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Urteil

2 D 147/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.2D147.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 100 „Gesamtschule S. “ der Stadt L. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 000). Der Antragsteller ist dinglich Nießbrauchberechtigter an den im Eigentum seiner Kinder stehenden Flurstücken Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 852 und Flur 6, Flurstück 203, wobei er das bebaute Flurstück 852 (postalische Bezeichnung: A.-straße 1 a) zu Wohnzwecken nutzt. Dieses liegt innerhalb des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde C. aus dem Jahre 1973, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung "WA" festsetzt. Das nördlich des Flurstücks 852 gelegene Flurstück 203 grenzt unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 000 an und liegt seinerseits im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „I.-straße“ der Gemeinde C. vom 19. September 1970, und zwar in einem Bereich, der dort „Flächen für die Landwirtschaft“ festsetzt. Auf dem Flurstück 852 befand sich ursprünglich eine Windmühle samt Anbau, die am 23. September 1961 abbrannte. In den folgenden Jahren bzw. Jahrzehnten wurde das Gebäude – auch zu Wohnzwecken aufgrund der Baugenehmigungen vom 9. Januar 1963, 10. April 1975 und 20. Mai 1996 (z.T. mit Nachträgen) wieder aufgebaut; die Eintragung als „Windmühle D. “ erfolgte unter Nr. 32 der Denkmalliste der Stadt L. . Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 wird maßgeblich begrenzt im Norden überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzflächen, im Osten durch den landwirtschaftlichen Weg Am S.- straße und landwirtschaftliche Nutzflächen, im Südosten überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzend an den nördlichen Ortsrand von C. , der durch die Hausgärten der Wohnbebauung der A. -straße gebildet wird, und im Südwesten durch die Radsporthalle des Sportforums L. -C. sowie durch landwirtschaftliche Nutzflächen westlich der L 001. Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 000 ist der Neubau unter gleichzeitiger Erweiterung der Gesamtschule in C. im Plangebiet. Nach Fertigstellung soll die städtische Gesamtschule von ihrem bisherigen Standort an der B.-straße in den neuen Komplex umziehen. Errichtet werden sollen ein zukunftsfähiges fünfzügiges Schulgebäude mit Erweiterungsoptionen für einen möglichen sechsten Zug sowie eine Dreifachsporthalle und eine Schulaula / -mensa für 599 Besucher. Erschlossen werden soll die Gesamtschule im Norden über die Straße L 001 und im Süden über die Straße S.- straße. Hierzu wurde im Zuge der Planung ein neuer Kreisverkehrsplatz geplant, der mittlerweile auch existiert. Diese Neubauten sind aktuell im Wesentlichen fertiggestellt. Der Bebauungsplan Nr. 000 enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im östlichen und südlichen Bereich ist im Wesentlichen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen eine außerschulische Nutzung zu sonstigen kulturellen, sozialen und sportlichen Zwecken ausnahmsweise zulässig; eine außerschulische Nutzung zu sportlichen Zwecken ist nur innerhalb von Gebäuden zulässig. Es werden drei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und innerhalb dieser Fläche ein 40 x 23 m großes Kleinspielfeld festgesetzt. Im westlichen Planbereich wird eine öffentliche Straßenverkehrsfläche für den S.- straße sowie für Teile der L 001 festgesetzt. Westlich und östlich des S.- straße befinden sich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ bzw. „öffentliche Parkfläche“ bzw. „Fuß- und Radweg“. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen enthält „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Die textliche Festsetzung Nr. 4, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt ist, enthält Regelungen zu den maßgeblichen Außenlärmpegeln, die im Einzelnen für den westlichen Teil des Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zeichnerisch festgesetzt werden. Außerdem enthält der Plan Festsetzungen u. a. zu überbaubaren Grundstücksflächen, zu Grünflächen sowie Gestaltungsvorschriften. Dem Plan sind beigefügt Hinweise u. a. zu artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (dort Nr. 6) und zu externen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen (dort Nr. 5). Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 20. Juni 2018 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 000 „Gesamtschule S.-“-C. . Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 9. Juli 2018 bis zum 23. Juli 2018, die am 13. Februar 2019 beschlossene Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 11. März 2019 bis zum 12. April 2019 statt. Die öffentliche Bekanntmachung enthielt die Passage, dass Stellungnahmen „schriftlich“ abgegeben werden können. Der Antragsteller erhob am 12. April 2019 Einwendungen und machte hierbei u. a. geltend, die Baukörper sollten anders ausgerichtet werden, da das Schallgutachten davon ausgehe, dass es an 3 von 7 Immissionspunkten zu Überschreitungen der Richtwerte komme. Außerdem schlug er vor, die Zeit für Veranstaltungen in der Mensa bzw. Sporthalle auf bis 21.00 Uhr zu begrenzen, regte eine Beteiligung (der Antragsgegnerin) an den Einfriedungen zu seinem Grundstück hin an und machte geltend, es sei fraglich, ob die veranschlagte Fläche für die Schule „auskömmlich“ sein werde. Schließlich kritisierte er die Positionierung der Fahrradständer; diese seien nördlich an sein Grundstück angrenzend vorgesehen und stellten eine weitere Lärmquelle dar. Die Fahrradständer sollten vielmehr ebenfalls im nördlichen Teil der Schule untergebracht werden, zumal der im Norden geplante Fahrradweg dort ohnehin ende und die Schüler somit nicht teilweise in die Einbahnstraße für „Elterntaxis“ gelenkt werden müssten. U. a. mit dieser Einwendung setzte sich der Rat in der Abwägung auseinander; der Bebauungsplan wurde unter Behandlung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ohne Änderungen gegenüber der Offenlage vom Rat der Antragsgegnerin am 9. Mai 2019 beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. September 2019. Nachdem der Antragsteller am 13. August 2020 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt und dabei eine Verletzung (u. a.) des § 3 Abs. 2 BauGB gerügt hatte, beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 10. Februar 2021, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie eine (erneute) Offenlage sowie eine (erneute) Beteiligung der Behörden und der Träger sonstiger öffentlicher Belange. In der entsprechenden Beschlussvorlage X/213 heißt es unter (sinngemäßer) Bezugnahme auf den vorliegenden Normenkontrollantrag, es sei ein Fehler in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gerügt worden: Mit der Angabe in der Bekanntmachung, dass Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ abgegeben werden könnten, könne der Eindruck entstehen, dass Einwendungen nicht auf anderem Wege, etwa per mail, erhoben werden könnten. Die in der Begründung des Normenkontrollantrags genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW sei erst nach dem Satzungsbeschluss ergangen, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege nicht vor. Deshalb solle „vorsorglich“ das ergänzende Verfahren mit anschließender rückwirkender Inkraftsetzung durchgeführt werden. In der Folgezeit unterrichtete die Antragsgegnerin die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und beteiligte diese erneut nach § 4 Abs. 3. Ebenso beteiligte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit. Die Offenlage des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 1. März 2021 bis einschließlich 6. April 2021 statt. Der Antragsteller erhob in einer 16seitigen schriftlichen Stellungnahme vom 1. April 2021 Einwendungen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 hob der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 9. Mai 2019 auf und beschloss die Abwägung der Einwendungen sowie den Bebauungsplan Nr. 000 „Gesamtschule S.-“ – C. mit textlichen Festsetzungen (erneut) als Satzung. Außerdem beschloss er, den Bebauungsplan Nr. 000 mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rückwirkend zum 27. September 2019 in Kraft zu setzen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 2. Juli 2021. Die Begründung des Bebauungsplans ist gegenüber der, die Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 9. Mai 2019 war, praktisch unverändert: Lediglich wird auf S. 7/8 eine kurze Begründung für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gegeben, und auf S. 17 wird auf ergänzende schalltechnische Untersuchungen Bezug genommen, die im Zuge der Erteilung der Teilbaugenehmigung vom 8. Juni 2021 und der Baugenehmigung vom 25. August 2021 zur Errichtung der Gesamtschule eingeholt worden waren. Dem Satzungsbeschluss liegen (nach wie vor) u. a. zugrunde die „Verkehrsuntersuchung C. -Nord“ des Ingenieurbüros für Integrierte Straßenplanung X. vom Februar 2018 (im Folgenden: VU) mit ergänzenden Stellungnahmen zur Leistungsfähigkeit des geplanten Kreisverkehrs vom 14. Juni 2018 und vom 10. August 2018 und die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 000, Gesamtschule S. -‘ der Stadt L. “ – ACB 00119 – 408396 – 891 der Q. consultants vom 15. Januar 2019 (mit späterer Ergänzung vom 15. Dezember 2020). Über die vom Antragsteller gegen die genannten Genehmigungen erhobenen Klagen (VG Düsseldorf 9 K 4327/21 und 9 K 6300/21) ist noch nicht entschieden. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Er sei auch als Nießbraucher eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks antragsbefugt. Der Bebauungsplan erlaube gegenüber dem bisher Geltung beanspruchenden Bebauungsplan Nr. 17 eine intensivere und völlig andere Nutzung, nämlich eine Nutzung zu Schul- und Sportzwecken sowie zu außerschulischen Veranstaltungen. Er sei auch mit Blick auf den Verkehrslärm betroffen. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass er durch Geruchs- und Lichtimmissionen, in seinen Rechten verletzt werde. Gleiches gelte für die Lärmimmissionen, die durch das Vorhaben entstünden. Der Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 000 leide an beachtlichen Mängeln. Obwohl er in beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen umfassend Stellung genommen habe, sei bei der Abwägung keiner seiner Belange berücksichtigt worden. Das Verkehrskonzept führe zu einer erhöhten Unfallgefahr und gewährleiste eine hinreichende Verkehrssicherheit nicht. Ein gefahrloser Verkehr von Fußgängern, Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugen auf dem S.- straße sei nicht sichergestellt. Auch habe er bereits im Aufstellungsverfahren das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Elterntaxen und zunehmenden Verkehr gerügt. Ferner sei eine deutliche Lärmerhöhung aufgrund des Neubaus der Gesamtschule nicht ausreichend in der Abwägung thematisiert worden. Bei der Bauleitplanung und auch im Rahmen der Abwägung seien verkehrliche Belange nur mangelhaft bzw. nicht berücksichtigt worden. Die gutachterlichen Aussagen zur Verkehrserzeugung und zum ermittelten Bedarf an Stellplätzen für Fahrräder und Pkw seien ebenso anzuzweifeln wie die Verkehrssicherheit und Regelkonformität beim Ausbau des S.- straße im Hinblick auf die Dimensionierung der Querschnitte von Flächen für Fußgänger, Fahrradfahrer und Kfz. Daraus resultiere auch eine unzumutbare Lärmbelastung für das von ihm bewohnte Gebäude. Im Verkehrsgutachten sei das Verkehrsmittelwahlverfahren vom Alt-Standort (an der B.