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Beschluss

4 E 385/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0617.4E385.24.00
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Tenor
  • 1. Das Gesuch des Klägers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. P., Richterin am Oberverwaltungsgericht V. und Richter am Oberverwaltungsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.5.2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch des Klägers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. P., Richterin am Oberverwaltungsgericht V. und Richter am Oberverwaltungsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.5.2024 wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Insbesondere sind die abgelehnten Richter nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 – 1 BvR 672/17 –, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 – 5 PKH 3.23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Hieran fehlt es. Die gänzliche Ungeeignetheit und Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich schon aus der pauschalen Ablehnung aller Richter des Senats, die an den Kläger betreffenden Entscheidungen mitgewirkt haben. Der Kläger hat die genannten Richter für das Verfahren allein wegen ihrer Sachentscheidung abgelehnt, die er für falsch hält. Sein Verweis auf die Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 ‒ GmS-OGB 3/70 ‒, BVerwGE 39, 355 = juris, Rn. 9 ff., ist ungiebig, weil es im vorliegenden Verfahren anders als in der Entscheidung des gemeinsamen Senats um die Niederschlagung von Gerichtskosten geht. Desgleichen geht sein Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2015 ‒ 2 BvR 1493/11 ‒, juris, Rn. 31 ff., schon deshalb fehl, weil der Kläger noch nicht einmal einen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag zu benennen vermag, auf den der Senat bislang nicht eingegangen sein könnte. Der weitere Vorhalt des Klägers, der Beschluss des Senats erschöpfe sich in billigen Formalbeleidigungen, entbehrt bereits jeglicher Substanz. 2. Der Senat versteht die mit der Formulierung „Beschwerde und Beschwerde gem. § 17a IV GVG gegen die Beschlüsse vom 31.05.2024“ versehene Eingabe des Klägers, die am 4.6.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.5.2024 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das dortige Klageverfahren. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Kläger, der in erster Instanz mehrfach um Prozesskostenhilfe nachgesucht hatte, jedoch gerade mit dem vorliegenden Verfahren. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren gerichtet auf die Verpflichtung zur Niederschlagung bestimmter Gerichtskostenforderungen der Fachgerichtsbarkeit und Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies ist dem Kläger bereits in dem von ihm auf Niederschlagung von Gerichtskosten geführten Verfahren 4 B 43/24 u. a. ebenso mitgeteilt worden wie ihm angekündigt worden ist, der Senat werde die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen. Angesichts dessen erübrigen sich sowohl weitere Ausführungen zu dem unzutreffenden Vorhalt, der Senat habe den Kläger ausweislich des Beschlusses vom 8.2.2024 im Verfahren 4 E 4/24 für prozessunfähig erachtet, noch weitere Ausführungen zur Sache. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).