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Beschluss

11 A 1132/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.11A1132.22A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 00 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 01 geborene Klägerin zu 2., und ihre beiden 2014 und 2018 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. und 4., sind pakistanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 27. September 2021 mit bis zum 15. Oktober 2021 gültigen italienischen Visa auf dem Luftweg zunächst nach Italien und von dort am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 19. November 2021 einen Asylantrag. Die italienischen Behörden antworteten auf die Aufnahmegesuche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26. November 2021 nicht. Mit am 4. Februar 2022 zugestelltem Bescheid vom 28. Januar 2022 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Die Kläger haben am 7. Februar 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 - 10 L 73/22.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2022 hat es den Bescheid vom 28. Januar 2022 aufgehoben und ausgeführt, dass den Klägern im Fall der zu unterstellenden Anerkennung als international Schutzberechtigte die Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 28. November 2022 zugelassenen Berufung verweist die Beklagte auf die Beschlüsse des Senats vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A - und vom 26. Juli 2022 - 11 A 1497/21.A -. Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Hierzu führt die Beklagte aus, dass „feststehen“ im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ein relatives Feststehen meine, dass die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden könne. Sofern die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei der Prognose, ob der Abschiebungsanordnung tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstünden, der Gesamtzeitraum der Überstellungsfrist zugrunde zu legen. Die Italienische Republik habe mit den Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erklärt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO ab sofort zunächst nicht mehr angenommen würden. Die Formulierung „suspend“ zeige, dass Überstellungen lediglich aufgeschoben werden sollen. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass die Italienische Republik weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteile. Auf Basis des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens sei davon auszugehen, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen um ein vorübergehendes Hindernis handle und die Italienische Republik dessen Notwendigkeit fortlaufend überprüfen und der jeweiligen Lage anpassen werde. Diese Bewertung stehe auch im Einklang mit der Funktionsfähigkeit und den Zielen des Dublinregimes. Insbesondere ergebe sich daraus keine Verkürzung der Rechtsposition der antragstellenden Person, da diese weiterhin durch den Zuständigkeitsübergang bei Fristablauf gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geschützt sei. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Mai 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a Satz 1 VwGO). B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Ziffer 1. des Bescheides, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nicht (mehr) gegeben ist. 1. Der Senat kann offen lassen, ob dies aus einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG folgt, nach dem zur Vermeidung einer Situation eines „refugee in orbit“ ein Mitgliedstaat einen Schutzsuchenden dann nicht auf eine Prüfung durch einen (eigentlich) zuständigen Mitgliedstaat verweisen darf, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, juris, Rn. 21 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG ‑, juris, Rn. 19. 2. Denn jedenfalls ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Kläger zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die sich im Fall der Kläger aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfällt. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. a. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019- C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92, und vom 1. August 2022 - C-422/21 -, juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. b. Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Kläger nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrern den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris Rn. 36, 55 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 - 22 K 6528/19.A -, juris Rn. 45 ff., und Beschluss vom 8. Mai 2023 - 23 L 780/23.A -, juris, Rn. 36. Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme der Kläger wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 47, davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 stellen zunächst nicht bloße Bitten um eine Aussetzung der Überstellungen dar, wodurch die Beklagte jedoch nicht gehindert wäre, trotzdem Überstellungen durchzuführen. So aber VG Trier, Beschluss vom 5. April 2023 - 2 L 1065/23.TR -, juris; VG Aachen, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 9 L 93/23.A -, und vom 22. März 2023 ‑ 9 L 223/23.A -, jeweils juris; vgl. aber nunmehr VG Aachen, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 L 379/23.A -, juris, Rn. 12 ff. Auch wenn in den Erklärungen von einem „ request “ gesprochen wird, so machen die Erklärungen im Übrigen deutlich, dass Überstellungen nach Italien mangels Aufnahmemöglichkeiten („ unavailability of reception facilities “) nicht möglich seien. Auch die Beklagte hat ausgeführt, dass sie die Schreiben dahingehend verstehe, dass „Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO ab sofort zunächst nicht mehr angenommen“ werden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A -, juris, Rn. 29. Dem entspricht es, dass sich die Bundesinnenministerin gemeinsam mit den zuständigen Ministern von sechs weiteren Staaten zu einem „Joint Communiqué“ vom 8. März 2023, abrufbar auf der Seite der Niederländischen Regierung: https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ publicaties/2023/03/08/joint-statement, veranlasst gesehen hat, in dem es u. a. heißt: „They therefore reiterated the necessity of applying the existing rules in good faith to provide for the necessary conditions to allow Dublin transfers according to the existing standards … “, vgl. auch die Presseberichterstattung zum Treffen der EU-Innenminister am 9. März 2023: etwa Tiroler Tageszeitung, EU-Innenminister machen Druck auf Italien wegen Migration, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.tt.com/artikel/30848350/eu-innenminister-machen-druck-auf-italien-wegen-migration, nach der der italienischen Regierung vorgeworfen werde, die Dublin-Regeln einseitig aufgekündigt zu haben; Tagesspiegel, Faeser unter Druck: Innenministerin verlangt Rückkehr zu Dublin-Regeln, 10. März 2023, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/faeser-unter-druck-innenministerin-verlangt-ruckkehr-zu-dublin-regeln-9473264.html, wonach die Bundesinnenministerin, ohne Italien explizit zu erwähnen, für eine Rückkehr zu den Regeln des Dublin-Systems geworben habe; vgl. auch L’Echo, L'Italie