- straße) zu Unrecht auf den Neu-Standort übertragen worden. Nach Ansicht der Antragsgegnerin werde die Nutzung der A. -straße nur für die Elterntaxen vorteilhaft sein, die aus Y. -Ost anreisten, so dass danach die Verkehrsmenge auf der A.-straße nur um etwa 100 Kfz am Tag im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steige; die Elterntaxen aus den übrigen Ortsteilen würden nicht das innere Straßennetz von C. belasten. Die Einbahnstraße S.- straße würde von rund 400 Kfz am Tag befahren. Dabei werde aber lediglich betrachtet, dass kein Neuverkehr-Standort entstehe, da der Weg über die A.-straße bereits für den Alt-Standort genutzt werde. Es sei zum einen zweifelhaft, dass es sich dabei nur um 100 weitere Kfz-Bewegungen handele, und zum anderen sei im Rahmen von Verkehrsgutachten zu beachten, dass auch Außenstehende durch innerörtliche Straßen fahren könnten, um gerade auf den meist genutzten Landstraßen – hier vor allem die L 001 – Rückstaus zu vermeiden; ebenso werde es Ortskundige geben, die von außer Orts kommen und in der A.-straße eine bessere Anfahrtsalternative sähen. Ferner fehle es an Verkehrsmessungen hinsichtlich der Abendveranstaltungen in der Mensa sowie dem Anfahrverkehr zur Radsporthalle. Auch der bestehende Verkehr (Arbeits- sowie Freizeitverkehr) sowie Anlieferungen, Linienbusse oder Behindertenfahrten seien in der Verkehrskonzeption nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Im Rahmen der Abwägung schweige die Antragsgegnerin hierzu. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere im S.- straße , sei die Abwägung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der neue Ausbau S.- straße /A.-straße werde hierbei zu einer „Falle“ für alle am Verkehr beteiligten Personen. Wenn sich auf den Fußgängerwegen von 2,5 m oder 3,25 m Breite Rollstuhlfahrer ober beispielsweise Blinde mit Blindenstock, Fahrradfahrer und Fußgänger kreuzten und sich in der Einbahnstraße Elterntaxen, Kfz, Busse bzw. Lieferverkehr staue, könne in diesem Bereich nicht von Verkehrssicherheit, Sicherung und vorbeugender Unfall-Vorausschau gesprochen werden. Dies wirke sich ebenfalls auf die Anwohner aus, die diese Straße nutzten. Das Verkehrskonzept habe einen Geh- und Radweg von 3,5 m Breite und einen Geh- und Radweg auf der anderen Seite von 4 m Breite, die Fahrbahnbreite von 3,5 m sowie einen Haltebereich von 2,5 m Breite im Bereich der Elternhaltestelle und für den Südabschnitt einen Geh- und Radweg von 3,5 m Breite sowie einen Geh- und Radweg auf der anderen Seite von 4 m Breite und eine Fahrbahnbreite von 3,5 m vorgeschlagen. Diesem Vorschlag sei die Antragsgegnerin jedoch nicht nachgekommen: Der S.- straße sei im Jahre 2021 zwischen dem Kreisverkehr mit der L 001 und der P.-straße neu ausgebaut worden. An beiden Fahrbahnrändern seien Gehwege vorhanden, teilweise in einer Breite von 4 m; allerdings seien die Gehwege im Engstellenbereich auf einer Strecke von 40 m nur 2,7 m breit. Bei der Abwägung gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass in der Regel nur einseitige Schülerströme aufträten. Unberücksichtigt bleibe, dass ebenso entgegengesetzte Verkehrsströme vorhanden sein könnten, beispielsweise wenn Radfahrer bzw. Fußgänger zur Sportforum-Anlage gehen bzw. fahren oder auch Freizeit- und Arbeitsverkehr. Die Fahrt der Anlieger über den S.- straße werde durch die Einbahnstraßen-Regelung deutlich verlängert. Er, der Antragsteller, müsse daher einen Umweg fahren, wenn er ins Ortsinnere wolle. Die Antragsgegnerin übergehe ohne Weiteres seinen Belang, die Straße insgesamt zu schließen, wenn sie meine, er müsse Umwege hinnehmen. Auch die Überlegung, das Wohngebiet (weitestgehend) autofrei zu gestalten, werde überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt. Die meisten Kommunen versuchten aus umweltpolitischen Gründen, einen autofreien Schulverkehr umzusetzen. Daher wäre der Vorschlag, den S.- straße jedenfalls für den Kfz-Verkehr zu schließen, ein guter Ansatz gewesen, doch hätten sich weder die Verkehrskonzeption noch die Antragsgegnerin ernsthaft hierüber Gedanken gemacht. Dabei sei ihm, dem Antragssteller, im Jahre 2018 mitgeteilt worden, das hohe Verkehrsaufkommen solle auf lange Sicht geändert und auf eine Spange von der L 001 und K 00 umgeleitet werden. Auch diese Idee sei im Rahmen der Bauleitplanung nicht aufgegriffen und bei der Abwägung übergangen worden. Zudem komme die Verkehrsprognose schon für den dort zugrunde gelegten Verkehr – ungeachtet der Tatsache, dass aus den genannten Gründen mit einer deutlich größeren Verkehrszufuhr zu rechnen sei – zu dem Ergebnis, dass der Kreisel an der L 001 in der Spitzenviertelstunde zum Schulbeginn – und im Umkehrschluss auch zu Schulende – sehr stark belastet sei, so dass er kurzzeitig nur die mangelhafte Qualitätsstufe E für den S.- straße erreiche. Das Verkehrskonzept sehe den S.- straße allerdings als untergeordnet und als nicht maßgeblich für den allgemeinen Verkehrsfluss an. Dem sei zu widersprechen. Grundsätzlich werde bei der Planung von Straßen und Projekten von Fachgutachtern großen Wert darauf gelegt, dass ein nahe gelegener Verkehrsknoten keine schlechtere Einstufung als die Qualitätsstufe „D“ erhalte. Wieso dieser Umstand hier nicht maßgeblich sein solle, werde – auch im Rahmen der Abwägung - weder begründet noch weiter ausgeführt. Wenn bereits bei einer Planung auffalle, dass ein Verkehrsknoten unter Umständen zu Problemen führe, so sollte jedenfalls eine andere Planung in Betracht gezogen oder aber über eine Entlastung dieses Verkehrsknotens nachgedacht werden. Außerdem würden durch das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen durch Immissionen hervorgerufen. Besonders problematisch seien die durch das Verkehrsaufkommen hervorgerufenen Lärmimmissionen. Zwar gehe die Antragsgegnerin aufgrund der Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens davon aus, dass der Zusatzlärm unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle bleibe, allerdings bestünden daran erhebliche Zweifel, da sich das Schallschutzgutachten auf die Verkehrskonzeption stütze, die insofern fehlerhaft sei. So gehe das Schallgutachten davon aus, dass es zwar vereinzelt zu Steigerungen der Verkehrsgeräusche um 1 - 2 dB (A) komme, die Erhöhung der Geräuscheinwirkung aber als subjektiv nicht deutlich wahrnehmbar einzustufen sei, da hierfür in der Regel eine Geräuschpegelsteigerung um mehr als 3 dB (A) erforderlich sei. Eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB entspreche aber der Verdopplung der Schallintensität. Deshalb könnten Zunahmen, die sich weniger pegelerhöhend auswirken, nicht grundsätzlich irrelevant sein. Da hier mit einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, werde es höchstwahrscheinlich zu einer Steigerung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) kommen, so dass hier nicht mehr von einer subjektiv nicht deutlich wahrnehmbaren Geräuscheinwirkung gesprochen werden könne. Da die Verkehrskonzeption allenfalls für 1000 Schüler Geltung beanspruchen könne, sei fraglich, ob der Bebauungsplan überhaupt städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Die Begründung des Bebauungsplans gehe nicht von der Errichtung einer nur fünfzügigen Gesamtschule, sondern von deren Erweiterung auf sechs Züge aus. Ein solcher Ausbau auf eine sechszügige Gesamtschule solle ausweislich der Ausschreibungsunterlagen auch schon bei der Planung der fünfzügigen Gesamtschule mit berücksichtigt werden. In der Abwägung befasse sich die Antragsgegnerin ausschließlich mit einer fünfzügigen Gesamtschule mit ca. 1000 Schülern. Ob das Bebauungsplangebiet für eine sechszügige Gesamtschule überhaupt groß genug sei, werde nicht begründet. Die Größe des Baugrundstücks hänge wohl maßgeblich davon ab, dass nur diese Fläche im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sei. Die Antragsgegnerin habe über diesen Bereich nicht hinausgehen können oder wollen, ohne zuvor ein Zielabweichungsverfahren bei der Bezirksregierung durchzuführen. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens habe die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht weiterhin nicht geändert, so dass der Bebauungsplan das planerische Ziel nicht erreichen könne. Ebenso habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass er, der Antragsteller, in einem denkmalgeschützten Gebäude wohne. Lediglich die Belange der Bodendenkmalpflege seien berücksichtigt worden. Auf das denkmalgeschützte Wohngebäude werde – auch im Rahmen der Abwägung - mit keinem Wort eingegangen. Ermittlungen dazu, wie sich die neue Nutzung des Plangebiets auf das von ihm genutzte denkmalgeschützte Gebäude auswirke, fehlten vollständig. Nach der Planung würden alle Wohnhäuser durch eine ausreichend große landwirtschaftliche Fläche zwischen dem Standort Gesamtschule und den angrenzenden Wohnhäusern vor dieser und ihren Auswirkungen geschützt. Hingegen befänden sich direkt angrenzend an sein Wohngrundstück eine Vielzahl von Fahrradstellplätzen. Auch diesen Umstand habe er gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne dass dies zu einer Umplanung geführt habe. Würden diese Stellplätze an einen anderen Standort verlagert, so bestünde auch zwischen seinem Grundstück und dem Standort der Gesamtschule jedenfalls ein kleiner Streifen mit ggf. landwirtschaftlicher Fläche und zumindest ein geringer Abstand. Die etwaigen Geruchsimmissionen – insbesondere zu denen der Kantine auf dem Schulgelände – und ihre Auswirkungen auf die Umgebung habe die Antragsgegnerin nicht überprüft. Es sei zu befürchten, dass durch die Mensanutzung eine erhöhte Geruchsbelastung entstehe, die so in der umliegenden Umgebung bisher nicht vorhanden sei. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Beleuchtung des Schulgeländes erhebliche Lichtimmissionen entstehen. Ob die für Lichteinwirkungen maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die maximal zulässige Raumaufhellung und –blendung maßgeblichen Werte durch den Betrieb der Schule sowie außerschulischer Veranstaltungen und Sportbetrieb eingehalten würden, sei unklar und wird ausdrücklich bestritten. Durch die nunmehr intensiveren Nutzungen gingen erhebliche Lärmimmissionen von dem Vorhaben aus. Bei dem Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan zeige sich dies bereits darin, dass die Richtwerte der TA-Lärm für außerschulische Veranstaltungen nachts für sein Grundstück nicht eingehalten werden könn-ten. Dies sei nachträglich berichtigt worden, nunmehr sollten alle Richtwerte eingehalten bzw. sogar unterschritten werden. Bei einem ergänzenden Blick auf das der Baugenehmigung zugrundeliegende Schallschutzgutachten vom 30. November 2020, auf das sich die ergänzende Stellungnahme zur Schalltechnischen Untersuchung Q. vom 15. Dezember 2020 berufe, sei auf Grundlage der Detailplanungen das Gutachten zwar aktualisiert worden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wie man zu diesen Werten komme und warum nunmehr die Richtwerte eingehalten werden könnten. Ferner gehe das Gutachten von falschen Tatsachen aus. Es lege für die Schulhofnutzung (Emissionsparameter der Schüler auf dem Schulhof) lediglich 15 Minuten vor Schulbeginn (z. B. 7.45 Uhr bis 8.00 Uhr), insgesamt 30 Minuten in Schulpausen und insgesamt 60 Minuten in Mittagspausen bzw. Nachmittagsbetreuung zugrunde, lasse aber außer Acht, dass sich Schüler auch in ihren Freistunden oder in kurzen Pausen zwischen den jeweiligen Unterrichtsstunden jeweils draußen aufhalten würden und praktisch rund um die Uhr erhebliche Geräusche erzeugten. Ebenso würden bei der Lage der Schallemissionsquellen nur der Parkplatz West und Ost, die Lüftungsanlange der Sporthalle und der Schule sowie die Schulhoffläche berücksichtigt. Angrenzend an sein Grundstück befänden sich aber Fahrradstellplätze. Insoweit sei davon auszugehen, dass sich dort und auch auf dem sonstigen Gelände in Pausenzeiten Schüler aufhielten. Diese Geräuschquellen seien nicht berücksichtigt worden, riefen aber erhebliche Störungen hervor. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 000 „Gesamtschule S.-“ der Stadt L. (Satzungsbeschluss vom 24. Juni 2021) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und führt im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan leide weder an einem Ermittlungs- noch an einem Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB. Auch seien die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 Bau GB gerecht gegen- und untereinander abgewogen worden. Zudem sei die Planung auch städtebaulich erforderlich. Die verkehrlichen Belange seien ausreichend ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Die VU bilde eine ausreichende Grundlage für die Bewertung und Abwägung der Verträglichkeit des Vorhabens. Im Rahmen dieses Gutachtens seien auf Basis des Ist-Zustands sowie von Modellrechnungen mit Prognosen für Verkehrserzeugungen durch die geplante Gesamtschule die Auswirkungen der entstehenden Neuverkehre auf das umliegende Straßennetz untersucht worden. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers sei das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Realisierung der Gesamtschule nicht in Zweifel zu ziehen. Unter der Annahme, dass die Gesamtschule perspektivisch sechszügig ausgestaltet sei und sie dann maximal 1.450 Schüler haben werde, seien so 1.090 Kfz-Fahrten/24h ermittelt worden. In Kenntnis der morgendlichen Spitzenviertelstunde seien diese überobligatorisch mit 370 Kfz-Fahrten/15 min kalkuliert worden. Da durch die bisherige Gesamtschule bereits Kfz-Verkehr im Straßennetz angelegt sei und es sich nur um eine Verlagerung des Standortes unter Erhöhung der Kfz-Fahrten/24h handele, sei die prognostizierte Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere auch in der A.-straße, nicht zu beanstanden. Denn ausgehend von den Knotenpunktbelastungen zeige sich, dass bei der geplanten Erschließung die Nutzung der A.-straße nur für diejenigen „Elterntaxen“ vorteilhaft sei, die aus Y. -Ost anreisten. Nur aus diesem Gebiet sei mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in der A.-straße zu rechnen. Einen reinen Neuverkehr bildeten diese Fahrten nicht. Denn die A.-straße werde bereits heute für den vorhandenen Standort von „Elterntaxis“ aus dem Bereich Y. befahren, die ihre Kinder an der E. Straße aussetzten. Die VU habe auch nicht ausdrücklich auf den Verkehr Außenstehender oder Ortskundiger eingehen müssen; für die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes sei ein solcher Verkehr ohne Relevanz. Es sei auch ansonsten nicht damit zu rechnen, dass in abwägungsrelevantem Umfang die neue Anbindung zur L 000 auch für Fahrten unabhängig von der Gesamtschule stattfinde. Dies liege erstens am engen Zeitfenster der Stoßzeit (Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn) und zweitens daran, dass andere Verkehrsteilnehmer die A.-straße in dieser Stoßzeit im Zweifel meiden werden. Folglich hätten diese gebietsfremden Verkehre auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss. Unverständlich sei, dass der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Schallgutachten den von der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prozentsatz des Radverkehrs anzweifele. Das Verkehrsmittelwahlverhalten beruhe auf einer Zählung der abgestellten Räder am bisherigen Standort. Dass nach der Zählung im Sommerhalbjahr der Radverkehr im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Schüler und Beschäftigten nur 30 % des Verkehrsaufkommens ausmache, an dem Z. -Gymnasium beispielsweise hingegen 70 % das Rad nutzten, liege daran, dass das Z. -Gymnasium andere Standortvoraussetzungen habe. So sei der Einzugsbereich des Z. -Gymnasiums deutlich kleiner: Dessen meiste Schüler wohnten in L. , so dass eine Anreise mittels Fahrrades in den allermeisten Fällen unproblematisch möglich sei. Der Einzugsbereich der geplanten Gesamtschule sei hingegen größer, die Schüler kämen aus dem gesamten Stadtgebiet von L. und aus dem benachbarten L. . Die Berechnung mit diesem ermittelten Verkehrsmittelwahlverhalten sei zugunsten des Antragstellers als Worst-Case-Szenario erfolgt. Bei einer Prognose mit 70 % Radverkehr sinke der Anteil der Kfz und würden die in die Prognose eingestellten Fahrten somit geringer. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei das Verkehrsgutachten nicht mangelhaft, weil Verkehrsmessungen bezüglich der Radsporthalle fehlten. Die Radsporthalle existiere bereits und sei somit im Prognose-Null-Fall berücksichtigt. Parallelveranstaltungen mit dem Schulbetrieb oder außerschulischen Veranstaltungen fänden nicht statt. Gleiches gelte für sonstigen bestehenden Verkehr und Linienverkehr. Der Antragsteller verkenne außerdem, dass der Anlieferverkehr in dem Verkehrsgutachten berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Abendveranstaltungen gebe es nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass das Straßennetz hierfür angesichts der Berechnungen für den Schulbetrieb nicht leistungsfähig sein sollte, so dass eine ausdrückliche Berechnung entbehrlich gewesen sei. Da die Abendveranstaltungen in der Mensa sich mit dem Schulbetrieb nicht überschnitten, zeige die Verkehrsuntersuchung für den Schulbetrieb, dass auch die Verkehrsmengen für die Abendveranstaltungen abgewickelt werden könnten. Die Abendveranstaltungen erzeugten aufgrund der maximalen Kapazität von 599 Personen keine höheren Verkehrsmengen als die Schule. Im Schallgutachten seien diese Veranstaltungen und die Geräuschimmissionen durch 125 Pkw An- bzw. Abfahrten in der lautesten Nachtstunde berücksichtigt worden. Dies seien weniger als die Hälfte der morgendlichen Fahrten, so dass eine ordnungsgemäße und sichere Abwicklung des Verkehrs gegeben sei. Die vom Antragsteller beanstandete Prognose des Verkehrsaufkommens sei auf Basis einer Sechszügigkeit der Gesamtschule erstellt worden. Die Zügigkeit der Gesamtschule sei derzeit hingegen auf eine Fünfzügigkeit festgelegt und durch die Bezirksregierung genehmigt; aktuell plane die Schulverwaltung keine Zügigkeitserweiterung. Ob und wann eine Erweiterung der Züge stattfinden wird, sei derzeit nicht vorhersehbar. Das tatsächlich zu erwartende Verkehrsaufkommen liege daher schon allein aus diesem Grund unter dem prognostizierten Verkehrsaufkommen. Die Erwägungen zur Erschließung seien nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens seien zunächst die Anforderungen an die Kfz-Erschließung herausgearbeitet worden, sodann seien mehrere Erschließungsvarianten (mit und ohne Erschließung über einen Kreisverkehr an die L 001) im Hinblick auf ihre Vor- und Nachteile untersucht und im Rahmen einer Bewertung die Erschließungsvariante mit Anbindung über einen Kreisverkehr an die L 001 im Norden und einer Ein-Richtungsführung über den S.- straße im Süden geprüft worden. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsknoten anhand der prognostizierten Verkehrsströme weise der geplante Kreisverkehr sowohl in der Spitzenstunde morgens als auch nachmittags eine sehr gute Verkehrsqualität (Gesamtqualitätsstufe „A“) auf. Einzig in der Spitzenviertelstunde am Morgen vor Schulbeginn, in der 95 % der Schüler von „Elterntaxen“ gebracht würden und 50 % der Lehrer ankämen, erreiche der Kreisverkehr nur die mangelhafte Gesamt-Qualitätsstufe „E“. Da diese Qualitätseinbuße für den Kfz-Verkehr jedoch lediglich in einem Zeitintervall von 15 Minuten an Normalwerktagen stattfinde und die Verkehrsqualität im Übrigen (99 % eines Tages) mit der Gesamt-Qualitätsstufe „A“ zu bewerten sei, sei dieses Ergebnis vertretbar. Insbesondere beschränke sich die Verkehrsqualitätseinbuße auf den Kreisverkehr und den untergeordneten S.- straße . Für den allgemeinen Verkehrsfluss sei die Verkehrseinbuße nicht maßgebend. Insbesondere werde während dieser 15 Minuten nicht die Alarmausfahrt der Feuerwache überstaut. Im Vergleich zu den hochbelasteten Lichtsignalanlagen (z.B. entlang der L 001, N.-straße, und der L 002, O. Straße) seien die errechneten Wartezeiten für untergeordnete Verkehrsströme nicht dramatisch. Bei den Lichtsignalanlagen bedeuteten derartige Wartezeiten aufgrund der unterschiedlichen HBS-Bewertung von LSA-Knoten und nicht signalisierten Knotenpunkten noch die ausreichende Qualitätsstufe D. Dabei bedeute das Warten an der Lichtsignalanlage „Stillstand", während am Kreisverkehr ein langsames Vorrücken zur Kreisverkehrsfahrbahn die Regel sei. Im Übrigen sei der Blick auf die Spitzenviertelstunde überobligatorisch und hätte nicht berechnet werden müssen. Wenn man bei Verkehrsplanungen allein auf eine so kurze Stoßzeit abstellte, müssten Verkehrswege hoffnungslos überdimensioniert ausgebaut werden. Dies könne nicht das Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sein. Dass die Planung der Anregung des Antragstellers, den S.- straße nicht für den Kfz-Verkehr zu schließen, nicht gefolgt sei, führe ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. Denn die Erschließung mittels autofreiem S.- straße dränge sich vorliegend, insbesondere aufgrund des „Elterntaxiverkehrs“ und des damit einhergehenden erforderlichen Ausstiegsbereiches sowie Wendeflächen, nicht auf. Im Übrigen schließe die gewählte Erschließungsvariante eine Durchfahrt über den S.- straße nach C. aus, um den Bereich vor der Gesamtschule weitgehend vom Autoverkehr zu entlasten. Die Abwägung sei zudem nicht im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu beanstanden. Ausgangspunkt der Erschließungsüberlegungen sei gewesen, die Radweganbindung der Gesamtschule zu optimieren, um möglichst vielen Schülern attraktive Verbindungen zu bieten, und dass der „Elterntaxenverkehr“ eine Gefahrenquelle insbesondere für Fußgänger darstelle. Bei der Bewertung der Erschließungsvarianten seien der Fahrradverkehr und die Fußgängerquerung ausdrücklich mit geplant und als maßgebliche Kriterien identifiziert worden. Kreuzender Kfz-Verkehr mit Fußgänger- oder Radwegeachsen hätte daher möglichst ausgeschlossen werden sollen. Ausgehend von den identifizierten Gefahren und zur besseren Erschließung werde nach wie vor der S.- straße zwischen dem Kreisverkehr mit der L 001 und P.-straße neu ausgebaut. Die richtliniengemäße Gehwegbreite von 2,50 m (RASt 06, S.81) sei gewährleistet. Es sei unschädlich, dass die Fahrt der Anlieger ins Ortsinnere über den S.