheiden mit sechs Monatsgehältern, Abfindungen oder zwei Jahren mit 60 % Gehaltsfortzahlung aus der Bundeswehr entlassen worden seien. Damit ist nicht dargetan, warum die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein sollte und deshalb ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Ungeachtet dessen legt der Kläger auch nicht konkret dar, dass und inwieweit hierin eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gemäß Art 3 Abs. 1 GG liegen soll. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, es sei nicht ersichtlich, warum Angebote aus dem Ausbildungszeitraum nicht herangezogen werden könnten, bleibt erkennbar pauschal und unsubstantiiert. Die Behauptung, Fliegerstätten könnten auf Nachfrage in der Regel statistische Erhebungen über ihre Kosten im Bereich der fliegerischen Ausbildung in früheren Jahren zur Verfügung stellen, wird schon nicht anhand konkreter Unterlagen glaubhaft gemacht, obwohl sie ausdrücklich den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Erkenntnissen der Beklagten widerspricht. Ferner lässt der – im Übrigen ebenfalls nicht im Einzelnen glaubhaft gemachte – Vortrag des Klägers, dass seine aktuell verschlechterten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, jede Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch nach dem Erlass des Leistungsbescheides verpflichtet bleibt, die Zahlungspflicht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, um eine wirtschaftliche Knebelung des Klägers über das gesamte Erwerbsleben zu verhindern. Beruft dieser sich also auf Entwicklungen in seinen finanziellen Verhältnissen, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides eingetreten sind, steht ihm die Möglichkeit offen, sich mit diesem Vortrag – unter Vorlage geeigneter Nachweise – an die Beklagte zu wenden und eine Anpassung zu beantragen. Die vage Aussage, aktuell werde insbesondere im Bereich der Piloten stark reduziert und er könne aufgrund der Corona-Situation zudem seinen Arbeitsplatz verlieren, genügt hierfür erkennbar nicht. Schließlich setzt sich der Kläger offensichtlich auch bei dem Einwand, die Lebenshaltungskosten seien fehlerhaft berechnet, weil die Orientierung an Ausbildungsgeldern für Sanitätsoffiziere ungenügend sei, und es an einer dezidierten Darstellung der Berechnungsgrundlagen fehle, weder mit dem Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 (dort Seite 7) noch mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen hat die Beklagte die fiktiven Lebenshaltungskosten – anders als noch im Leistungsbescheid vom 2. Mai 2012 – nicht (mehr) anhand des erhaltenen Ausbildungsgeldes, sondern durch das einkommenssteuerrechtliche Existenzminimum definiert. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Ungeachtet dessen bestehen an der Bemessung der Lebenshaltungskosten anhand des steuerrechtlichen Existenzminimums keine Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rn. 46, insoweit nicht beanstandet durch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris, Rn. 21. 2. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. a) Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Berechnung des geldwerten Vorteils der Ausbildung ermessensfehlerhaft sei, da eine von der Ermessensentscheidung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht mehr umfasste Berechnungsgrundlage gewählt worden sei. Ein Angebot aus dem Jahr 2011 könne wegen der zwischenzeitlichen Preisentwicklung nicht herangezogen werden, um die Kosten aus den Jahren 2001 bis 2005 zu bemessen. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug der Inflationsrate gegenüber dem seinerzeit eingeholten Angebot einer zivilen Ausbildung stelle kein Ergebnis dar, welches einen real nachvollziehbaren Rahmen abbilde. Zudem sei eine militärische Flugausbildung bereits nicht mit einer zivilen Flugausbildung vergleichbar. Das von der Beklagten eingeholte Angebot sei im Übrigen in Anbetracht einer Vielzahl von Anbietern für die Ermessensentscheidung ungeeignet und spiegele nicht die für eine Flugausbildung entstandenen Kosten wider. Insoweit sei fehlerhaft auch nicht berücksichtigt worden, dass er weitere 10.000,- Euro habe zusteuern müssen, um seine Flugausbildung nutzbar zu machen. Darüber hinaus seien Reisekosten und Umzugskosten nicht von ihm zu tragen, weil die Beklagte die Ausbildungsorte bestimmt habe. Auch seien die Lebenserhaltungskosten weder nachvollziehbar noch fiktiv korrekt berechnet. Schließlich werde aufgrund des erheblichen Zeitablaufs rein vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Vorgehensweise der Beklagten, die ersparten Kosten zunächst anhand der (günstigsten) fiktiven privaten Ausbildungskosten zu ermitteln und sodann im Wege der Rückrechnung anzusetzen, vorliegend keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte hierbei keineswegs Angebote aus den Jahren 2011 unverändert auf die fiktiven Kosten während der Ausbildung des Klägers im Zeitraum vom 3. Dezember 2001 bis zum 22. Juni 2005 übertragen. Vielmehr hat die Beklagte zunächst versucht, nachträgliche Vergleichsangebote ziviler Flugschulen für die PPL (A) (JAR-FCL) Ausbildung sowie für die Instrumentenflugberechtigung (IR) in den fraglichen Jahren zu erhalten. Diese standen nach dortiger Auskunft aber nicht mehr zur Verfügung, weshalb die fiktiv entstandenen Kosten ersatzweise mit den aktuellen Angeboten und einer Rückrechnung anhand der Inflationsrate bemessen wurden. Eine solche Herangehensweise unterliegt im vorliegenden Fall ausnahmsweise keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist sie, soweit andere Möglichkeiten zu einer rückwirkenden Bemessung der zivil entstandenen Kosten – wie hier – nicht zur Verfügung stehen, geeignet, eine realitätsnahe oder annähernde Berechnung des durch den Kläger erlangten Vorteils zu ermöglichen. Das Senatsurteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 – (juris) steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Dienstherr den geldwerten Vorteil anhand von Vergleichsangeboten ermittelt, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der fliegerischen Ausbildung, sondern auf nachgelagerte Zeitpunkte bezogen (a. a. O., Rn. 7 und 92 ff.). In deutlicher Abgrenzung hiervon hat die Beklagte vorliegend nicht nur den Versuch unternommen, rückwirkende Angebote einzuholen, sondern – weil ihr dies nicht mehr möglich war – den geldwerten Vorteil ausgehend von aktuellen Angeboten anhand der Inflationsrate auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns des Klägers zurückberechnet. Ein solches Vorgehen entspricht dabei den vom Senat bereits im Urteil vom 9. November 2016 aufgezeigten Maßstäben, die weiterhin Anwendung finden. Danach muss der Dienstherr dem Umstand der fehlenden zeitlichen Kongruenz zwischen aktuellen Angeboten und den in Rede stehenden Angebotszeiträumen im Rahmen seiner Ermessensausübung Rechnung tragen. Sofern die maßgeblichen Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der Ausbildung nicht mehr konkret ermittelt werden könnten, seien prozentuale Abschläge auf die eingeholten Angebote vorzunehmen können. Dem steht nicht entgegen, dass es keinen statistischen Preisindex gibt, der die Entwicklung der Kosten für zivile Flugausbildungen jahrgangsweise nachzeichnet und damit zur Grundlage einer entsprechenden Abschlagsermittlung gemacht werden könnte. Dies entbindet nicht von der Notwendigkeit, eine Reduzierung des festzusetzenden Betrags zu erwägen. Anhand welcher Parameter die Höhe eines entsprechenden Abschlags zu ermitteln ist, obliegt dabei im Rahmen des bestehenden Ermessens zuvörderst dem Dienstherrn selbst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 99. Gemessen hieran ist es zulässig, eine möglichst realitätsnahe Bemessung der ersparten Ausbildungskosten durch eine Rückrechnung ausgehend von dem günstigsten eingeholten Angebot auf den Zeitpunkt der Ausbildung und eine entsprechende Bereinigung der Preissteigerung anhand der Inflationsrate vorzunehmen. Dies hat die Beklagte getan und hierbei, ohne dass dies gefordert gewesen wäre, aber möglicherweise zur Bereinigung von Ungenauigkeiten sachgerecht war, zu Gunsten des Klägers als Ausgangspunkt auf den Ausbildungsbeginn