Beschluss
12 B 458/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0609.12B458.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort und vorläufig einen Betreuungsplatz in einer zumutbaren, wohn-ortnahen Tageseinrichtung in Form der Ganztagsbetreuung zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem am 20. Juli 2021 geborenen Antragsteller stehe gegenüber der Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung zu. Die Antragsgegnerin habe für die Betreuungsform der Kindertagesstätte den Nachweis der Kapazitätserschöpfung unter Beachtung sachgerechter Vergabekriterien nicht geführt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Der Nachweis der Kapazitätserschöpfung erfordere ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der hoheitlichen Vergabe beschränkter Leistungen sachgerechte Entscheidungskriterien zu Grunde zu legen habe. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Jugendhilfeträger. Darzulegen sei, welcher konkrete Kreis von Kindertageseinrichtungen bei der Prüfung der Kapazitätserschöpfung in den Blick genommen worden sei und dass die in die Kindertageseinrichtungen aufgenommenen Kinder im Zeitpunkt des Entstehens des geltend gemachten Verschaffungsanspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem betreffenden Kind unter Zugrundelegung sachgerechter Vergabekriterien vorzuziehen gewesen seien. Der Nachweis der Kapazitätserschöpfung für die jeweilige Betreuungsform sei vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen zu führen, weil sich der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht nur auf eine Betreuung in Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, sondern auch auf Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft erstrecke, sofern diese öffentlich gefördert würden. Die Antragsgegnerin ziehe sich darauf zurück, dass die Auswahlkriterien für die Aufnahme von Kindern von dem Antragsteller in den einzelnen Tageseinrichtungen erfragt werden müssten. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Umstand, dass in C. H. alle Kindertagesstätten von freien Trägern betrieben würden und diese eigenständig über die Vergabe der Plätze entschieden, sei rechtlich irrelevant. Der Antragsteller erfülle auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KiBiz NRW. Die Eltern des Antragstellers hätten ihren Bedarf auch am 28. September 2022 mit dem Eintrag im Online-Portal „M. “ spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme und damit rechtzeitig angezeigt. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sie aufgrund der Trägerautonomie und des Subsidiaritätsprinzips keine Einflussmöglichkeit und Weisungsbefugnis gegenüber den freien Trägern habe und demnach auch der Nachweis der Kapazitätserschöpfung durch sie nicht geführt werden könne. Der Nachweis sei lediglich durch eine Anfrage bei den entsprechenden Einrichtungen möglich. In ihrem Stadtgebiet würden die Tageseinrichtungen - u. a. im Hinblick auf das gesetzlich in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierte Subsidiaritätsprinzip - ausschließlich durch freie Träger betrieben. Aufgrund der Trägerautonomie führten die freien Träger die Auswahlverfahren für die freien Plätze eigenständig durch. Zudem legten sie auch die Vergabekriterien selbständig fest. Die Antragsgegnerin könne weder auf die Vergabekriterien noch auf die Durchführung des Auswahlverfahrens Einfluss nehmen. Lediglich bei vakanten Plätzen trete sie als Vermittlerin auf. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Denn jedenfalls legt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend konkret dar, dass sie alle ihr - unter Berücksichtigung der Autonomie der freien Träger - zustehenden Möglichkeiten, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, bislang ausgeschöpft hat. Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch hat, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Die Gewährleistungspflicht bedeutet konkret, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem anspruchsberechtigten Kind einen freien Platz in einer eigenen Tageseinrichtung zuweisen (verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers oder in einer Tagespflegestelle nachweisen bzw. bereitstellen muss, der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen. Vgl. Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 22; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2023, § 24 Rn. 20. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter, wie hier Trägern der freien Jugendhilfe, so kann dies nicht zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen. Insofern kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegebenenfalls auch die (objektiv-rechtliche) Verpflichtung obliegen, auf einen (freien) Träger einzuwirken, vorübergehend die Gruppengröße zu erhöhen und dafür ggf. eine Ausnahmegenehmigung beim Landesjugendamt einzuholen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 4 ME 596/02 -, juris Rn. 15. Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft insoweit nicht nur eine Gewährleis-tungs-, sondern auch eine Erfüllungsverantwortung. Er kann deshalb nicht mit dem Einwand gehört werden, er selbst könne keine entsprechenden Plätze schaffen und habe auch keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Träger der freien Jugendhilfe. Vgl. Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 23. Dies gilt auch dann, wenn ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - über keine eigene Einrichtung (in kommunaler Trägerschaft) verfügt, sondern sich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs der Kinder ausschließlich freier Träger bedient. Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB Vlll auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ist - worauf die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 selbst hinweist - bereits dann erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dem konkret individuellen Bedarf entspricht. Ausreichend ist, dass ein offener Platz aufgezeigt wird, aber nicht erforderlich (und hier - wegen der freien Trägerschaft aller Einrichtungen - auch nicht möglich), dass ein fester Platz unmittelbar zugewiesen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 116 ff. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihr die Verschaffung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung nicht möglich ist. Vielmehr hat sie sich im Beschwerdeverfahren offenbar erstmals unmittelbar an die Kindertagesstätten der freien Träger (im Umkreis von 5 km) gewandt, um freie Plätze und eine Möglichkeit der Überbelegung anzufragen. Ein abschließendes Ergebnis zu dieser Anfrage liegt ihr nach dem Inhalt des Vermerks vom 23. Mai 2023 bislang nicht vor. Die Antragsgegnerin weist mit ihrer Beschwerde selbst darauf hin, dass noch eine Rückmeldung der B. -Kindertagesstätte 'L. ' bzgl. eines freien Platzes" ausstehe. Aus der mit der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Tabelle geht darüber hinaus hervor, dass auch Rückmeldungen von anderen freien Trägern hinsichtlich einer eventuellen Verfügbarkeit eines Platzes (Katholische Kindertagesstätte St. N. L. ) bzw. einer Möglichkeit der Überbelegung noch unbeantwortet sind. Auf den Vortrag des Antragstellers, "im fernmündlichen Gespräch" habe in Erfahrung gebracht werden können, dass sowohl im C1. Kindergartenverein e.V. in I. als auch in der B. -Kindertagesstätte "L. " für ihn "derzeit kein Platz zur Verfügung steht", kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil es der Antragsgegnerin gemessen an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO oblegen hätte, eine mangelnde Verfügbarkeit freier Plätze (auch) in diesen Einrichtungen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen. Im Übrigen ist die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Überbelegung mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Den diesbezüglichen Einwand eines "erheblichen Fachkräftemangels" hat die Antragsgegnerin nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nichts Näheres dazu ausgeführt, in welchem Maße die jeweiligen freien Träger durch den geltend gemachten Mangel betroffen sind. Mit Blick darauf kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Unmöglichkeit der unverzüglichen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer zumutbaren, wohnortnahen Tageseinrichtung nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).