- straße durch die Einbahnstraßenregelung deutlich verlängert werde. Dieser Belang sei im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und abgewogen worden. Die schallschutzrechtlichen Belange seien ausreichend ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2019 der Q. sei ermittelt worden, dass die durch das Verkehrsaufkommen hervorgerufenen Lärmimmissionen an der bestehenden Wohnbebauung mit nur einer vereinzelten Steigerung von 1 bis 2 dB(A) subjektiv nicht deutlich wahrnehmbar seien, da diese Pegeldifferenz für das menschliche Gehör kaum unterscheidbar sei. Hierbei seien korrekte Verkehrsdaten zugrunde gelegt worden. Eine wahrnehmbare Steigerung von 3 dB(A) müsste eine Verdoppelung des Verkehrs erwarten lassen. Damit sei nicht zu rechnen. Diese schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Geräuschimmissionen der Schüler auf dem Schulhof – auch in Addition mit den Immissionen der Lüftungsanlagen und Parkplätze – die Richtwerte an allen maßgeblichen Immissionsorten deutlich unterschritten. Daher komme es nicht darauf an, dass die schalltechnische Untersuchung die Emissionsparameter in zeitlicher Hinsicht auf die 15 Minuten vor Schulbeginn, auf insgesamt 30 Minuten in Schulpausen und auf insgesamt 60 Minuten in Mittagspause bzw. Nachmittagsbetreuung beschränkt habe. Die schalltechnische Untersuchung führe im Weiteren selbst aus, dass der jeweilige Wirkpegel aus der Nutzung des Schulhofs ohne Berücksichtigung der Zeitkorrektur zwar um etwa 10 dB(A) erhöht werden müsse. Allerdings überschritten auch die Geräuschimmissionen ohne Berücksichtigung der Zeitkorrekturen nicht die Richtwerte gemäß der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten. Die Positionierung der Fahrradständer sei nicht im Bebauungsplan enthalten, sondern dem Gestaltungskonzept für die Gesamtschule und somit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Vorgreiflich sei darauf hinzuweisen, dass der für den Schulkomplex erstellte strukturelle Rahmenplan eine sinnvolle Verteilung der Fahrradstellplätze im Gesamtbereich vorsehe. Im Übrigen seien Kommunikationsgeräusche von Schülern grundsätzlich als sozialadäquat zu bewerten. Unter Berücksichtigung dieser Einwendung im Rahmen des Beteiligungsverfahren habe die Stadt L. bereits zugesagt, für eine entsprechende Abschirmung Sorge tragen zu wollen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2019 seien zwar im Hinblick auf die Geräuschimmissionen bei der Nutzung der Mensa für Veranstaltungszwecke mögliche Geräuschimmissionskonflikte nachts aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm an drei Immissionsorten ermittelt worden. Die Untersuchung komme jedoch weiter zu dem Ergebnis, dass dieser Konflikt grundsätzlich lösbar sei: Im Rahmen der Berechnung sei eine Worst-Case-Betrachtung vorgenommen worden, bei der insbesondere keine weiteren Gebäudekörper zwischen der Mensa und den Immissionsorten berücksichtigt worden seien. Die konkrete Konfliktbewältigung und Bewertung obliege daher dem Baugenehmigungsverfahren bzw. dem Vergabeverfahren für die Umsetzung der Gesamtschule. Demgemäß sei in der Begründung zum Bebauungsplan auch davon die Rede, dass im Planvollzug schalltechnische Optimierungen und/oder Nutzungsbeschränkungen notwendig seien. Im Übrigen sei auf der Grundlage der konkreten Planung des Siegerentwurfs aus dem Vergabeverfahren im Baugenehmigungsverfahren bereits eine schalltechnische Untersuchung vorgelegt worden, in der die Gebäudekubaturen sowie die Modellierung der Lage der Emissionsquellen berücksichtigt worden seien. Nach dieser Untersuchung fänden keine Überschreitungen mehr statt, sodass der Immissionskonflikt auch nachts gelöst sei. Dies habe beim erneuten Satzungsbeschluss bereits Berücksichtigung finden können. Da ein Belang im Rahmen der Abwägung nur dann zu berücksichtigen sei, wenn Anhaltspunkte für einen Konflikt bestünden, seien Geruchsimmissionen in die Abwägung nicht einzustellen gewesen. Der Plangeber habe davon ausgehen dürfen, dass durch Filteranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, Geruchsimmissionen vorgebeugt werde. Auch die Schulnutzung sei vor etwaigen Geruchsbelästigungen zu schützen. Die weitere Überprüfung sei Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Die Lichtimmissionen habe die faunistische Erfassung und Artenschutzrechtliche Prüfung - Stufe II - Stadt L. : Bebauungsplan Nr. 000 „S.- straße " — C. und 73. Änderung des Flächennutzungsplans vom 28. Januar 2019 (im Zusammenhang mit Fledermäusen) untersucht und gefordert, dass betriebsbedingt auf weit in das Umfeld oder in den Himmel abstrahlende Lichtquellen verzichtet werde. Die Belange des Denkmalschutzes seien im Rahmen des Bauleitverfahrens hinreichend berücksichtigt. Der Antragsteller stelle in Frage, ob durch die von dem künftigen Schulkomplex ausgehenden und verursachten Immissionen mit einem denkmalgeschützten Wohnen kompatibel seien. Hierbei verkenne er jedoch, dass nur das Denkmal als solches, nicht aber das Wohnen im Denkmal geschützt sei. Bezüglich des Wohnens sei im Rahmen der Abwägung richtigerweise darauf abgestellt worden, dass die Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm als Werte außen vor dem geöffneten Fenster festgelegt seien und dass die Ausführung der Fenster in dem denkmalgeschützten Gebäude daher ohne Belang sei. Ebenfalls zutreffend werde abwägend ausgeführt, dass im Rahmen des Bebauungsplans keine Festsetzungen betreffend das Denkmal festgesetzt würden, da sich dieses außerhalb des Plangebiets befinde. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei auch städtebaulich erforderlich. Im Planverfahren sei ausdrücklich berücksichtigt worden, dass die Gesamtschule grundsätzlich als fünfzügige städtische Gesamtschule mit bis zu 1.000 Schülern geplant sei. Perspektivisch solle hingegen auch eine Sechszügigkeit umsetzbar sein. Demgemäß sollten nach dem städtebaulichen Konzept die Unterrichts- und Aufenthaltsräume auf bis zu 1.450 Schüler ausgelegt und auch die Verwaltung bereits auf eine sechszügige Gesamtschule ausgerichtet sein. Hierzu sei auch die VU auf Basis von 1.450 Schülern durchgeführt worden. Ob die Schule künftig sechszügig sein werde und ob der Flächenbedarf hierfür vorhanden sei, sei jedoch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit. Entscheidend sei hier allein, dass die Errichtung einer fünfzügigen Gesamtschule, insbesondere aufgrund der Gutachten, möglich und umsetzbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Düsseldorf 9 K 4327/21 und 9 K 6300/21 sowie die jeweils beigezogenen Planaufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Gegenstand des Normenkontrollantrags ist hier allein der Bebauungsplan Nr. 000 „Gesamtschule S. “ in der Fassung des nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens getroffenen Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2021, zumal der ursprüngliche Satzungsbeschluss vom 9. Mai 2019 ausdrücklich aufgehoben worden und daher nicht mehr existent ist. Der gegen diesen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller wird durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar befindet sich das Wohnanwesen des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000, sondern grenzt mit dem Flurstück 203 an diesen an, und der Antragsteller ist nicht Grundstückseigentümer, sondern dinglich Berechtigter (Nießbraucher). Es ist aber gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 BN 15.13 -, BRS 81 Nr. 65 = juris Rn. 3. Entsprechend kann für eine Antragsbefugnis bei – wie hier - außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken eine dingliche Nießbrauchsberechtigung ausreichen. Wer ein (dingliches) Nießbrauchrecht an einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück hat, kann sich im Normenkontrollverfahren grundsätzlich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 15 N 19.389 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 C 13/17 -, juris Rn. 31. Als solche abwägungserheblichen Belange kommen hier jedenfalls das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen – beplanten - Zustandes (a.) sowie das Interesse daran, vor einer Erhörung der Lärmimmissionen verschont zu bleiben (b.) in Betracht. a.) Bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, welcher teilweise Flächen eines alten Bebauungsplanes überplant und eine intensivere Nutzung dieser Flächen als bisher erlaubt, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Planes nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 6 m. w. N. Führen Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen. Etwas anderes mag gelten, wenn die ursprünglichen Festsetzungen nur geringfügig geändert worden sind oder die Änderung sich aus sonstigen Gründen des Einzelfalls nur unerheblich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 -, BRS 88 Nr. 169 = juris Rn. 8. Ausgehend hiervon kann der Antragsteller sich auf diesen abwägungserheblichen Belang berufen: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 „Gesamtschule S. “-C. stimmt jedenfalls teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich des seit dem Jahr 1970 Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 17 „I.-straße“ überein, der auch für das Flurstück 203 des Antragstellers Geltung beansprucht. Dieser setzt ausweislich der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan Nr. 000 (dort S. 7) auch zur Grenze des Grundstücks 203 Flächen für die Landwirtschaft fest. Der Bebauungsplan Nr. 000, erlaubt insbesondere mit der Nutzung als Gemeinbedarfsfläche zu Schul- und Sportzwecken (sowie ggf. zu außerschulischen Veranstaltungen) nunmehr eine ganz andere und intensivere Nutzung, die sich auch mehr als nur geringfügig in dem Bereich an der Grenze zum Anwesen des Antragstellers auswirkt. Das betrifft insbesondere auch die angeführten Befürchtungen von Beeinträchtigungen durch eine lärmintensive Nutzung des südlichen Planbereichs und Belastungen im Zusammenhang mit den – wenn auch nur – ausnahmsweise zugelassenen außerschulischen Nutzungen. b.) Unabhängig davon ist der Antragsteller auch wegen seines Interesses, vor einer planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung verschont zu bleiben, antragsbefugt. Zum Kreis abwägungserheblicher Belange, die eine Antragsbefugnis eröffnen, gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen und der generellen Zunahme von Verkehr bewahrt zu bleiben. In die Abwägung braucht der planbedingte Zusatzlärm allerdings (nur) dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringfügigem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28/17 -, juris Rn. 5 m. w. N. Davon ist hier nicht auszugehen. Allerdings kommt es nach der vorliegenden Schalluntersuchung von Q. vom 15. Januar 2019 am Grundstück 852 des Antragstellers (nur) zu Steigerungen der Verkehrsgeräusche um 1 bis 2 dB(A), die nach dem Gutachter als nicht deutlich wahrnehmbar einzustufen sind. Ob daraus auf eine nur geringfügige Betroffenheit geschlossen werden kann, mag dahinstehen. Denn der Antragsteller hat die dem Gutachten zugrundeliegende Verkehrsprognose im Einzelnen angegriffen und damit die Möglichkeit einer weitergehenden Zusatzbelastung angeführt. Ob diese Einwände im Einzelnen durchgreifen ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Prüfung in der Sache vorbehalten. II. Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet. 1. Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden formellen Fehlern. Verfahrensfehler werden auch vom Antragsteller nach Durchführung des ergänzenden Verfahren nicht mehr geltend. Insbesondere durfte die Gemeinde hier ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchführen, auch wenn der von dem Antragsteller ursprünglich geltend gemachte Fehler bei der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung der Sache nach nicht bestanden haben dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7 Juni 2021 – 4 BN 50.20 -, BauR 2021, 1559 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 51 ff. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens setzt nämlich nicht voraus, dass ein Gericht den fraglichen Fehler mit der Folge der Unwirksamkeit festgestellt hat. Die Gemeinde darf auch von ihr selbst festgestellte oder angenommene Mängel (quasi vorsorglich) in diesem Verfahren beheben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8, vom 12. Juli 2017 – 4 BN 7.17 –, juris, Rn. 7 und vom 10. Januar 2017 – 4 BN 18.16 –, juris, Rn. 7. 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden materiellen Fehlern. Er ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB (a.) und seine Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und von den erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen (b.). Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden Abwägungsfehlern (c.). a.) Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 143, beide m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan hier städtebaulich erforderlich. Anlass und Ziel dieses Bebauungsplans ist der Neubau unter gleichzeitiger Erweiterung der Gesamtschule in C. in dem Plangebiet. Nach Fertigstellung soll die städtische Gesamtschule von ihrem bisherigen Standort an der B.-straße in den neuen Komplex umziehen. Errichtet werden sollen ein zukunftsfähiges fünfzügiges Schulgebäude, wobei Erweiterungsoptionen für einen möglichen sechsten Zug eingeplant werden und dessen Verwaltung bereits auf eine sechszügige Gesamtschule ausgerichtet ist, sowie der Neubau einer Dreifachsporthalle und einer Schulaula/-mensa für 599 Besucher. Die Antragsgegnerin verfolgt damit legitime städtebauliche Ziele z. B. des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB und - da mit der Planung ein entsprechender Rahmenplan bzw. ein Grundsatzbeschluss des Rates vom 23. März 2017, nach dem die Gesamtschule am S.- neu gebaut werden soll, umgesetzt werden soll - auch des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird durch die Antragsbegründung, es sei unklar, ob das Plangebiet groß genug sei, um eine sechszügige Schule unterzubringen, nicht in Frage gestellt. Denn wie der der Planbegründung unter Bezugnahme auf den genannten Ratsbeschluss vom 23. März 2017 ohne weiteres zu entnehmen ist, soll die Planung (allein) die Herstellung eines zukunftsfähigen fünf zügigen Schulgebäudes absichern. Bei der Sechs zügigkeit handele es sich um eine einzuplanende Erweiterungsoption, die aber – abgesehen von der Verwaltung der Schule - baulich nicht umgesetzt werde (S. 4 und 10 der Planbegründung). Soweit die Planung z. B. im Rahmen der Verkehrsuntersuchung oder der Schalltechnischen Gutachten eine Sechszügigkeit zugrunde gelegt habe, handele es sich um eine (insoweit überobligatorische) worst-case-Betrachtung. Sofern zu einem späteren, derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt eine dauerhafte Sechszügigkeit in Aussicht stehen sollte, wären ohnehin die entsprechenden Genehmigungsverfahren mit der Schulaufsicht durchzuführen, wie auch die Abwägung auf S. 12 herausstellt. b) Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 000 sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und inhaltlich hinreichend bestimmt. Das gilt insbesondere auch für die textliche Festsetzung Nr. 2 über ausnahmsweise zulässige Nutzungen innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Die Regelung ist insgesamt von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gedeckt. Nach dieser Bestimmung können im Bebauungsplan festgesetzt werden die Fläche für den Gemeinbedarf sowie für Sport und Spielanlagen. Die Ermächtigung eröffnet zugleich eine differenzierte Regelung der Zweckbestimmung, danach, welche Gemeinbedarfsnutzung neben einer – wie hier mit der Zweckbestimmung „Schule“ umrissene – vorgestellten Hauptnutzung zugelassen bzw. ausnahmsweise zugelassen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der hinzugefügten Zweckbestimmung "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" für ausreichend bestimmt gehalten, weil sie in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen lasse, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen in dem betreffenden Gebiet zu rechnen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 20. Diesen Anforderungen genügt die textlichen Festsetzung Nr. 2: Nach ihr ist innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ eine außerschulische Nutzung für soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig (Satz 1). Die Regelung, dass eine außerschulische Nutzung für sportliche Zwecke nur innerhalb von Gebäuden zulässig ist (Satz 2), stellt sich danach als weitergehende Umschreibung der Nutzungsart dar. Die schulische Nutzung ist dabei die Regel, die außerschulische die Ausnahme. Dies verdeutlicht bereits die Abwägung (dort S. 20) ausweislich der maximal 10 außerschulische Veranstaltungen pro Jahr stattfinden werden, und spiegelt sich auf der Planvollzugsebene darin wieder, dass die Baugenehmigung vom 25. August 2021 eine Betriebsbeschreibung zum Gegenstand hat, die die Zahl der außerschulischen Veranstaltungen auf maximal 8 pro Jahr beschränkt. Was unter einer schulischen Nutzung oder einer außerschulischen Nutzung für soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke zu verstehen ist, kann – ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung – unter Heranziehung der Planbegründung (dort unter Nr. 8.1 = S. 22) ohne Weiteres verlässlich ermittelt werden. Dort heißt es: „Das geplante Schulgelände mit seinen projektierten Funktionen als Schulgebäude, Sporthalle, Schulhof und zugehörige landschaftliche Gestaltungselemente wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Damit lässt sich die max. sechszügige Gesamtschule laut städtebaulicher Planung realisieren. Zusätzlich wird festgesetzt, dass innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ eine außerschulische Nutzung zu sonstigen kulturellen, sozialen und sportlichen Zwecken ausnahmsweise zulässig ist. Dies erlaubt neben dem Schulbetrieb auch die Durchführung gemeinnütziger Veranstaltungen durch zivilgesellschaftliche Akteure im Stadtteil L.-C. in einem zwecks Wahrung des Gebietscharakters durch Unterordnung gegenüber der Hauptnutzung begrenzten Umfang. Ergänzend wird festgesetzt, dass eine außerschulische Nutzung zu sportlichen Zwecken nur innerhalb von Gebäuden zulässig ist. Damit wird den Bedürfnissen der Nachbarn nach Wohnruhe Rechnung getragen, indem die Beeinträchtigungen durch Schallemissionen, die bei sportlichen Veranstaltungen oftmals besonders hoch sind, durch die Beschränkung auf geschlossene Räume reduziert werden.“ Hieraus wird insbesondere auch deutlich, dass sich die außerschulische Nutzung mit der Festsetzung als „Gemeinbedarfsfläche“ vereinbaren lässt. Denn hierbei handelt es sich um gemeinnützige Veranstaltungen zivilgesellschaftlicher Akteure , d.h. z. B. kommerzielle oder gewerbliche Veranstaltungen von Privatpersonen sind nicht erfasst. c) Die Planung weist keine durchgreifenden Abwägungsfehler auf. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 18. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsausfall), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsfehleinschätzung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 = juris, Rn. 29; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2021 – 2 D 121/20.NE –, juris, Rn. 70. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die abwägungserheblichen Belange – auch die des Antragstellers – hier hinreichend ermittelt und abgewogen worden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch die Einwendungen des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren umfassend zur Kenntnis genommen, bei ihrer Entscheidung erwogen und im Einzelnen nachvollziehbar und ohne durchgreifende Abwägungsfehler ausgeführt, weshalb sie den Belangen, die für die Planung sprechen den Vorzug gibt. Sie hat sich insbesondere auf S. 1 bis 27 der Abwägung (Bl. 802 ff des Aufstellungsvorgangs betreffend das ergänzende Verfahren) im Einzelnen mit den Einwänden des Antragstellers vom 1. April 2021 im Rahmen der Offenlage auseinandergesetzt. Soweit hierauf nicht mehr gesondert eingegangen wird, kann bespielhaft auf die Ausführungen zur Barrierefreiheit des Verkehrskonzepts (S. 14 f. der Abwägung) und zur sozialen Infrastruktur (S. 19) Bezug genommen werden. aa) Die Abwägung setzt sich auch mit den unmittelbar mit dem planbedingten Verkehr zusammenhängenden Belangen wie der Verkehrserzeugung / Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets und der Verkehrssicherheit auseinander. Insbesondere sind sowohl die Ermittlung des Verkehrs bzw. der Verkehrsbelastung (1) als auch die Annahme einer tragfähigen Haupterschließung über den Kreisverkehr an der L 154 (2) und die Behandlung der mit den An- und Abfahrten von „Elterntaxis“ entstehenden Problemlage (3) nicht zu beanstanden. (1) Die Antragsgegnerin hat sich bei der Ermittlung und Bewertung der verkehrlichen Belange im Wesentlichen auf sachverständige Hilfe gestützt. Der Behandlung der aufgezählten verkehrlichen Belange liegt zugrunde die „Verkehrsuntersuchung C. - Nord“ (Im Folgenden: VU) von Februar 2018 (mit Ergänzungen vom 14. Juni 2018 und 10. August 2018), die das Ingenieurbüro für die Integrierte Verkehrsplanung X. erstellt hat. Diese weist keine relevanten durchgreifenden methodischen Mängel auf. Bei der Ermittlung eines planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms kann es nur um eine Prognose gehen, da die künftige Verkehrsentwicklung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20/08 -, BRS 80 Nr. 108 = juris Rn. 93, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 = juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 95 ff. Ausgehend hiervon sind die Annahmen der der streitigen Planung zugrundliegenden VU nicht zu beanstanden. Die VU analysiert die Verkehrsstärke (auch auf der A.-straße), untersucht die (prognostische) Verkehrserzeugung der neuen Gesamtschule sowie unterschiedliche Erschließungsvarianten, den Straßenausbau und die Verkehrsqualitäten. Sie ist hierbei von einer (bei einer Sechszügigkeit anzusetzenden) plausiblen Gesamtschülerzahl von 1.450 Schülern ausgegangen und hat beim Verkehrsmittelwahlverfahren 60 % zu Fuß/ÖPNV, 20 % Fahrrad und 20 % PKW-Elterntaxi angesetzt. Bei den rund 140 Lehrern hat sie einen Kfz-Anteil von 85 % eingestellt. Ausgehend hiervon ist sie von 770 Kfz-Fahrten/24 h (Verkehrserzeugung Gesamtschule insgesamt, dort S. 10) ausgegangen, und dabei von 250 Kfz von Lehrern und Schülern zur Spitzenviertelstunde; bei wendenden Bringfahrten hat sie 370 Kfz in der Spitzenviertelstunde angesetzt (dort S. 9). Es wurde dabei auf Erkenntnisse aus Untersuchungen an dem bisherigen Schulstandort an der B.-straße zurückgegriffen. Warum die Übertragung der Ergebnisse nicht zulässig sein sollte, ist nicht erkennbar, gerade auch dann, wenn die neue Gesamtschule ggf. über die Erweiterung einen größeren Einzugsbereich haben wird. Der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang angebrachte Einwand, der Radfahreranteil lasse sich von 20 bzw. 30 % auf 70 % - wie an anderen Schulen (Z. -Gymnasium) - steigern, greift insoweit zu kurz. Denn das vom Antragsteller angeführte Z. -Gymnasium weist andere Standortvoraussetzungen auf, wie z. B. die zusammenfassende Erklärung (dort S. 42) überzeugend erläutert, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre: So sei dessen Einzugsbereich deutlich kleiner, da seine meisten Schüler in L. wohnten. Im Übrigen führte ein erhöhter Radfahreranteil – bei unterstellter Richtigkeit der Annahme des Antragstellers - allenfalls zu einer Reduzierung der PKW-Fahrten (also z. B auch der „Elterntaxis“). Dass die VU den zusätzlichen Verkehr, der nicht durch die projektierte Gesamtschule nebst ausnahmsweise zulässiger Nutzungen als solche, sondern durch die – nunmehr gegebene – Anbindung des S.