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Beschluss

19 A 753/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.19A753.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Senat versteht das nach Zustellung der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 10 K 5385/22,10 K 6304/22 und 10 K 231/23 übermittelte Schreiben des Klägers vom 18. April 2023 – wie bereits das Verwaltungsgericht – als einen dreifachen Prozesskostenhilfeantrag für Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023, die ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Der Kläger verweist ausdrücklich auf seine fehlenden Zahlungsmöglichkeiten und darauf, dass er einen Rechtsbeistand benötigt, um Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts einlegen zu können. Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2023 im Verfahren 10 K 5385/22 ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Zügen erkennen lässt. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 19 A 919/22 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 2020 - 19 A 3060/19 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Der Kläger hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft und beruft sich damit sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen des Klägers in dem zur Begründung seines Antrags eingereichten Schreiben vom 5. Mai 2023 ergibt sich aber nichts, das Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils geben könnte. Wie das Verwaltungsgericht bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat, ist die Schulbesuchsaufforderung deshalb erforderlich und geboten, weil ein weiteres Fernbleiben der Tochter des Klägers von der Schule ihre persönliche und schulische Entwicklung nachhaltig gefährden würde. Die vom Kläger angeführten Konflikte in der Vergangenheit sind für die rechtliche Bewertung insoweit nicht von Bedeutung. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, können die vom Kläger gegen die Schulleiterin und die Klassenlehrerin der Gemeinschaftsgrundschule Y. erhobenen Vorwürfe das Fernbleiben seiner Tochter vom Unterricht an der Evangelischen Grundschule Y. schon deshalb nicht rechtfertigen, weil seine Tochter dort in keinem Kontakt zu den Lehrkräften der früher von ihr besuchten Schule steht. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).