Beschluss
1 A 2397/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.1A2397.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5 f., und vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen unterlässt es der Kläger vorliegend bereits, im Rahmen seines Zulassungsvorbringens eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Der Kläger bringt zur Begründung seines Zulassungsbegehrens lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe eigenständig nachprüfen können und müssen, ob er in Algerien wegen Straftaten verurteilt worden sei. Auch sei die Annahme in der erstinstanzlichen Entscheidung, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm durch die Vollstreckung einer Strafe in Algerien ernsthafte Nachteile entstehen könnten, ebenso lebensfremd wie falsch. Hierzu hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf noch geht er auf die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. In der Sache wendet sich der Kläger allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit das Zulassungsvorbringen zur Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens – ungeachtet dessen, dass der Kläger anwaltlich vertreten ist und sich gleichwohl nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beruft – dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend macht, ist diese Rüge schon von vornherein unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ferner hat er nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).