- straße an die L 001 durch Kfz-Fahrten entsteht, die diese als Abkürzung nutzen, nicht (ausdrücklich) berücksichtigt hat, begründet keine durchgreifenden Abwägungsfehler. Der S.- straße endete zwar bislang an seinem Nordende in einem Wendehammer (d. h. ohne PKW-Anbindung an die L 001), so dass zusätzlicher Verkehr auch ohne Vorhabenbezug durchaus möglich erscheint. Denn das Verkehrskonzept sieht gerade auch eine Öffnung des dann im Einbahnstraßenverkehr befahrbaren S1.--- straße im Norden zur L 001 vor. Die Antragsgegnerin durfte diesen indessen als geringfügig vernachlässigen. Das gilt im Ergebnis nicht nur im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, sondern letztlich auch für die Lärmbetrachtung. Der Umweltbericht (dort S. 32) sieht klar, dass sich durch den zukünftigen Schulbetrieb das Verkehrsaufkommen auf dem – bisher als Sackgasse mit wenig Verkehr endenden – S.- straße „merklich erhöhen“ wird. Dazu trage vor allem die Anbindung des S.- straße an die L 001 bei. Er verdeutlicht zugleich der Sache nach, dass für nicht projektbezogenen Verkehr keine besonderen Anreize geschaffen werden, den S.-weg jenseits der unmittelbaren Anlieger als Anbindung zur L 001 zu nutzen. Um die Auswirkungen des zunehmenden Verkehrs zu begrenzen, könnten für den Abschnitt des S.-- straße zwischen A.-straße und L 001 Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie eine Einbahnstraßenregelung festgesetzt werden; derartige Regelungen sind im Zusammenhang mit der Planung getroffen worden (s. Seite 11 des Umweltberichts). Auch hebt die Abwägung (dort S. 6 unten rechts) hervor, dass die A.-straße nach den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN 2008) der Kategoriengruppe ES (Erschließungsstraße) zuzuordnen sei. Es handele sich um eine „Wohnstraße, die ausschließlich als anliegende Nutzung Wohnhäuser aufweist und eine Erschließungsfunktion innehat.“ In einer solchen Wohnstraße sei regelmäßig eine Tempo-30-Zone eingerichtet. Dementsprechend sei die aktuell dort bestehende Verkehrsregelung richtlinienkonform. Es ist auch plausibel, dass die schulbedingte Erhöhung des Verkehrs der A.-straße gegenüber dem Mehrverkehr auf dem südlichen S.- straße mit 100 Kfz pro 24 h eher gering ausfallen wird. Dazu hat die Antragsgegnerin weitergehend nachvollziehbar plausibilisiert, dass sich ausgehend von den Knotenpunktbelastungen zeigt, dass bei der geplanten Erschließung die Nutzung der A.-straße nur für diejenigen „Elterntaxen“ vorteilhaft ist, die aus Y. -Ost anreisen. Nur aus diesem Gebiet ist mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in der A.-straße durch die Schulverlegung zu rechnen (Bl. 1244 der VV). Einen reinen Neuverkehr bilden diese Fahrten nicht. Denn die A.-straße wird bereits heute für den vorhandenen Standort von „Elterntaxis“ aus dem Bereich Y. befahren, die ihre Kinder an der E. Straße aussetzen (Zusammenfassende Erklärung, Bebauungsplan „Gesamtschule S.-“ - C. , S. 40). Wie in Bezug auf die Belegung des S.- straße ist auch bezogen auf den vom Verkehrsgutachten für die A.-straße angesetzten Mehrverkehr der Einwand zu vernachlässigen, dass auch Außenstehende durch innerörtliche Straßen führen, um gerade auf den meist genutzten Landstraßen – hier vor allem die L 001 – Rückstaus zu vermeiden; ebenso werde es Ortskundige geben, die von außer Orts kämen und in der A.-straße eine bessere Anfahrtsalternative sähen. Dieses vom Antragsteller entworfene Szenario erscheint in der hier konkret gegebenen Situation vernachlässigbar und wäre im Übrigen auch wenig plausibel. Dafür, dass es hier zu einem unter dem Aspekt des Verkehrsflusses oder der Lärmbelastung relevanten Mehrverkehr kommt, der nicht bereits in dem tendenziell überschätzten Schulverkehr abgedeckt wäre, fehlen greifbare Anhaltpunkte. Denn – wie auch Frau U. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat - ist prognostisch vielmehr davon auszugehen, dass außerörtliche Verkehre oder etwa Bürgerinnen und Bürger, die aus Osten kommend z. B. nach W. oder V. wollen, nicht das innerörtliche Straßennetz von C. oder die A.-straße frequentieren, sondern den Ortskern umfahren, in dem sie die L 003 sowie Teile der L 001 - allerdings nicht im hier in Rede stehenden Bereich – nutzen. Wie die Antragserwiderung herausstellt, ist der durch die Radsporthalle generierte Verkehr, da diese bereits existiert, im Prognose-Null-Fall berücksichtigt. Parallelveranstaltungen mit dem Schulbetrieb oder außerschulischen Veranstaltungen fänden nicht statt. Gleiches gelte für sonstigen bestehenden Verkehr und Linienverkehr. Der Verkehrsgutachter hat auch Anlieferverkehr berücksichtigt. Hinsichtlich der Abendveranstaltungen wird plausibel darauf verweisen, dass es nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Straßennetz hierfür angesichts der Berechnungen für den Schulbetrieb nicht leistungsfähig sein sollte. (2) Dass die VU – und ihr insoweit folgend die angegriffene Planung - eine Haupterschließung des Plangebietes über den Kreisverkehr an der L 001 (und eine Nebenerschließung über den S.- straße ) vorsieht, erscheint ebenfalls plausibel. Was die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs „L 001/ S.- straße “ angeht, so weist diese - wie von der Antragsbegründung auch nicht angegriffen wird - in der Spitzen stunde eine sehr gute Qualität auf (S. 41 VU). Soweit die VU festhält, dass der Kreisverkehr zur Spitzen viertelstunde (zwischen 7.45 und 8.00 Uhr), in der 95 % der Schüler von Elterntaxen gebracht werden und in der 50 % der Lehrer kommen, der Kreisverkehr auf der südlichen bzw. nördlichen L 001 die (ausreichenden bzw. befriedigenden) Qualitätsstufen D bzw. C erreicht, am S.- straße aber nur die Qualitätsstufen „mangelhaft“ (S. 42 VU), rechtfertigt dies nicht die Annahme des Antragstellers, die verkehrliche Erschließung bzw. die Verkehrssicherheit sei unzureichend. Das VU nimmt diese Bewertung mit der Qualitätsstufe E = „mangelhaft“ anhand des „Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“, Ausgabe 2015, (HBS) vor. Mit den im HBS beschriebenen Verfahren wird die Qualität des Verkehrsablaufs ausschließlich aus verkehrstechnischer Sicht bestimmt. Die im Planungsprozess erforderliche Abwägung mit anderen Beurteilungsmerkmalen und Zielen (wie z.B. der Verkehrssicherheit) ist nicht Gegenstand des HBS. Vgl. Allgemeines Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und Digitales vom 26. August 2015 (StB 11/7/122.3/4-HBS- 1740126), dort unter Nr. 1. Daraus ergibt sich, dass aus einer Qualitätsstufe „mangelhaft“ nicht auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit der vorgesehenen Erschließung und auch nicht auf eine fehlende Verkehrssicherheit geschlossen werden kann. Dementsprechend resultiert diese Bewertung auch allein aus der mittleren Wartezeit von 55 Sekunden im S.- straße (Richtung Kreisverkehr). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage auf S. 42 VU, kurzzeitig, in einem Zeitintervall von 15 min sei die Qualitätseinbuße für den Kfz-Verkehr auf der L 001 vertretbar, da während der übrigen Tageszeit die sehr gute Qualitätsstufe A bestehe, plausibel. Insoweit wird auf S. 50 der VU (sowie auf S. 24 des Umweltberichts) ausgeführt, der Kreisverkehr an der L 001 besitze insgesamt eine gute Verkehrsqualität und weise auch in der Spitzenviertelstunde vor Schulbeginn eine „akzeptable Verkehrsqualität“ auf. Die Verkehrsgutachter haben die Ergebnisse der VU in den ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Juni 2018 und vom 10. August 2018 noch dahingehend konkretisiert bzw. präzisiert, dass die mangelhafte Qualitätsstufe E sich auf den untergeordneten S.- straße beschränke und nicht maßgebend für den allgemeinen Verkehrsfluss sei, zumal die Haupterschließung der Schule über den Kreisverkehr an der L 001 erfolge. Die mittlere Wartezeit von 55 Sekunden dürfe nicht als „dramatisch“ bewertet werden, diese Wartezeiten für untergeordnete Verkehrsströme – wie hier den S.- straße - seien „normal“. Sie bedeuteten „aufgrund der unterschiedlichen HBS-Bewertung“ von LSA-Knoten und [wie hier] nicht signalisierten Knotenpunkten „noch die ausreichende Qualitätsstufe D“ (so z. B. die Stellungnahme des Verkehrsgutachters X. / vom 10. August 2018). Auf die entsprechenden Ausführungen der Verkehrsuntersuchung nimmt die Planbegründung unter 6.3 (S. 11 f.) und 7.1. (S. 14) ausdrücklich Bezug. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wäre und – wie es der Antragsteller befürchtet – die geplante Verkehrsführung zu einer „Falle“ für alle am Verkehr beteiligten Personen führe. Aus den prognostizierten Unzulänglichkeiten am Knotenpunkt und dem nur eingeschränkten Verkehrsfluss in der Spitzenviertelstunde lässt sich dies sicherlich nicht ableiten. Mit den vom Antragsteller z. B. in seinem Schreiben vom 1. April 2021 als zu gering gerügten Gehwegbreiten hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Abwägung (S. 2 und 4) im Einzelnen auseinandergesetzt und dabei u. a. darauf verwiesen, dass die nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RASt 06) regelmäßig vorgesehene Gehwegbreite von 2,50 m samt der erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden. Selbst in dem vom Antragsteller als „Engstellenbereich“ bezeichneten Abschnitt sei noch eine Gehwegbreite von 2,70 m vorhanden. Auch der Fahrradverkehr werde sicher geführt: Entgegen der Einbahnrichtung des südlichen S.- straße werde das Fahrradfahren auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg mit einer Breite von 3, 50 m auf der Westseite der Fahrbahn zugelassen (S. 3 der Abwägung und S. 37 VU). Da fast ausschließlich gerichtete Schülerströme zu erwarten seien, werde diese Breite als ausreichend angesehen. Auf dem S.- straße in Fahrtrichtung Norden würden die Radfahrer grundsätzlich auf der Fahrbahn geführt, was in Tempo 30 –Zonen die übliche und verkehrssichere Führungsart sei. Die Verkehrssicherheit innerhalb eines Einzugsbereichs von 300 m sei entsprechend der Empfehlung für Fußgängerverkehrsanlagen beim Bau einer weiterführenden Schule (EFA 2002) hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzung, der Hochbordwege und Gehwegbreite berücksichtigt worden (S. 4 der Abwägung). (3) Die Problemlage, die sich aus der An- und Abfahrt von „Elterntaxis“ ergibt, ist ebenfalls in insgesamt rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet worden. Bei der Kfz-Erschließung stellt die VU (S. 16) heraus, dass der Elterntaxiverkehr „ein großes Problem“ sei, dass allgemein in den 20 Minuten vor Schulbeginn im Regelfall ein außerordentlich hohes Verkehrsaufkommen entstehe, das „insbesondere eine potentielle Gefahr für die zu Fuß gehenden Kinder darstellt“. Der Elterntaxiverkehr solle (deshalb) an Elternhaltestellen geordnet abgewickelt werden, die „von den wichtigen Fuß- und Radwegeachsen“ zu trennen seien; der Ausstieg sollte dem Schulgebäude zugewandt sein. Hierbei hätten sich an Schulzentren gesonderte Vorfahrten oder Parkplatzbefahrungen vergleichbar denen an Bahnhöfen bewährt. Es müsse auch eine Wendemöglichkeit für die Elterntaxis angeboten werden, die geordnet befahren werden könne. Auch bei den derart gestalteten Vorfahrten gebe es aber immer wieder Probleme mit der Verkehrsabwicklung; wegen der außerordentlich hohen und zeitlich geballten Verkehrserzeugung seien Wartezeiten bei der Vorfahrt kaum zu vermeiden. Bei den Erschließungsvarianten, die nach Einschätzung der Verkehrsgutachter in allen Varianten durch den Bring- und Abholverkehr der Gesamtschule zu einer leichten Erhöhung des Verkehrs auf der A.