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Beschluss

10 B 430/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0615.10B430.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 3600/22 gegen die mit der mündlichen Verfügung vom 16. August 2022 sowie dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2022 angeordnete Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Balkonanlage sowie der Anbringung einer Absturzsicherung von mindestens 80 cm Höhe an der Austrittstür zu der beabsichtigten Balkonanlage im ersten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 338, Flurstück 315 (D. Straße 50 in S.) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogenen Androhungen eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.000 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der Baueinstellung sowie der Anbringung einer Absturzsicherung seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Errichtung des Balkons sei formell illegal, weil eine hierfür erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Eine Genehmigungsfreiheit ergebe sich unter anderem nicht aus der Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Buchstabe g BauO NRW, weil die zuvor vorhandenen Balkone weder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder nachträglich durch eine Baugenehmigung legalisiert worden seien noch in der Vergangenheit genehmigungsfrei hätten errichtet werden dürfen. Die Balkone seien insbesondere nicht von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Mai 1912 umfasst. Ihre Legalisierung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2002 im Rahmen eines bauaufsichtlichen Einschreitens Kenntnis von deren Existenz erlangt habe. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung der Balkonanlage sei nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Buchstabe g BauO NRW genehmigungsfrei. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Regelung sei nach ihrem Sinn und Zweck nur dann anwendbar, wenn die zu erneuernden Balkone im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. nachträglich durch eine Baugenehmigung legalisiert gewesen seien oder in der Vergangenheit genehmigungsfrei hätten errichtet werden dürfen, greift der Antragsteller mit der Beschwerde ebensowenig an wie dessen Feststellung, die Errichtung von Balkonen sei nach den vormals gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften stets genehmigungspflichtig gewesen. Er wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ursprünglichen Balkone seien nicht rechtmäßig errichtet worden. 2. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde nicht auf, dass die Balkone entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Regelungsgegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Mai 1912 gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung maßgeblich darauf abgestellt, dass in den Bauvorlagen im Grundriss des ersten und zweiten Obergeschosses an der südwestlichen Gebäudewand keine Balkone und auch keine potentiellen Zutrittsmöglichkeiten eingezeichnet seien. Die eingezeichnete Strich-Punkt-Linie rechtfertige deshalb weder bei isolierter Betrachtung des Plans noch unter Berücksichtigung der in der Baustatik vom 12. März 1912 enthaltenen Berechnung für einen „Träger Hinterfront Balkon“ den Schluss, dass an dieser Stelle Balkone genehmigt worden seien. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dem zutreffend vom Verwaltungsgericht genannten Umstand der fehlenden Bezeichnung als Balkon setzt der Antragsteller nichts entgegen. Es liegt jedenfalls nicht fern, der fehlenden Erwähnung eines rückwärtigen Balkons besonderes Gewicht zuzumessen, weil in den Grundrissen die Räume weit überwiegend mit Bezeichnungen (Keller, Küche, Laden, Zimmer, Waschküche) versehen worden sind. Der Bereich zwischen der südwestlichen Gebäudewand und der Strich-Punkt-Linie wird hingegen nicht als Balkon bezeichnet. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, einem Balkon fehlte schon die Zugangsmöglichkeit, da in den Bauzeichnungen keine Türen, sondern Fenster eingezeichnet seien. Soweit der Antragsteller in den Raum stellt, es gebe viele Möglichkeiten, warum in den damaligen Zeichnungen - aus heutiger Sicht - nicht stringent zwischen Fenster und Tür unterschieden worden sei, wird die naheliegende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt. Für die südwestliche Außenwand ergibt sich schon aus dem „Schnitt c. d.