zurückgerechnet, obwohl seine Ausbildung bis 2005 andauerte. Der weitere Einwand des Klägers, dass Ausbildungskosten nicht von der Inflation beeinflusst oder bestimmt würden, trifft offensichtlich nicht zu. Da sich diese Kosten aus den Einzelaufwendungen für Güter (hier etwa Benzin) und Dienstleistungen berechnen, hat die Veränderung ihrer durchschnittlichen Preisentwicklung gegenüber dem Vorjahreszeitraum, die durch die Inflationsrate beziffert wird, vgl. zum Begriffsverständnis etwa: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/FAQ/inflationsrate.html, unmittelbare Auswirkung auch auf die Kosten der Ausbildung. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass die Kosten im Wege der Rückrechnung lediglich realitätsnah ermittelt werden müssen. Weil die Beklagte ihrer Berechnung das für jeden Ausbildungsabschnitt günstigste ihr vorliegende Angebot zugrunde gelegt hat, kommt es darüber hinaus auch nicht auf die Frage an, ob – wie der Kläger meint – der vorzunehmenden Rückrechnung verschiedene Angebote je Ausbildungsabschnitt zugrunde gelegt werden müssten, weil sich angehende Piloten im zivilen Leben die Module entsprechend der Kosten und nach Zeitaufwand frei zusammenstellen könnten. Dass die einzelnen Abschnitte günstiger hätten gewählt werden können, legt der Kläger nicht substantiiert dar. bb) Dass eine militärische Flugausbildung bereits nicht mit einer zivilen Flugausbildung vergleichbar sei, wie der Kläger ergänzend vorbringt, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie aus dem Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Dezember 2017 ersichtlich, hat die Beklagte die rein militärischen Teile der Ausbildung bereits von vornherein aus ihrer Berechnung ausgenommen und berücksichtigt, dass diese für die ersparten zivilen Ausbildungskosten nicht relevant sind. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, welche in der aktuellen Berechnung noch enthaltenen Kostenansätze ausschließlich zu einer militärischen Flugausbildung gehören sollen und damit in einer fiktiven zivilen Ausbildung nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung nicht die ATPL-Ausbildung (Verkehrspilotenlizenz), sondern lediglich die PPL-Ausbildung (Privatpilotenlizenz) zugrunde gelegt hat. Es ist weder ersichtlich noch wird durch das Zulassungsvorbringen überhaupt substantiiert behauptet, dass die angenommenen Anforderungen und Ausbildungsinhalte über diejenigen hinausgingen, die der Kläger für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz im zivilen Bereich hätte aufwenden müssen. cc) Entsprechendes gilt auch für den weiteren Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er weitere 10.000,- Euro habe zusteuern müssen, um seine Flugausbildung nutzbar zu machen. Das Zulassungsvorbringen verkennt insoweit, dass der tatsächlich erlangte Vorteil aus der Ausbildung, der im Wege der Rückforderung ausgeglichen wird, nicht in der Lizenz als solcher besteht, sondern in der ihm zuteil gewordenen umfassenden fliegerischen Ausbildung einschließlich zahlreicher Flugstunden. Aufgrund der gewonnen Vorkenntnisse wurde der Kläger in die Lage versetzt, die für eine zivile Nutzung erforderlichen Lizenzen deutlich schneller und kostengünstiger erwerben als ohne diese Vorausbildung. Darüber hinaus fehlt es dem Vorbringen auch an jeglicher Substantiierung des behaupteten Betrages sowohl in der Höhe als auch hinsichtlich des genauen Verwendungszwecks. Daher kann lediglich vermutet werden, dass dieser Betrag für den Erwerb der Berufspilotenlizenz eingesetzt werden musste. Weil die Beklagte, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, ihrer Vergleichsberechnung jedoch nur die Privatpilotenlizenz im zivilen Bereich zugrunde gelegt hat (s. o.), konnte die weitergehende Lizenzumschreibung auf eine Berufspilotenlizenz auch aus diesem Grund nicht zu einer Minderung des Rückforderungsbetrages führen. Den Ausführungen der Beklagten, die auf eine Auskunft des Luftwaffenamtes vom 11. Dezember 2012 im Widerspruchsverfahren zurückzuführen sind, wonach lediglich für den Erwerb des ATPL sowie des CPL (Berufspilotenlizenz) ergänzende Theorieprüfungen notwendig seien, nicht aber für den PPL mit oder ohne IR, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass die von der Beklagten herangezogenen Angebote das tatsächlich von ihr Geleistete überschritten, wie der Kläger pauschal behauptet, legt das Zulassungsvorbringen gerade nicht konkret dar. Das bloße Bestreiten der Vergleichbarkeit seiner Ausbildungsgegenstände mit den in den Vergleichsangeboten genannten Bestandteilen und des Umfangs der jeweils angesetzten Flugstunden genügt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht. dd) Das weitere Zulassungsvorbringen zur Erstattungsfähigkeit von Reise- und Umzugskosten zeigt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sind auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung sowie Reisekosten und Trennungsgeld Bestandteil der ersparten Aufwendungen. Die mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 21 f., und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, juris, Rn. 30 f. Dass die Beklagte während der Ausbildung die Ausbildungsorte bestimmt hat und der Kläger daher – anders als im zivilen Leben – nicht in der Lage gewesen sei, sich Ort und Reise selbstständig aussuchen können, zieht die allgemeine Erstattungsfähigkeit der Reise- und Umzugskosten nicht in Zweifel. Soweit der Kläger die Kosten ihrem Ansatz und/oder der Höhe nach bestreitet, genügt dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren, zumal dieser Vortrag sich nicht mit den Aufstellungen der Beklagten (Beiakte Heft 2, Bl. 44) auseinandersetzt. ee) Schließlich genügt auch die in der Zulassungsbegründung erhobene Einrede der Verjährung nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, zu denen der Anspruch nach § 56 Abs. 4 SG zählt, findet die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 –, juris, Rn. 19 ff. (dort zu § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG); zu § 56 Abs. 4 SG: VGH BaWü, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2237/15 –, juris, Rn. 48 m. w. N. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Vorliegend begann diese Frist frühestens mit dem Ende des Jahres 2009, in dem die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis verfügt wurde. Der am 7. Mai 2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2012 führte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Er verweist im Wesentlichen lediglich auf sein Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und versucht, ausgehend von Zweifeln an der Richtigkeit auch besondere rechtliche Schwierigkeiten zu begründen. Dieser Rückschluss ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zulässig und reicht daher zur Begründung eines Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für sich genommen nicht aus. Ferner behauptet der Kläger, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Aspekte der Bemessungsgrundlage der fiktiven Kosten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche. Zudem werde auf wesentliche Tatsachen nicht eingegangen und über relevant heranzuziehende Tatsachen geschwiegen. Wie sich aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt, zieht der Kläger hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger formuliert in seiner Zulassungsbegründung bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die er zur Klärung durch den Senat stellt. Soweit er stattdessen unter Bezugnahme auf die – im Zulassungsverfahren nicht vorgelegte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle (526/14 HAL und 5 A 621/17 HAL) sowie des OVG Sachsen-Anhalt (1 L 120/19) darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lasse sich notfalls anhand einer vergleichenden Betrachtung der Förderungssätze nach dem BAföG ermitteln, legt der Kläger nicht dar, dass diese selbst explizit nur als Ausnahme („notfalls“) formulierte Annahme auf den vorliegenden Fall zwingend Anwendung finden müsste. Dass das Existenzminimum ebenfalls hierzu geeignet ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter II. 1., auf die verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.