-straße führen werden (vgl. VU S. 50), spricht sich die VU unter mehreren Varianten für die Variante 2 aus, die dann auch (im Wesentlichen) in dem Bebauungsplan umgesetzt worden ist. Nach dieser werden die Parkplätze im Norden auf dem Regenrückhaltebecken und auf einem weiteren Parkplatz östlich des S.- straße angelegt, der aus C. von Süden her anfahrbar ist. Für die Elterntaxis wird eine Vorfahrt auf dem östlichen Parkplatz vorgestellt, eine zweite am S.- straße für die Eltern aus C. . Die Ausfahrt erfolgt über die L 001 über den S.- straße und den 3. Arm des Kreisverkehrs (Variante 2a), langfristig soll eine Ausfahrt über den nördlich des östlichen Parkplatzes gelegenen Kreisverkehrsarm erfolgen (Variante 2b). Für den Fahrradverkehr soll der S.- straße auch in Richtung C. (= Süden) geöffnet werden. Die VU (dort S. 26) hebt als vorteilhaft hervor die direkte Anfahrbarkeit der Gesamtschule aus C. über den S.- straße , die Elterntaxen aus den übrigen Ortsteilen belasteten nicht das innere Straßennetz von C. . Der Ausstieg liege richtig zur Gesamtschule hin. Die Abwägung (dort S. 2) hebt – wie bereits gesagt - nachvollziehbar hervor, dass die Nutzung der A.-straße nur für Elterntaxen vorteilhaft ist, die aus Y. anreisen. Die Antragsgegnerin ist von dieser in der Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Variante 2 a/b ausgegangen und hat diese im Plan auch konzeptionell hinreichend umgesetzt. Die Planung setzt dementsprechend unter Aufgreifen der Vorschläge der VU eine öffentliche Straßenverkehrsfläche nördlich des Grundstücks des Antragstellers entlang des S.- straße fest, so dass der südliche Haltepunkt für die Elterntaxis dort verortet werden kann. Ferner sieht er im Bereich der östlichen Parkfläche auf Höhe des Haupteingangs zur Schule eine weitere öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkfläche“ vor. Diese Elterntaxihaltestelle ist gemeint, wenn in der Abwägung (dort S. 5) hinsichtlich der Elterntaxis von einer „Park & Ride“ Zone nördlich des Schulgebäudes die Rede ist. In diesem Zusammenhang stellt die Abwägung unter Auseinandersetzung mit dem Einwand des Antragstellers, eine “Parkbucht der Elterntaxen zum Auslanden der Schulkinder“ befinde sich unmittelbar vor seinem Grundstück, auch ausdrücklich klar, dass „eine Parkbucht unmittelbar vor dem Flurstück [203] des Antragstellers“ nicht Gegenstand der Planung sei. Gleichlautende Aussagen finden sich in der Zusammenfassenden Erklärung auf S. 41. Der oben genannte südliche Haltepunkt für die Elterntaxis befinde sich in Form eines Längshaltestreifens als „Kiss & Ride-Zone“ – beginnend nördlich des Flurstücks 203 des Antragstellers - am östlichen Fahrbahnrand des S.- straße , welcher dann verkehrsberuhigt weiter über einen kleinen Kreisverkehrsplatz zur Verteilung auf die Schulstellplätze und in Richtung auf die L 154 geführt wird (Planbegründung S. 11). Mit dieser Konzeption wird auch die Rahmenplanung aufgegriffen, die nachrichtlich auf der Planurkunde wiedergegeben ist. (4) Die Antragsgegnerin musste den vom Antragsteller in den Raum gestellten alternativen Möglichkeiten der verkehrlichen Erschließung nicht folgen, sondern hat diese sachgerecht ermittelt und abgewogen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nur dann vor, wenn eine alternative Planung bzw. Erschließung unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen öffentlichen und privaten Belange eindeutig besser geeignet wäre und sich folglich geradezu aufgedrängt hätte. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 2 N 12.682 –, juris, Rn. 20. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit kann auf den Umweltbericht (dort S. 61) sowie die Planbegründung (dort S. 1 bis 3) verwiesen werden. Bei der Bewertung der einzelnen Varianten hebt die VU auf Seite 34 hervor, das diese unter dem Aspekt einer „sehr hohen Verkehrssicherheit im Umfeld der neuen Gesamtschule zu erfolgen“ habe, kreuzender Kfz-Verkehr mit Fußgänger- oder Radwegeachsen sei möglichst auszuschließen; diese Anforderung setzt die vorliegende Planung konzeptionell um (vgl. z. B. S. 17 und 23 der Abwägung, S. 13 der Planbegründung). Den vom Antragsteller im Normenkontrollantrag aufgegriffenen Vorschlag eines autofreien südlichen S.- straße hat die Antragsgegnerin danach abwägungsfehlerfrei unter Verweis auf den „Elterntaxiverkehr“ und den damit einhergehenden erforderlichen Ausstiegsbereich sowie die Wendefläche zurückgewiesen und zugleich die vorgestellte Einbahnstraßenregelung hinreichend begründet. Zugleich durfte sie mit entsprechender Begründung das geltend gemachte Interesse des Antragstellers, wenn es schon eine Durchfahrt zur L 001 gibt, diese auch als (verkürzte) Anfahrt zu seinem Grundstück nutzen zu können, auf einen Umweg verweisen. Die Abwägung lehnt die vom Antragsteller für die A.-straße angeregte Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Schrittgeschwindigkeit „aufgrund des fehlenden Mischverkehrscharakters und des Erschließungscharakters für mehrere Nebenstraßen“ abwägungsfehlerfrei als – aus ihrer Sicht - nicht tauglich ab. Außerdem kann insoweit berücksichtigt werden, dass der S.- straße den Anschluss an die L 001 – der zu einer allenfalls geringfügigen Erhöhung des Verkehrs in der A.-straße führen mag – auch erhält, „um den Verkehr aus den angrenzenden Wohngebieten fernzuhalten“ (S. 5 des Umweltberichts). Dass die Antragsgegnerin dem Einwand / der Anregung des Antragstellers, für die südlich an sein Grundstück grenzende Gemeinbedarfsfläche keine Fahrradstellplätze zuzulassen, sondern diese nach Norden zu verschieben, nicht gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Hierfür spricht u. a. das angeführte Interesse, dass die von Süden nach Norden den S.- straße mit dem Rad befahrenden Schüler nicht auf den nördlichen Fahrradstellplatz fahren müssen und insoweit dort nicht – insbesondere nicht zur Spitzenviertelstunde zwischen 7.45 und 8.00 Uhr – zum Verkehrsgeschehen beitragen. Unabhängig davon waren zwar nach der VU (S. 23) Fahrradstellplätze auch im Süden des Plangebietes vorgesehen und offenbar auch Bestandteil des Rahmenplans, der auf der Planurkunde wiedergegeben ist. Eine entsprechende ausdrückliche Festsetzung zur Verortung einer Fahrradstellplatzanlage enthält der Bebauungsplan insoweit aber nicht, wenn auch die Errichtung einer solchen von der diesen Bereich erfassenden Gemeinbedarfsflächenfestsetzung gedeckt sein mag. Danach ist die weitere Verortung der Fahrradständer also dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, unter Klärung weitere Einzelheiten der Verträglichkeit mit der Nachbarschaft. Unabhängig davon ist die Errichtung einer Fahrradstellplatzanlage an dieser Stelle offenbar faktisch nicht (mehr) vorgesehen, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist. Ein Abwägungsfehler lässt sich nicht daraus herleiten, dass die festgesetzte Stellplatzanlage für 120 Kfz-Stellplätze für den Fall einer gleichzeitigen Nutzung durch Besucher des benachbarten Sportforums (Radsporthalle) sowie der Aula der Gesamtschule unterdimensioniert sei. Die Abwägung (dort S. 22) hebt ohne Rechtsfehler insoweit hervor, im Radsportforum seien lediglich vier größere Veranstaltungen im Jahr vorgesehen und es gebe keine Parallelveranstaltungen mit dem Schulbetrieb oder außerschulischen Veranstaltungen. bb) Die Behandlung der Lärmbelange weist Abwägungsfehler ebenfalls nicht auf. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Verkehrslärms (1) als auch in Bezug auf die durch die Nutzungen auf dem Schulgelände hervorgerufenen Immissionen (2) Der Plangeber hat beide Lärmquellen durch die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 105 `Gesamtschule S.- ` der Stadt L. “ der Q. consultants vom 15. Januar 2019 (im Folgenden: Schallgutachten 2019) untersuchen lassen. (1) Hinsichtlich des Verkehrslärms fußt das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 auf der bereits behandelten plausiblen Verkehrsuntersuchung vom 22. Februar 2018 (S. 33) in Anlehnung an den Rahmenplan (S. 22). Hierbei ist die RLS-90 zugrunde gelegt worden (S. 32). Konkrete – spezifische auf die Beurteilung der Verkehrsgeräusche durch das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 bezogene – Einwendungen macht der Antragsteller nicht geltend. Die Einwände gegen die angesetzten Verkehrsmengen und den Umfang der eingestellten Zusatzbelastung sind – wie bereits ausgeführt – nicht zielführend. Das gilt nicht nur in Bezug auf deren Auswirkungen auf die unter aa) bereits abgehandelten Aspekte der Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrsnetzes sowie der Sicherheit des Verkehrs, sondern gleichermaßen im Hinblick auf deren Lärmauswirkungen. Auch in diesem Zusammenhang spricht nichts für eine relevante Fehleinschätzung. Zusammenfassend gelangt das Schallgutachten (dort S. 43 f.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass „nur vereinzelt Steigerungen der Verkehrsgeräusche um 1 bis 2 dB (A) auftreten“; hiervon ist auch das vom Antragsteller bewohnte Grundstück betroffen, auf dem vereinzelt Steigerungen von 55 auf 56 bis 57 dB (A) tagsüber bzw. von 45 auf 46 dB (A) nachts auftreten (vgl. Tabellen 5.2.5.1 bis 5.2.5.4 = S. 45 bis 48). Der Plangeber hat erkannt, dass dies im Bereich der Hörbarkeitsschwelle liegt, da subjektiv wahrnehmbar in der Regel jedenfalls Geräuschpegelsteigerungen zwischen 2 und 3 dB (A) seien. Die Belastungen lägen aber deutlich unterhalb der Schwelle von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) nachts und seien daher nicht als gesundheitsgefährdend einzustufen (S. 16 der Planbegründung). Die Planbegründung benennt insoweit klar, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass für die benachbarten Wohnnutzungen – wie auch für die des Antragstellers – bei Planumsetzung eine deutliche Veränderung eintrete. Der Plangeber hat allerdings die für den Schulbau an diesem Standort sprechenden Belange einer gesamtstädtisch wichtigen Schulentwicklungsplanung höher gewichtet als die privaten Belange der betroffenen Wohnnutzungen. Damit hat er den aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden Anforderungen genügt. Der Vorhalt des Antragstellers, es werde höchstwahrscheinlich zu einer Steigerung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) kommen, fußt auf der – wie bereits ausgeführt – unzutreffenden Annahme, dass mit einem wesentlichen höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. (2) Auch die Ermittlung und Bewertung des Lärms, der durch die im Plangebiet eröffneten Nutzungen verursacht wird, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 ist in dieser Hinsicht an einigen Punkten noch recht allgemein, da „keine detaillierten Angaben zum derzeitigen Projektbearbeitungsstand vorliegen“. Hinsichtlich der Vorgehensweise werden hinsichtlich Höhe, Lage und Ausrichtung Maximalansätze zugrunde gelegt und keine Abschirmwirkungen durch ggf. weitere Gebäudekörper der Gesamtschule berücksichtigt, so dass von einem „worst-case“ Szenario ausgegangen werden soll (dort S. 20). Es handelt sich jedenfalls bei dem Schallgutachten vom 15. Januar 2019 um eine Art „Machbarkeitsstudie“, die dann später anhand weiter gediehener Planungen (und im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung) durch eine Voreinschätzung desselben Gutachters vom 15. Dezember 2020 im Planverfahren weiter konkretisiert worden ist. Eine solche Vorgehensweise ist im Grundsatz - wie auch hier - nicht zu beanstanden. Denn der Plangeber kann sich – jedenfalls bei sachlichen Gründen (wie hier der bei Erstellung des Schallgutachtens vom 15. Januar 2019 noch nicht abgeschlossenen Durchführung des Vergabeverfahrens) – auf die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens beschränken, unter bestimmten Voraussetzungen Einzelheiten aber auf die Umsetzung (z.B. im Genehmigungsverfahren) verschieben. Der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung verlangt vom Plangeber, zu prüfen, ob die von ihm im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplans festgestellten Probleme der Planung einer Lösung zugeführt werden können. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf Ebene des Bauleitplanverfahrens erkannten Themenstellungen auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern absehbar ist, dass eine Lösung des Konflikts dort möglich sein wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 (338); Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 784 ff. m. w. N. Ausgehend hiervon konnte der Plangeber darauf vertrauen, dass das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 (zumal in Verbindung mit der Voreinschätzung desselben Gutachters vom 15. Dezember 2020) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung und Bewältigung der durch die Planung hervorgerufenen Immissionen auch jenseits des Verkehrslärms darstellt. Bereits das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 untersucht im Kern die Nutzung von Schule und (die schulische Nutzung der) Mensa (insb. S. 37 und 38), der Sporthalle (auch durch Vereine) [insb. S. 39 und 40] sowie die Nutzung der Mensa für (außerschulische) Veranstaltungszwecke (dort S. 42 f.); diese Nutzungsszenarien liegen (in konkretisierter Form) auch der weiteren Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 zugrunde. (a) Soweit es die schulische Nutzung im genannten Sinne betrifft, geht das Schallgutachten davon aus, dass der Schulhof im Norden des Plangebiets liegt (S. 25 und 26), was der Plan mit der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche auch zulässt; hinsichtlich des Mensagebäudes wird zugrunde gelegt, dass dieses an der nördlichen Baugrenze liegt (Schallgutachten S. 31); auch diese Vorgabe entspricht der Planung und - im Wesentlichen - auch der späteren Baugenehmigung. Im Übrigen wurden die Ausbreitungsrechnungen des Schallgutachtens vom 15. Januar 2019 pessimal, d. h. ohne Berücksichtigung von Abschirmungswirkungen zusätzlicher Gebäude durchgeführt (dort S. 36). Relevante Fehler bei den Eingabedaten sind nicht ersichtlich. Den Einwand des Antragstellers, der Gutachter lasse außer Acht, dass sich Schüler auch ihren Freistunden oder in kurzen Pausen zwischen den jeweiligen Unterrichtsstunden jeweils draußen aufhalten würden und praktisch rund um die Uhr erhebliche Geräusche erzeugen, durfte die Antragsgegnerin abwägend zurückstellen (so z. B. auf S. 14 ff, insbesondere auf S. 16 der Planbegründung). Die Antragserwiderung verweist insoweit zutreffend darauf, dass die schalltechnische Untersuchung im Weiteren selbst ausführe, dass der jeweilige Wirkpegel aus der Nutzung des Schulhofs ohne Berücksichtigung der Zeitkorrektur zwar um etwa 10 dB(A) erhöht werden müsse. Allerdings überschritten auch die Geräuschimmissionen ohne Berücksichtigung der Zeitkorrekturen nicht die Richtwerte gemäß der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (S. 38). Herausgestellt wird zwar zugleich, dass die Kommunikationsgeräusche der Schüler auf dem Schulhof im Rahmen der Gesamtgeräuschsituation nicht vernachlässigbar seien, aber auf die verbleibenden Spielräume bei der Planumsetzung verwiesen, um möglichen Konflikten vorzubeugen. Entsprechend unerheblich ist auch der Einwand, es würden bei der Lage der Schallemissionsquellen nur der Parkplatz West und Ost, die Lüftungsanlange der Sporthalle und der Schule sowie die Schulhoffläche berücksichtigt. (b) Was die Sporthallennutzungen angeht, so gelangt das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 (dort S. 40) zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen in allen Beurteilungszeiträumen die jeweiligen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV um mindestens 15 dB (A) unterschritten werden, wenn die außerschulischen Sporthallennutzungen berücksichtigt werden. Wenn Immissionsrichtwerte an einem Beurteilungspunkt um mindestens 15 dB (A) unterschritten werden, kann aber - wie der Gutachter zutreffend ausführt - davon ausgegangen werden, dass physikalisch sichergestellt ist, dass die zusätzlichen Geräuschimmissionen keinen relevanten Beitrag zur Gesamtgeräuschsituation leisten. An den Immissionsorten, an denen durch die umliegenden Sportanlagen ggf. relevante Vorbelastungen vorliegen können (IP 1 bis IP 3), treten nach dem Lärmgutachten vom 15. Januar 2019 zwar unter Berücksichtigung der Geräuschimmissionen aus der Nutzung des (im Plangebiet ausgewiesenen) Sportplatzes zu Schulzwecken maximale Beurteilungspegel auf, die nur um 14 dB (A) unter den Immissionsrichtwerten liegen (S. 40/41). Der Schallgutachter geht dabei aber davon aus, dass unter Berücksichtigung weiterer Abschirmungen durch die geplanten Gebäudekörper auch der Gesamtbeurteilungspegel um mindestens 15 dB (A) unterschritten wird (S. 41). Das ist ohne weiteres nachvollziehbar und durfte die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde legen und weitere Feststellungen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 unterstellt hinsichtlich der Sporthallennutzung, dass „ggf. vorhandene Fenster während der Sporthallennutzung durchgehend geschlossen sind“ (dort S. 27); warum es – wie die Antragsbegründung meint - von vornherein unmöglich sein sollte, diese Vorgabe einzuhalten oder umsetzen, ist nicht erkennbar. (c) Hinsichtlich der Nutzung der Mensa für außerschulische Zwecke gelangt das Schallgutachten vom 15. Januar 2019 (dort S. 42) zwar zu einer Überschreitung der – ausweislich der Planbegründung (dort S. 26) für die unmittelbar südlich des Plangebiets gelegene Wohnbebauung zugrunde gelegten - Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB (A) nachts an den auf dem Anwesen des Antragstellers liegenden IP 2.1. und 2.2. um 1 bzw. 3 dB(A) und für den IP 3 sogar um 5 dB (A). Auch insoweit betont der Schallgutachter auf S. 43 aber, dass bei Gebäudekörpern im Bereich der südlichen Baugrenze ggf. geringere Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten auftreten würden, und durfte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf die Möglichkeit einer Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzen. Nach weiterer Konkretisierung der Planung gelangt derselbe Gutachter in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 zu Werten von lediglich 28 dB (A) tagsüber und 32 dB (A) nachts. Entsprechend bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob die Antragsgegnerin tatsächlich rechtlich gehalten war, den Wohngebäuden in der südlichen Nachbarschaft des Plangebiets einschließlich des Grundstücks des Antragstellers, das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes trotz der Lage in Nachbarschaft zur Radsporthalle einzuräumen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig ist, sowie zum Außenbereich. Insbesondere ist an dieser Stelle auch nicht (in entscheidungserheblicher Weise) die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde C. aufgeworfen. Vgl. zu den Problemen bei der Bekanntmachung von „Nummernplänen“ allgemein z. B. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42 = juris Rn. 13 f. m. w. N.) cc) Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit kann der Planung auch nicht unter dem Aspekt attestiert werden, dass es sich bei dem vom Antragsteller bewohnten Gebäude um ein Denkmal handelt. Dabei ist im Ansatz davon auszugehen, dass die Umstände, die die planende Stelle nicht „sieht“ und die sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Die Bürgerbeteiligung - z. B. nach § 3 Abs. 2 BauGB - hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen (Betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 52. Ausgehend hiervon ist der Aspekt, dass es sich bei dem von dem Antragsteller bewohnten Haus A.-straße 1a (offenbar) um ein Denkmal handelt - es ist als „Windmühle D. “ unter Nr. 32 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen worden -, nicht in abwägungsfehlerhafter Weise behandelt worden. Im Rahmen der Beteiligung hatte die Antragsgegnerin u. a. das S2. Amt für Denkmalpflege beteiligt, ohne dass dieses eine Stellungnahme abgegeben hätte. Der Antragsteller hatte zwar in seinem Schreiben vom 1. April 2021 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht, er wohne in einem denkmalgeschützten Gebäude, allerdings erfolgte dieses Vorbringen stets im Zusammenhang mit dem „Wohnen in einem denkmalgeschützten Objekt mit Einfachverglasung im Schlaf- und Wohnbereich“. Die Denkmaleigenschaft wurde – soweit ansatzweise substantiiert – allein und erkennbar im Zusammenhang mit der Immissionsfrage (Schullärm, Verkehrslärm) thematisiert. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin gesehen, dass es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, aber u. a. (insoweit zutreffend) ausgeführt, nach der TA Lärm seien die maßgeblichen Immissionswerte als Werte außen vor dem geöffneten Fenster festgelegt, so dass die Ausführung der Fenster (einfach oder mehrfach verglast) in dem denkmalgeschützten Gebäude nicht von Belang sei (z. B. S. 26 der Abwägung). Dies ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass hier nicht nur die Mühle als solche, sondern auch und gerade ihr Erscheinungsbild geschützt sein oder etwa Sichtbeziehungen oder Sichtachsen von der Unterschutzstellung erfasst sein sollten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. dd) Ein Abwägungsfehler lässt sich nicht daraus herleiten, dass etwa die Antragsgegnerin den vom Antragsteller - erstmals im gerichtlichen Verfahren - geltend gemachten Belang der Geruchsimmissionen nicht oder nicht hinreichend behandelt hätte. Der Plangeber durfte im Planaufstellungsverfahren davon ausgehen, dass durch Filteranlagen, die – noch dazu bei einem (Schul-)Neubau - dem Stand der Technik entsprechen, Geruchsimmissionen entsprechend vorgebeugt werden kann und wird, zumal z. B. auch die Schüler und die Lehrer naturgemäß vor unzumutbaren Geruchsimmissionen zu schützen sind. Mangels entsprechender Einwendungen bedurfte dies auch keiner weiteren Ausführungen in der Begründung oder Abwägung. ee) Abwägungsfehler liegen auch hinsichtlich des – ebenfalls erstmals mit der Antragsbegründung geltend gemachten – Belangs, vor unzumutbaren Lichtimmissionen verschont zu bleiben, nicht vor. Hierzu verhält sich der Hinweis Nr. 6 der Planurkunde im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, der zurückgeht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags von Z. vom 28. Januar 2019 und dessen entsprechende Passagen (dort S. 39/40) wörtlich wiedergibt. Danach ist (auch betriebsbedingt) auf weit in das Umfeld (oder in den Himmel) abstrahlende Lichtquellen zu verzichten. Weitere Ausführungen waren mangels entsprechend substantiierter Einwendungen im Aufstellungsverfahren nicht veranlasst. ff) Auf die Eingriffe in Natur und Landschaft bezogene Mängel sind nicht gerügt; ohne Rüge beachtliche Mängel sind – auch insoweit – nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.