priée d'appliquer les règles de Dublin sur l'asile, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.lecho.be/economie-politique/europe/general/l-italie-priee-d-appliquer-les-regles-de-dublin-sur-l-asile/10452810.html, wo u. a. Äußerungen des französischen Innenministers zitiert werden, nach denen die Dublin III-VO mit bestimmten Staaten, insbesondere Italien, nicht funktioniere; vgl. auch NZZ, Flüchtlingsaufnahme gestoppt: Was steckt hinter Italiens Entscheidung?, 8. April 2023, abrufbar unter https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446. Es handelt sich auch nicht um eine lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte Aussetzung der Annahme von Überstellungen. Die Rundschreiben benennen weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch einen auch nur ungefähren oder voraussichtlichen Zeitrahmen. Seit nunmehr einem halben Jahr ist - trotz Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 - keine weitere Information zur Dauer der Aussetzung der Überstellungen erfolgt. Auch die Beklagte hat dem Senat weder in diesem noch in einem anderen Verfahren neue Informationen mitgeteilt. Vgl. auch die Urteile des niederländischen Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak - vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und ECLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/, in denen zur Kommunikation der italienischen mit den niederländischen Behörden ausgeführt wird, dass die EU-Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden seien, die Überstellungen für Januar 2023 abzusagen. Am 27. Januar 2023 sei eine solche Aufforderung für Überstellungen in der ersten Februarwoche erfolgt, am 7. Februar 2023 eine erneute einwöchige Aussetzung. Seitdem habe es keine Information mehr gegeben. Auch die Justizministerin und das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweiz sehen bei der Rücknahme von Flüchtlingen durch Italien keine Anzeichen dafür, dass sich etwas bewegt. Vgl. Tagesanzeiger, Baume-Schneider über Flüchtlingsrücknahme: „Italiens Blockade wird Monate anhalten“, 4. Mai 2023, abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/baume-schneider-zur-fluechtlingsruecknahme-italiens-blockade-wird-monate-anhalten-745771683413; SEM, Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahmeabkommen, 15. Mai, 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/italien-dublin.html. Jedenfalls unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums von sechs Monaten, der der regelmäßigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entspricht, kann dem Vorgehen der italienischen Behörden ohne weitere Information nichts dafür entnommen werden, ob und ggfs. wann Überstellungen wieder ermöglicht werden sollen. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 10 f. Angesichts dieses Zeitablaufs kann der Formulierung der Schreiben, soweit sie von einer vorübergehenden Aussetzung sprechen, kein Gewicht (mehr) beigemessen werden. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 13. April 2023 - 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 11; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris Rn. 11; a. A. etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2023 - 9 A 1520/20 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 L 53/23.A -, juris. Soweit die Beklagte in anderen Verfahren ausführt, dass die Aufnahmeeinrichtungen in Italien nicht ausgelastet seien, so spricht das letztlich dafür, dass die Begründung für die Aussetzung der Überstellungen vorgeschoben ist. Sollte die Aussetzung der Überstellungen damit nicht auf „technischen Gründen“ bzw. der Auslastung des Aufnahmesystems beruhen, sondern auf dem (politischen) Willen der italienischen Behörden, so wäre in keiner Weise absehbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen, Überstellungen nach Italien bzw. ein Zugang zum italienischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer wieder möglich sein werden. Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21. Die Tatsache, dass die Italienische Republik nach dem Vortrag der Beklagten weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteilt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn diese Erklärungen haben offensichtlich keinen Einfluss auf die tatsächliche Übernahmebereitschaft Italiens. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 13; a. A. etwa VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - W 1 K 22.50157 -, juris. Aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgt nichts anderes. Denn dieser Grundsatz ist in der derzeitigen Situation bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin III-VO entkräftet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak -, Urteile vom 26. April 2023 ‑ ECLI:NL:RVS:2023:1654 -, Ziffer 4.3, und ‑ ECLI:NL:RVS:2023:1655 -, Ziffer 3.3. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, ihrerseits Schritte ergriffen zu haben, die geeignet wären, die italienischen Behörden zu einer zeitnahen Aufnahme der Kläger zu bewegen. c. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil davon ausgegangen wird, dass die Nichtübernahme durch die italienischen Behörden zum Ablauf der Überstellungsfrist und damit zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte führen wird, dies aber den Schutzsuchenden ausschließlich zum Vorteil gereiche, so etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. April 2023 - 2 L 179/23.A -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2023 - 6 B 123/23 MD -, juris, m. a. W. keine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen soll, wird übersehen, dass die Kläger im Falle der Klageabweisung aufgrund der dann bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags zur Ausreise verpflichtet wären (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Vgl. zur Situation der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Eilantrags VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 32. Gleichzeitig können sie vor Ablauf der dann neu anlaufenden Überstellungsfrist ihren Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. etwa Art. 6, 10 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie) nicht dadurch realisieren, dass sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen und nach Italien (zurück-)reisen. Es kann angesichts des von den italienischen Behörden geltend gemachten Mangels an Aufnahmekapazitäten nicht davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Rückreise und im Anschluss daran eine Aufnahme in Unterbringungseinrichtungen durch die italienischen Behörden ermöglicht würde. Aus dem gleichen Grund kann die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh nicht deshalb verneint werden, weil eine Überstellung nicht stattfinden wird, solange der Aufnahmestopp anhält. So aber wohl VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2023 - 2 L 213/23.GI.A, milo, S. 14 BA, II. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 folgt die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern des angegriffenen Bescheides. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 1086/21.A -, juris, Rn. 72. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.