“, nach dem die Wandöffnung nicht bodentief ist, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft. Ob die Wandöffnung in der südöstlichen Außenwand bodentief ist, lässt sich den Bauzeichnungen zwar nicht entnehmen, da insoweit nur ein Grundriss vorliegt. Allerdings spricht bei der Darstellung der betreffenden Maueröffnungen für das erste und zweite Obergeschoss im Grundriss mehr für die Einzeichnung eines Fensters. Türen sind in den Grundrissen zwar, wie der Antragsteller zutreffend vorbringt, nicht stets, aber weit überwiegend mit einem mittigen Strich in einem Winkel von 90 Grad zum Durchgang gekennzeichnet, der bei den betreffenden Maueröffnungen gerade fehlt. Das Vorbringen des Antragstellers, eine andere bauzeichnerische Darstellung des Balkons als mit einer Strich-Punkt-Linie sei im Grundriss in der 1912 üblichen Weise nicht möglich gewesen, weil Decken bei dieser nicht eingezeichnet worden seien und die Balkonbrüstung keine Wand sei, ist nicht nachvollziehbar. Warum eine andere Darstellung der Balkonbegrenzung nicht ohne Abgrenzungsschwierigkeiten möglich gewesen sein sollte, liegt jedenfalls nicht auf der Hand; eine weitere Substantiierung ihrer These liefert die Beschwerdebegründung nicht. Zudem hätte es bei zeichnerischen Darstellungsproblemen gerade nahegelegen, den Bereich vor der südwestlichen Wand in der Bauzeichnung für das erste und zweite Obergeschoss ausdrücklich als Balkon zu bezeichnen, wenn die Erlangung einer Genehmigung eines solchen beabsichtigt gewesen wäre. Mit dem Einwand, die Berechnung der Statik für einen „Träger Hinterfront Balkon“ mache nur Sinn, wenn die Balkone bereits bei Antragstellung im Jahr 1912 zur Genehmigung gestellt worden seien, wofür auch die Bezeichnungen „Decke“ und „Brüstung“ sprächen, zieht der Antragsteller die Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht durchgreifend in Zweifel, es sei angesichts der übrigen Umstände allenfalls je ein Träger im ersten und zweiten Obergeschoss für eine beabsichtigte spätere Errichtung von Balkonen genehmigt worden. Die Abnahmescheine, deren Beiziehung der Antragsteller fordert, liegen den vorgelegten Verwaltungsvorgängen bei. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass die Balkone bei einer der Überprüfungen bereits vorhanden gewesen wären. Aber selbst wenn dies, wie der Antragsteller mit der Vorlage der Stellungnahme des Architekten N. vom 9. Mai 2023 offenbar darzulegen versucht, zuträfe, ergäben sich allein daraus angesichts der weiteren dargelegten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die ursprünglich vorhandenen Balkone seien von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1912 gedeckt gewesen. 3. Der Antragsteller stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es führe nicht zur Legalisierung der ehemaligen Balkonanlage, dass die Antragsgegnerin aus Anlass eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen seinen Prozessbevollmächtigten, den früheren Eigentümer des Grundstücks D. Straße 50, im Jahr 2002 von der Existenz der Anlage Kenntnis erlangt habe. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, die Antragsgegnerin habe mit ihrem bauaufsichtlichen Einschreiten im Jahr 2002 eine „aktive Unterstützung des Balkons“ zu erkennen gegeben. Soweit er dazu behauptet, die Antragsgegnerin habe den damaligen Eigentümer des Grundstücks aufgefordert, den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Balkon zu reparieren, lässt sich dies den Verwaltungsvorgängen bereits nicht entnehmen. Mit den bauaufsichtlichen Verfügungen vom 25. Juni und 11. Juli 2002 sind lediglich die Nutzung und das Betreten der Balkone sowie des Bereichs unterhalb der Balkone untersagt und ein Verschließen der dorthin führenden Türen angeordnet worden. Selbst wenn eine entsprechende Aufforderung erfolgt wäre, führte diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Legalisierung der vormals vorhandenen Balkone. Woraus sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (zumindest) eine aktive Duldung, vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 7 B 940/14 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., der ursprünglich vorhandenen Balkone durch die Antragsgegnerin ergeben soll, legt der Antragsteller nicht dar. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von der Existenz der Balkone in einem bauaufsichtlichen Verfahren erlangt hat und aufgrund einer von ihr angenommenen Einsturzgefahr bauaufsichtlich mit Nutzungs- und Betretungsverboten eingeschritten ist, reicht dafür nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).