Beschluss
19 B 481/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.19B481.23.00
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Leitsätze
Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Zentralen Abschlussprüfungen am Ende der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik entsprechend seinem Antrag vom 10. August 2022 einen Nachteilsausgleich zu gewähren, ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfallen ist. Die Sache hat sich erledigt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen 2023 waren am 4., 9. und 11. Mai 2023, die Nachschreibtermine am 16. Mai, 17. Mai und 23. Mai 2023. Die Haupttermine waren bereits vor Einreichung der Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2023 (Eingang hier am 11. Mai 2023 um 12.28 Uhr) verstrichen, die Nachschreibtermine, an denen der Antragsteller ‑ soweit ersichtlich ‑ ohnehin nicht teilgenommen hat, haben mittlerweile ebenfalls sämtlich stattgefunden. Die Berichterstatterin hat den Antragsteller hierauf hingewiesen. Dieser hat seinen Sachantrag aber gleichwohl aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 ausgeführt, er beabsichtige, auf ein Berufskolleg zu wechseln und möglicherweise zu versuchen, die Hochschulreife zu erlangen, so dass er auch künftig auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs angewiesen sein werde. Die Gewährung eines solchen Nachteilsausgleich für in Zukunft möglicherweise an einem Berufskolleg zu absolvierende schriftliche Prüfungen ist im vorliegenden Verfahren indessen nicht beantragt und damit nicht Verfahrensgegenstand. Unabhängig davon würde es insoweit auch an einem Anordnungsgrund fehlen. Eine Entscheidung über Nachteilsausgleiche für schriftliche Prüfungen an einem Berufskolleg, das der Antragsteller künftig zu besuchen beabsichtigt, hat jedenfalls derzeit noch keine besondere Eilbedürftigkeit. Soweit das Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 auf den Hinweis der Berichterstatterin der Sache nach möglicherweise ein Fortsetzungsfeststellungbegehren beinhaltet, kann auf sich beruhen, ob die damit verbundene Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig wäre. Vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 93 f. Für einen solchen Antrag bestünde jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Hat sich im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache erledigt, so hat der Antragsteller in aller Regel kein berechtigtes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die nur im Hauptsacheverfahren mögliche verbindliche Klärung der Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ist, sondern allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Im Übrigen findet hier in der Regel nur eine summarische Prüfung statt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2015 ‑ 1 WDS-VR 4.15 ‑, juris, Rn. 30, vom 27. Januar 1995 ‑ 7 VR 16.94 ‑, DVBl. 1995, 520, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2019 ‑ 6 B 1349/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 14. Juli 2016 ‑ 19 B 95/16 ‑, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 ‑ 10 CE 19.444 ‑, juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. August 2010 ‑ 2 B 145/10 ‑, juris, Rn. 4. Abgesehen davon fehlte für den Antrag ebenfalls der Anordnungsgrund, da nicht erkennbar ist, inwiefern für die Feststellung eine vorläufige Regelung erforderlich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Gewährung eines Nachteilsausgleichs bemisst der Senat in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dabei reduziert der Senat im Eilverfahren den Streitwert nicht auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4), sondern macht von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für das Eilverfahren vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert Gebrauch, wenn der Eilantrag ‑ wie hier ‑ auf einen Nachteilsausgleich für eine einzelne (Abschluss‑)Prüfung gerichtet ist. Denn der begehrte Nachteilsausgleich betrifft in diesen Fällen eine zeitlich abschließende Maßnahme und bewirkt eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 ‑ 19 B 943/21 ‑, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).