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Beschluss

12 A 2792/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0609.12A2792.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgebracht haben, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der am 00. August 2017 verstorbenen Mutter der Kläger gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Das einzusetzende Vermögen der Mutter der Kläger habe während ihres gesamten Heimaufenthalts über dem hier maßgeblichen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro gelegen. Ungeachtet anfänglich bestehender weiterer Kontovermögen habe sie durchgängig über ein Sparguthaben in Höhe von 2.600 Euro verfügt (Sparbuch mit der Nummer 00000000). Darüber hinaus sei auch das auf den Grabpflegevorsorgevertrag eingezahlte Guthaben in Höhe von 8.000 Euro für die Finanzierung der Heimkosten einzusetzen gewesen. Grabpflegevorsorgeverträge bzw. die aus ihrer Rückabwicklung folgenden Ansprüche seien dem Vermögen zuzurechnen. Dass eine Verwertbarkeit vorliegend wegen einer Unkündbarkeit des Vertrags oder aus sonstigen Gründen ausscheide, sei nicht ersichtlich. Der Einsatz des der Grabpflegevorsorge dienenden Vermögens hätte für die Mutter der Kläger auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dargestellt. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn die finanziellen Mittel für eine angemessene Grabpflege verbindlich vorgesehen seien. Dabei sei die insoweit erforderliche vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Grabpflege) zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert sei, allerdings in der Regel nur dann anzuerkennen, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt werde, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden sei. Sofern Pflegewohngeld erst für einen Zeitraum nach der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung begehrt werde, sei indes nicht auf den Beginn des Leistungszeitraums, sondern auf den Tag der Heimaufnahme abzustellen, um der angestrebten Vermeidung von Missbrauchsfällen gerecht zu werden. Denn eine Handhabung, die es ermöglichen würde, eine erst nach der Heimaufnahme herbeigeführte Sicherung der Zweckverwendung anzuerkennen, sofern nur der Antragsteller den in seiner Dispositionsbefugnis stehenden Wirkungsbeginn seines Leistungsantrags entsprechend weit hinausschiebe, liefe dieser Zielsetzung ersichtlich zuwider. Da vorliegend die Zweckbestimmung "Grabpflege" erst deutlich nach Heimaufnahme erfolgt sei, könne diese hier nicht anerkannt werden. Wegen der allein deswegen bereits anzunehmenden Überschreitung des hier maßgeblichen Schonbetrags bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob der Einsatz der weiteren, für die Bestattung vorgesehenen 8.000 Euro eine Härte im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW, § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. 1. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger rügen zunächst, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei Grabpflegevorsorgeverträgen grundsätzlich von einem stillschweigend seitens der Parteien vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Vertrages auszugehen sei. Insoweit setzen sie sich bereits nicht im Ansatz mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass in dem weiteren von der Mutter der Kläger im Jahr 2012 mit dem Bestatter und einer Treuhänderin geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Ziffer 3 der Vertragsbedingungen eine Kündigung ausdrücklich vorgesehen und der Mutter der Klägerin unproblematisch eine Teilkündigung hinsichtlich eines Betrags von 2.000 Euro gelungen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich dies bei dem mit demselben Anbieter für eine Grabpflege abgeschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag aus dem Jahr 2016 anders darstelle. Vor diesem Hintergrund wäre für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eine weitere Auseinandersetzung mit den konkreten Vertragsinhalten erforderlich gewesen, zumal diese offenbar auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind, aber nur eine Kopie der Vorderseite zu den Akten gelangt ist. Warum im Falle ausdrücklicher vertraglicher Regelungen zu Kündigungs-möglichkeiten stillschweigend etwas anderes vereinbart sein sollte, legen die Kläger ebenfalls nicht näher dar. Der Verweis auf ein früheres Urteil des beschließenden Senats genügt insoweit nicht, da - anders als hier nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts - im dort entschiedenen Fall weder im Dauergrabpflege-Vorsorgever-trag selbst noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht vorgesehen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, juris Rn. 36. Die von den Klägern daneben zitierte zivilrechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf demgegenüber eine Konstellation, in der ausdrücklich ein Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart worden war. Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U 154/88 -, juris Rn. 25. Welche Fallgestaltung der von ihnen darüber hinaus angeführten, aber nicht veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. März 2020 - L 9 SO 31/20 B ER -) zugrunde lag und welche konkreten rechtlichen Schlussfolgerungen das Gericht in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage der Verwertbarkeit einer Bestattungs- oder Grabpflegevorsorge gezogen hat, legen die Kläger nicht dar. Soweit die Kläger es darüber hinaus für unrichtig halten, dass das Verwaltungsgericht an den Tag der Heimaufnahme als "Kriterium für die Annahme bzw. für den Ausschluss eines Missbrauchsfalles" angeknüpft habe, dringen sie mit ihrem Vorbringen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zu Recht die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Annahme einer Härte i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII beim Einsatz von Bestattungsvorsorgevermögen zugrunde gelegt. Danach ist auch im Pflegewohngeldrecht davon auszugehen, dass die Verwertung und der Einsatz der ausschließlich zum Zweck der angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge verbindlich vorgesehenen Mittel für Heimbewohner eine Härte bedeuten würde. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, allerdings in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, - die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, - der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und - die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris Rn. 42 ff., 60 ff., m. w. N. Ausgehend hiervon führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht "für die Annahme bzw. für den Ausschluss eines Missbrauchsfalles" an den Tag der Heimaufnahme angeknüpft habe. Dieser Zeitpunkt sei ein untaugliches Kriterium, wenn nicht zusätzliche, für eine absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit sprechende Umstände hinzuträten. Es sei vielmehr eine Einzelfallprüfung notwendig, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtige. Mit diesem Vorbringen legen die Kläger eine Schutzwürdigkeit des nach Heimaufnahme zum Zwecke der Grabpflege angelegten Vermögens auch unter Berücksichtigung der von ihnen angeführten Rechtsprechung nicht hinreichend dar. Unter Einbeziehung des Gedankens des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann es- selbst im Falle der Angemessenheit der Höhe der Vorsorge - bei der Prüfung eines Härtefalls nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestattungsvorsorge lediglich vereinbart wurde, um Sozialleistungen zu erhalten. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, juris Rn. 23. Zwar zwingt ein zeitlicher Zusammenhang des Abschlusses eines Bestattungsvorsorgevertrags mit der Beantragung von vermögensabhängigen Sozialleistungen nicht unbedingt zu der Annahme, dass der Abschluss in der Absicht erfolgt ist, Vermögen zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers zu verschieben. Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 25. Januar 2019 - L 4 SO 20/18 -, juris Rn. 21 Er stellt jedoch ein beachtliches Indiz für eine solche Absicht dar, dessen Entkräftung zumindest schlüssiger Angaben zur Motivation der die Vorsorge treffenden Person bedarf, zumal derjenige, der sich auf den Sozialleistungsanspruch beruft, für das Vorliegen einer dem Einsatz von Vermögen entgegenstehenden Härte - als zu seinen Gunsten streitenden Umstand - darlegungs- und beweispflichtig ist. Vor diesem Hintergrund genügt der bloße Verweis der Kläger darauf, dass der Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer absichtlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit trage und dass das bloße Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grabpflegevorsorgevertrags insoweit nicht ausreiche, nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Die Kläger haben darüber hinaus mit dem Zulassungsvorbringen keinerlei Ausführungen dazu gemacht, warum im vorliegenden Fall trotz Bestehens eines bereits im Jahr 2012 zweckgebunden und verbindlich angelegten erheblichen Bestattungsvorsorgevermögens (nach der damaligen Zweckbestimmung zur Bestattung und/oder Grabpflege) einige Zeit nach Heimaufnahme der Abschluss eines weiteren Grabpflegevorsorgevertrags tatsächlich auch noch von dem Bedürfnis und der Zielsetzung der Sicherstellung einer den Vorstellungen der Mutter der Kläger entsprechenden Grabpflege getragen war und hierfür als erforderlich angesehen wurde. Auch legen sie nicht dar, welche schlüssigen Angaben sie bzw. ihre Mutter hierzu bereits im Verwaltungs- oder im erstinstanzlichen Klageverfahren gemacht haben, aus denen sich trotz der besonderen Umstände des Falles hinreichend eine von dem Ansinnen einer eigenen würdevollen Bestattung und Grabpflege getragene Vermögensbindung ergeben könnte. Ist demnach in Bezug auf den zweiten Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag aus 2016 eine für die Annahme einer Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB XII erforderliche hinreichende Zweckbestimmung seitens der Mutter der Kläger nicht hinreichend dargelegt, kann dahinstehen, inwieweit die Kläger zu Recht "festhalten", dass die "Grabpflegevorsorge der Höhe nach angemessen […] war". Daran bestehen aber mit Blick auf die bereits im Jahr 2012 erfolgte Absicherung, den Gesamtumfang und den Umstand, dass damit auch die zuvor nicht eigenständig abgesicherte Pflege des Grabs des vorverstorbenen Ehemannes der vormaligen Klägerin nachträglich abgesichert werden sollte, erhebliche Zweifel. Ebenso wenig bedarf es einer Beurteilung, inwieweit "die hierneben bestehende Bestattungsvorsorge ebenfalls als Schonvermögen anzuerkennen ist", was hinsichtlich des Gesamtbetrags von 8.000 Euro angesichts der letztlich tatsächlich entstandenen Kosten fraglich erscheint. Offenbleiben kann auch, inwieweit die Annahme des Beklagten zutrifft, dass ein zur Vorsorge für Grabpflegekosten angelegtes Vermögen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn es keine direkten Angehörigen mehr gibt, die die Grabpflege übernehmen können, oder wenn etwaig vorhandenen Angehörigen diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung zu Recht allgemein auf den Zeitpunkt der Heimaufnahme abgestellt hat. 2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 126 ff., § 124a Rn. 211 ff. Diesen Anforderungen genügt das insoweit lediglich auf die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung verweisende Zulassungsvorbringen nicht. Die der Zulassungsbegründung allenfalls zu entnehmende Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen sich der Abschluss einer Bestattungsvorsorge als rechtsmissbräuchlich erweist, ist nicht allgemein klärungsfähig, sondern lässt sich - wie unter 1. ausgeführt - nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern hinsichtlich der Frage der Kündbarkeit einer Grabpflegevorsorge geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 - ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht gegeben. Ungeachtet dessen, dass Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfasst sind, legen die Kläger unter Berücksichtigung der unter 1. dargestellten Erwägungen auch eine entscheidungserhebliche Abweichung von dem von ihnen angeführten Urteils des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 - 8/9b SO 9/06 R - in Bezug auf die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht in einer den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.