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Beschluss

7 B 303/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.7B303.23AK.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 24/23.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 20.1.2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 103.447,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 24/23.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 20.1.2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 103.447,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt schon deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil der auf § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB gestützte Zurückstellungsbescheid vom 20.1.2023 voraussichtlich rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 für höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Danach liegen die Voraussetzungen für die - mit dem Bescheid vom 20.1.2023 bis zum 10.12.2023 verfügte - weitere Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nicht vor; es fehlt schon an den nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlichen "besonderen Umständen". Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht aus den im Bescheid angesprochenen und in der Antragserwiderung der Beigeladenen vom 25.5.2023 vertieften Ausführungen zu den gesetzgeberischen Aktivitäten mit Bezug auf die Windenergie. Hierzu verweist der Senat auf die auch dem Antragsgegner und der Beigeladenen bekannten Gründe seines rechtskräftigen Urteils vom 21.4.2023 in dem Verfahren 7 D 367/21.AK, das einen zeitgleich erlassenen entsprechenden Zurückstellungsbescheid wegen eines anderen Windenergievorhabens im Gebiet der Beigeladenen betraf. Die in der Begründung des Bescheids vom 20.1.2023 aufgezeigten Rechtsänderungen im Zuge der "Energiewende" begründen danach keine besonderen Umstände. Ebenso wenig kommt es danach auf die in der Antragserwiderung herausgestellten besonderen Bemühungen der Beigeladenen an, das Verfahren der Planung zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans zu fördern. Soweit sich die Begründung des Bescheids auf Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die P. -Talsperre und 13 festgesetzte Naturschutzgebiete bezieht, ergeben sich daraus ebenso wenig besondere Umstände im Sinne des Gesetzes. Die Beurteilung solcher Gegebenheiten gehört grundsätzlich zu dem Standardprogramm von Konzentrationszonenplanungen. Ob die Entscheidung unabhängig von dem Fehlen besonderer Umstände im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB auch deshalb fehlerhaft ist, weil das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, bedarf aus den vorstehenden Gründen keiner weiteren Klärung. Vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung insb. mit Blick auf § 2 Sätze 1 und 2 sowie § 3 Nr. 1 und 21 b EEG: OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2022 - 22 B 705/22.AK -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt hierzu 1% der angegebenen (Netto-)Herstellungskosten der in Rede stehenden Anlagen zugrunde und setzt für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.