Beschluss
19 A 2298/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0602.19A2298.22.00
2mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist nicht dargelegt. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung des Fachschulexamens hinsichtlich der Abschlussarbeit 3 von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ (sowie das als Minus enthaltene Begehren auf Neubewertung) als jedenfalls unbegründet abgelehnt. Die ursprünglich unstrittig vorliegende fehlerhafte Aufgabenstellung begründe keinen Anspruch auf Neubewertung oder Anhebung der Note, sondern führe als Verfahrensfehler bestenfalls zu einem Anspruch auf eine neue Prüfung. Die der Sache nach begehrte Veränderung des Prüfungsmaßstabs sei weder geeignet, den Fehler bei der Leistungserhebung auszugleichen, noch wäre dies mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Wiederholung der Prüfung scheitere daran, dass der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen sei. Er habe die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der weiteren Klausurbearbeitung infolge der fehlerhaften Aufgabenstellung (trotz Nachreichung des fehlenden Wertes) nicht bereits während der Prüfung oder jedenfalls unmittelbar danach, wenigstens aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses gerügt. Eine Rüge sei nicht entbehrlich, da der für Außenstehende nicht erkennbare Fehler nicht offensichtlich gewesen sei. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der in Bezug auf den Hauptantrag (Bewertung der Abschlussarbeit mit "ausreichend") erhobene Einwand des Klägers, die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit, namentlich am Rechtsschutzinteresse, seien unzutreffend, da eine ordnungsgemäße Bewertung zu einer besseren Abschlussnote geführt und dies die berufliche Laufbahn positiv beeinflusst hätte, führt bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht darauf nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat (S. 4 des Urteils). Maßgeblich für die Klageabweisung war vielmehr die fehlende Begründetheit des Hauptantrags, weil die begehrte Neubewertung bei dem Verfahrensfehler in Form einer fehlerhaften Aufgabenstellung nicht in Betracht komme, sondern bestenfalls ein Anspruch auf Durchführung einer neuen Prüfung. Dagegen wendet der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts ein. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Kläger mit seinem gegen die Ablehnung des Hilfsantrags (Durchführung einer erneuten Prüfung) erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen sei. Es habe die Anforderungen an die Rügeobliegenheit überspannt, indem es nach der Rüge der falschen Aufgabenstellung (und deren Korrektur bzw. Nichtbewertung der Aufgabe) eine zweite Rüge verlange, zumal die Rüge einer fehlerhaften Aufgabenstellung bereits die Rüge einer erheblichen Konzentrationsstörung beinhalte. Liegt eine Störung des Prüfungsablaufs vor, ist mit Blick auf die Rügeobliegenheit zu differenzieren. In Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 ‑ 6 B 60.93 ‑, DVBl. 1994, 1364, juris, Rn. 6, Urteil vom 11. August 1993 ‑ 6 C 2.93 ‑, BVerwGE 94, 64, juris, Rn. 54; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 ‑ 14 B 594/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 809, juris, Rn. 12, und vom 9. Oktober 2008 ‑ 14 A 3388/07 ‑, NWVBl. 2009, 151, juris, Rn. 8. Eine Rüge des Klägers war danach ‑ wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt ‑ nicht entbehrlich. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass ursprünglich eine fehlerhafte Aufgabenstellung in der Abschlussarbeit 3 vorlag, weil bei Teilaufgabe 1.6 ein für die Lösung erforderlicher Wert nicht angegeben war. Ausweislich der Angaben des kommissarischen Schulleiters (vgl. die Stellungnahme vom 13. Januar 2021) war dieserWert, nachdem das Fehlen festgestellt worden war, den Schülerinnen und Schülern indessen "rechtzeitig mitgeteilt und zusätzlich an einem Whiteboard notiert" worden. Eine (weitere) Ausgleichsmaßnahme war nicht im oben beschriebenen Sinn "ohne jeden Zweifel" erforderlich. Die Ergänzung des fehlenden Werts erfolgte zu einem frühen Zeitpunkt der Gesamtbearbeitungszeit und betraf keine am Beginn der Arbeit zu lösende Aufgabe. Die Arbeit war in zwei Aufgaben mit sechs (1.1 bis 1.6) und drei (2.1 bis 2.3) Teilaufgaben gegliedert, so dass bei üblicher Bearbeitungsreihenfolge die fehlerhafte Teilaufgabe erst nach Bewältigung von fünf anderen Teilaufgaben anstand. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, es sei (nur) deswegen zu einer ihn benachteiligenden Ungleichbehandlung gekommen, weil er mit dieser Aufgabe (1.6) begonnen habe. Für einen durchschnittlichen Prüfling, der lediglich den nachgereichten Wert zu notieren und bei seiner späteren Aufgabenlösung zu beachten hatte, führte die zunächst unvollständige Aufgabenstellung indessen zu keinem schwerwiegenden und mit einem nennenswerten Zeitverlust verbundenen Fehler, zu dessen Kompensation es einer zusätzlichen Bearbeitungszeit bedurft hätte. Dass der Kläger entgegen der üblichen Bearbeitungsreihenfolge gerade mit der fehlerhaften Aufgabe begonnen und aufgrund der zuvor gescheiterten Bearbeitung dieser Aufgabe einen Zeitverlust erlitten hatte und so verunsichert war, dass er die Prüfung nicht mehr konzentriert und unbeschadet durchführen konnte, war ‑ die Richtigkeit dieser Umstände unterstellt ‑ dagegen nach außen nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt nichts dazu vor, woraus die geltend gemachten, ihn benachteiligenden Umstände offensichtlich erkennbar geworden sein könnten und eine Rüge hätten entbehrlich machen können. Angesichts der mangelnden Erkennbarkeit beinhaltete die ‑ wohl von anderen Prüfungsteilnehmern bald nach Prüfungsbeginn gerügte ‑ fehlerhafte Aufgabenstellung auch nicht die Rüge einer erheblichen Konzentrationsstörung. Fehlt es danach bereits an der erforderlichen Rüge, bedarf es keiner näheren Aufklärung, ob der Kläger seine Bearbeitung tatsächlich mit der Aufgabe 1.6 begonnen hatte, es also bei ihm überhaupt zu einer der Chancengleichheit widersprechenden Konzentrationsstörung durch die fehlerhafte Aufgabenstellung gekommen ist. Aus den in den Akten befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers zur Klausurlösung ergeben sich für die behauptete Bearbeitungsreihenfolge jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen kommt eine Berufung auf den Verfahrensfehler nicht in Betracht, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht auch sonst nicht genügt hat. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings verlangt von diesem zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will, unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009, a. a. O., Rn. 16, und vom 20. Juni 2003 ‑ 14 E 203/02 ‑, juris, Rn. 13. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler ‑ nachträglich ‑ beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009, a. a. O., Rn. 18. Der Kläger hat sich erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der am 8. Mai 2020 absolvierten Abschlussarbeit 3 auf den Verfahrensmangel berufen. Erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses vom 18. Juni 2020, in dem auch die Abschlussarbeit 3 mit dem Ergebnis "mangelhaft" eingetragen ist, hat er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2020 "Widerspruch" gegen die Bewertung der Abschlussarbeit eingelegt. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 zudem lediglich auf den (zunächst) fehlenden Wert verwiesen. Darauf, dass er mit der Aufgabe 1.6 begonnen und daher einen Nachteil erlitten habe, hat der Kläger sich nach Aktenlage sogar erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. November 2021 berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).