Beschluss
12 A 869/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.12A869.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger eine Kostenerstattung für die Zeit vom 3. April 2017 bis zum 3. Juli 2018 begehre, bestehe ein Anspruch bereits deshalb nicht, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht zur Selbstbeschaffung der Förderung berechtigt gewesen sei. Er habe die Beklagte nicht rechtzeitig gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über seinen Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Für die Zeit ab dem Erlass des Bescheides vom 4. Juli 2018 könne dahinstehen, ob die ursprünglich unzulässige Selbstbeschaffung der Fördermaßnahmen insgesamt oder für einen teilweisen Zeitraum zulässig geworden sei. Denn auch in diesem Fall habe der Kläger lediglich einen Anspruch nur auf Ersatz der erforderlichen Kosten. In Fällen, in denen der Träger der Jugendhilfe dem Leistungsberechtigten eine Alternative der Bedarfsdeckung rechtzeitig aufgezeigt habe, könne er ihm mit dem Hinweis auf die Grundsätze des Wunsch- und Wahlrechts entgegenhalten, die selbstbeschaffte Leistung sei mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Dies sei hier der Fall. Die Kosten der Maßnahme im Institut M. seien etwa doppelt so hoch wie die Kosten für einen von der Beklagten angebotenen Förderplatz bei der Lernwerkstatt. Jedenfalls bei einer Einzelfallbetrachtung sei vorliegend von einer Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten beim Institut M. auszugehen. Diese näher begründeten Ausführungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung zunächst ein, seine Mutter habe die angeforderten Unterlagen, unter anderem die "Schweigepflichtentbindung", im November 2017 bei der Beklagten eingereicht. Dass die ärztliche Stellungnahme und der Schulbericht erst "am 16. Juli 2018" der Beklagten übersandt worden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, weil er auf die Bearbeitungszeiten dieser Stellen keinen Einfluss habe. Seine Mutter habe ihre Mitwirkungspflichten erfüllt. Dieses Vorbringen des Klägers genügt den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Denn es verhält sich nicht zu der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe für die Zeit vom 3. April 2017 bis zum 3. Juli 2018 bereits deshalb kein Anspruch auf Kostenerstattung zu, weil er die Beklagte hinsichtlich dieses Zeitraums nicht rechtzeitig im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über seinen Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Mutter des Klägers die Beklagte erstmalig mit dem am 30. Mai 2017 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 17. Mai 2017 über die bereits am 3. April 2017 begonnene Lese-Recht-schreib-Förderung in Kenntnis gesetzt habe, und damit deutlich nach Beginn der Förderung. Soweit der Kläger hierzu weiter ausführt, der Beklagten sei seine Situation auch nicht unbekannt gewesen, da er "seit dem Jahr 2014 durchgehend Förderung über BUT durch die Beklagte" erhalte, legt er nicht dar, dass er die Beklagte allein aufgrund dieser Förderung bereits über den nunmehr konkret für den mit Antrag vom 17. Mai 2017 geltend gemachten Bedarf hinsichtlich der Lese-Rechtschreibstörung in Kenntnis gesetzt hat. Dies ist zudem bereits deshalb nicht ersichtlich, weil es sich bei der Förderung aus Mitteln für Bildung und Teilhabe (BuT) um eine andere Förderung als die nunmehr begehrte Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 SGB VIII handelt, die zudem schon andere Bewilligungsvoraussetzungen aufweist. Der Hinweis des Klägers auf sein Wunsch- und Wahlrecht sowie auf eine diesbezügliche Hinweispflicht der Beklagten verfängt ebenso wenig wie sein weiteres Vorbringen, die Beklagte habe sich einseitig zugunsten eines Leistungserbringers ausgesprochen, wobei dieses Verhalten "eine verfassungs- sowie wettbewerbsrechtliche Verletzung der wirtschaftlichen Freiheit der übergangenen Anbieter" darstelle. Diese Einwände gehen an der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, es mangele an einer rechtzeitigen Inkenntnissetzung der Beklagten. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der selbstbeschafften Förderung bestehe nicht, weil diese hier mit unverhältnismäßigen Mehrkosten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbunden gewesen sei, stellt der Kläger weder mit den vorstehend genannten Einwänden noch mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage. Er macht insoweit zunächst geltend, bei der Beurteilung der Kosten sei auf die durchschnittlichen Kosten einer Lerntherapie in seinem Umfeld abzustellen. Die Kosten beziehungsweise der Stundensatz der M. seien ortsüblich. Die Beklagte habe die Kosten nicht aufgeschlüsselt, so dass nicht ersichtlich sei, wie oft in der Woche und wie viele Stunden Förderung bei der Lernwerkstatt angeboten würden. Ein Vergleich sei mithin nicht möglich. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger bereits, dass sich die Prüfung "unverhältnismäßiger Mehrkosten" i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern vielmehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 - 5 B 14.03 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris Rn. 19 f. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei einer Einzelfallbetrachtung der Sachlage von einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten auszugehen sei, weil der Kläger keine berücksichtigungsfähigen Gründe benannt habe, weshalb die Förderung im Institut M. derjenigen der Lernwerkstatt vorzuziehen sei. Allein die von der Mutter des Klägers angeführten Umstände, der Kinderarzt und die Psychologin hätten das Institut empfohlen, die Förderung habe bereits begonnen und die Kinder hätten sich dort wohl gefühlt, seien unbeachtlich. Gegen die Beachtlichkeit eines bereits erfolgten Beginns der Förderung spreche, dass hierdurch eine grundsätzlich system-widrige Selbstbeschaffung nachgerade privilegiert werde und es zudem zum Wesen der Kinder- und Jugendhilfe gehöre, Leistungen nicht dauerhaft auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Dies belege, dass ein Wechsel der Hilfemaßnahmen grundsätzlich zumutbar sei. Die Belastungen hielten sich zudem angesichts der hier in Streit stehenden Art der Hilfe in engen Grenzen. Der Kläger habe zudem nicht in Zweifel gezogen, dass das Angebot der Beklagten in irgendeiner Hinsicht nicht bedarfsdeckend sei oder hinter dem privat beschafften Angebot im Institut M. zurückbleibe. Soweit der Kläger hiergegen in seiner Zulassungsbegründung vorbringt, durch Studien sei nachgewiesen, dass die Förderungen im M. erfolgreich seien, die Lernwerkstatt werde kritisch gesehen und könne keine guten Erfolge nachweisen, setzt er sich nicht ansatzweise mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der im Einzelfall anzunehmenden Unverhältnismäßigkeit der Kosten der selbstbeschafften Nachhilfe auseinander. Gleiches gilt in Bezug auf seinen Einwand, er habe in der Schule Nachhilfeunterricht durch die Fachkräfte der Lernwerkstatt wahrgenommen, hierbei habe er keine Leistungsverbesserung feststellen können. Im M. habe er hingegen erhebliche Fortschritte gemacht. Dieser - im Übrigen nicht belegte - Einwand ist bereits deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weil der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt hat, dass die ihm angebotene Förderung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei der Lernwerkstatt inhaltlich keine Unterschiede zu der von ihm früher wahrgenommenen Förderung im Rahmen der Nachhilfe aus Mitteln des Bildung- und Teilhabepakets aufweist. Hierzu hat die Beklagte zudem eingewandt, dass in den vergangenen drei Jahren keine Honorarkräfte der städtischen Lernwerkstatt gleichzeitig für die städtische Lernförderung im Einsatz gewesen seien. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger nunmehr mit seiner Zulassungsbegründung pauschal geltend macht, die Beklagte habe ihm jedenfalls die Kosten zu erstatten, welche für einen Platz bei der Lernwerkstatt entstanden wären, ist dieses Vorbringen angesichts des erstinstanzlichen Klageantrags, der ausdrücklich auf die Übernahme der insgesamt beim Institut M. für den Zeitraum vom 3. April 2017 bis zum 20. Oktober 2022 entstandenen Kosten gerichtet war, zur Darlegung von Richtigkeitszweifel allein nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).